Inhaltsverzeichnis SR: 0.725.11 - Europäisches Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (mit Anlagen) Die Änderungen der Anlagen sind in der AS nicht veröffentlicht

Begriffsbestimmung und Billigung des internationalen E-Strassen-Netzes Art. 1 - Art. 2

Bau und Ausbau der Strassen des internationalen E-Strassen-Netzes Art. 3

Kennzeichnung der Strassen des internationalen E-Strassen-Netzes Art. 4

Verfahren zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und um Vertragspartei zu werden Art. 5

Inkrafttreten dieses Übereinkommens Art. 6

Verfahren zur Änderung des Hauptwortlautes dieses Übereinkommens Art. 7

Verfahren zur Änderung der Anlage I Art. 8

Verfahren zur Änderung der Anlagen II und III Art. 9

Notifikation der Anschrift der Verwaltung, der die Vorschläge zur Änderung der Anlagen mitzuteilen sind Art. 10

Kündigung und Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens Art. 11 - Art. 12

Beilegung von Streitigkeiten Art. 13

Geltungsbereich dieses Übereinkommens Art. 14

Erklärung zu Artikel 13 Art. 15

Notifikationen an die Vertragsparteien Art. 16

Hinterlegung des Wortlautes dieses Übereinkommens beim Generalsekretär Art. 17

Geltungsbereich am 27. Mai 2009




Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.