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Die Bürger der Vereinigten Staaten Amerikas und die Bürger der Schweiz werden in beiden Ländern auf dem Fusse gegenseitiger Gleichheit zugelassen und behandelt, sobald diese Zulassung und diese Behandlung nicht verfassungsmässigen oder gesetzlichen Bestimmungen sowohl der beiden Konfederationen als der einzelnen Staaten und Kantone der kontrahierenden Teile im Widerspruch steht. Die Bürger der Vereinigten Staaten und die Schweizer Bürger sowie die Glieder ihrer Familien können, vorausgesetzt, dass sie sich den vorgenannten verfassungsmässigen und gesetzlichen Bestimmungen unterziehen, und dass sie den Gesetzen, Reglementen und Übungen des Landes, wo sie wohnen, gehorchen, jene in den Kantonen der Eidgenossenschaft, diese in den Staaten der amerikanischen Union gehen, kommen, sich vorübergehend aufhalten, einen festen Wohnsitz nehmen oder sich bleibend niederlassen, daselbst Eigentum (wie es im Art. V erklärt ist) erwerben, besitzen und veräussern, ihre Geschäfte führen, ihren Beruf, ihre Industrie und ihren Handel ausüben, Etablissemente haben, Warenmagazine halten, ihre Erzeugnisse und Handelswaren zusenden, dieselben im grossen oder einzelnen, sowohl selbst als durch beliebige Unterhändler oder andere Agenten verkaufen; sie haben freien Zutritt zu den Gerichtshöfen und können vor Gericht, in gleicher Weise wie ein Eingeborner, ihre Rechte, sei es in eigener Person, sei es durch die von ihnen nach Gutdünken gewählten Advokaten, Sachverwalter oder Agenten verfolgen. Man kann ihnen für ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung oder für die Ausübung ihrer obbenannten Rechte weder Geld- noch irgendeine andere Gebühr auferlegen, die beschwerlicher ist als für die Bürger des Landes, in welchem sie wohnen, noch irgendeine Bedingung, welcher diese nicht auch unterworfen wären. |