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Die Bürger und Untertanen der beiden kontrahierenden Teile können demnach, vorausgesetzt, dass sie den Landesgesetzen Genüge leisten, mit ihren Familien jeden Gebietsteil des andern Staates frei betreten, sich daselbst niederlassen, wohnen und bleibend aufhalten. Sie mögen, zum Zwecke des Aufenthaltes und des Handelsbetriebes, Wohnsitze und Warenmagazine mieten und innehaben und gemäss den Gesetzen des Landes jeden Beruf oder jedes Gewerbe ausüben, oder mit gesetzlich erlaubten Artikeln sowohl im grossen als im kleinen Handel treiben, und zwar entweder in eigener Person oder durch beliebige Unterhändler oder Agenten, welche anzustellen sie für geeignet halten, vorausgesetzt, dass diese Unterhändler oder Agenten auch ihrerseits die erforderlichen Bedingungen erfüllen, um zum Aufenthalte im Lande zugelassen zu werden. Sie werden bezüglich des Aufenthaltes, der Niederlassung, des Passwesens, der Befugnis zum Aufenthalt, zur eigenen Niederlassung oder zum Handelsbetriebe, oder in Beziehung auf Ermächtigung, ihre Geschäfte, ihren Beruf, Handel oder Erwerb auszuüben, keinen grössern oder lästigeren Gebühren, Auflagen oder Bedingungen unterworfen sein als solchen, welche den Bürgern oder Untertanen des Landes, in dem sie sich aufhalten, auferlegt sind oder auferlegt werden mögen3; und sie werden in allen diesen Beziehungen alle Rechte, Begünstigungen und Befreiungen geniessen, welche den Bürgern oder Untertanen des Landes oder den Bürgern oder Untertanen der am meisten begünstigten Nation gewährt sind oder gewährt werden. |