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Die Staatsangehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile werden im Gebiet des andern Teils hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens nach den Grundsätzen und der Übung des allgemeinen Völkerrechts behandelt. Sie geniessen dort den ständigen Schutz der Landesgesetze und -behörden für ihre Person und für ihr Vermögen, ihre Rechte und Interessen. Sie können das Gebiet des andern vertragschliessenden Teils betreten und verlassen, dort reisen, sich dort aufhalten und niederlassen unter der Bedingung, dass und solange als sie die auf diesem Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen beachten. |
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In allen diesen Angelegenheiten geniessen sie eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung. |
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Die vorstehenden Vorschriften hindern jedoch keinen der hohen vertragschliessenden Teile, jederzeit Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern dieselben nicht eine Massnahme unterschiedlicher Behandlung bedeuten, die besonders gegen alle Angehörigen des andern Teils gerichtet ist. |
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Es versteht sich, dass dieser Artikel weder die Passvorschriften noch die Bestimmungen allgemeiner Natur berührt, die der eine oder der andere der hohen vertragschliessenden Teile darüber erlassen hat, unter welchen Bedingungen ausländischer Arbeiter auf seinem Gebiete zur Ausübung eines Gewerbes zugelassen werden. |
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Die Handelsgesellschaften jeder Art, einschliesslich der Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und Transportgesellschaften, die gemäss den Gesetzen eines der hohen vertragschliessenden Teile errichtet wurden, ihren Sitz auf seinem Gebiet haben und denen dort ordnungsgemäss die Nationalität dieses Landes zuerkannt wird, werden im Gebiete des andern als Rechtssubjekte mit der Fähigkeit und dem Recht, vor Gericht aufzutreten, anerkannt. |
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Ihre Zulassung zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit im Gebiete des andern Teils bestimmt sich nach den dort geltenden Gesetzen und Vorschriften. |
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Hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Zulassung, der Ausübung ihrer Tätigkeit und in jeder andern Beziehung können diese Gesellschaften unter der Bedingung, dass sie die Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes beobachten, sich dort jeder Handels- oder industriellen Tätigkeit widmen, die gemäss Artikel 3 den Angehörigen des Landes, in dem sie errichtet wurden, offensteht. Die genannten Gesellschaften müssen in jeder Hinsicht wie die gleichartigen Unternehmungen der meistbegünstigten Nation behandelt werden. |
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Es herrscht Einverständnis darüber, dass weder die Bestimmungen dieses Artikels noch irgendeine Bestimmung dieses Abkommens die Befugnis geben können, die besondern Vorrechte zu beanspruchen, die Persien gewissen fremden Gesellschaften gewährt, für welche die Bedingungen ihrer Tätigkeit durch besondere Konzessionen festgesetzt sind. |
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Anderseits haben die Gesellschaften des einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile, für welche die Bedingungen ihrer Tätigkeit im Gebiete des andern Teils durch besondere Konzessionen festgesetzt sind, nicht die Befugnis, für die in der Konzession vorgesehenen Punkte Vorteile in Anspruch zu nehmen, die in den geltenden Verträgen oder Abkommen gewährt wurden oder aus der Meistbegünstigungsklausel sich ergeben könnten. |
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Die Angehörigen jedes der hohen vertragschliessenden Teile geniessen im Gebiete des andern Teils in allem, was den gerichtlichen und behördlichen Schutz ihrer Person und ihres Vermögens betrifft, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. |
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Sie haben insbesondere freien und völlig unbehinderten Zutritt zu den Gerichten und können vor Gericht unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation auftreten. Die Fragen des Armenrechts sowie der Sicherheitsleistung für Prozesskosten bilden Gegenstand einer besonderen Gegenrechtserklärung, die diesem Abkommen beigefügt ist. |
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In bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der hohen vertragschliessenden Teile im Gebiete des andern Teils den Vorschriften ihrer Heimatgesetzgebung unterworfen. Es kann von der Anwendung dieser Gesetze durch den andern Teil nur in besondern Fällen und insofern abgewichen werden, als dies allgemein gegenüber jedem andern fremden Staat geschieht. |
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Die hohen vertragschliessenden Teile sind darüber einig, dass das Personen-, Familien- und Erbrecht, d. h. das Personalstatut, folgende Materien umfasst: die Ehe, das eheliche Güterrecht, die Ehescheidung, die Trennung, die Mitgift, die Vaterschaft, die Abstammung, die Annahme an Kindes Statt, die Handlungsfähigkeit, die Volljährigkeit, die Vormundschaft und die Beiratschaft, die Entmündigung, die testamentarische und gesetzliche Erbfolge, die Nachlassabwicklungen und Erbauseinandersetzungen, ferner alle andern Angelegenheiten des Familienrechts mit Einschluss aller den Personenstand betreffenden Fragen. |