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Erster Abschnitt: Die Verfügung über die Gewässer Art. 1 - Art. 20
Zweiter Abschnitt: Die Benützung der Gewässer Art. 21 - Art. 37
Dritter Abschnitt: Die Verleihung von Wasserrechten Art. 38 - Art. 71
Vierter Abschnitt: Ausführungs- und Übergangsbestimmungen Art. 72 - Art. 76
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.