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Wirtschaftliche Landesversorgung
I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung
A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz Art. 1
B. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort im Ausland oder an den Sitz der verfassungsmässigen schweizerischen Regierung
1. Vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister zu beobachtendes Verfahren Art. 2
2. Von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen zu beobachtendes Verfahren Art. 3
C. Änderung oder Aufhebung eines früheren Sitzverlegungsbeschlusses
1. Änderung eines früheren Beschlusses Art. 4
2. Aufhebung eines früheren Beschlusses Art. 5
D. Änderungen der Eintragung
1. Vor dem Zeitpunkt, in welchem die Sitzverlegung wirksam wird Art. 6
2. Nach dem Zeitpunkt, in welchem die Sitzverlegung wirksam wird Art. 7
E. Löschung im Register des früheren Sitzes Art. 8
II. Schlussbestimmungen Art. 9
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.