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Infolgedessen können die Bürger eines jeden der beiden Staaten sowie ihre Familien, wofern sie den Gesetzen des Landes nachkommen, in jedem Teile des Staatsgebietes frei eintreten, reisen, sich aufhalten und niederlassen, ohne dass sie wegen Pässen, Aufenthaltsbewilligungen und Ermächtigung zur Ausübung ihres Gewerbes irgendeiner Abgabe, Last oder Bedingung unterworfen wären, denen die Landesangehörigen selbst nicht unterworfen sind. Sie können sowohl Grosshandel als Detailhandel treiben, jede Art von Handwerk oder Gewerbe ausüben, die ihnen nötigen Häuser, Magazine, Kaufläden und Etablissements in Miete oder Besitz nehmen, Waren- und Geldsendungen ausführen und sowohl aus dem Innern des Landes als aus fremden Ländern Bestellungen annehmen, ohne dass die gedachten Bürger für alle oder einzelne dieser Verrichtungen Obliegenheiten oder grösseren und beschwerlicheren Lasten unterworfen werden dürfen als solchen, welche den Landesangehörigen auferlegt sind oder auferlegt werden können, vorbehalten die polizeilichen Vorsichtsmassregeln, die gegen Angehörige der meistbegünstigten Nationen angewendet werden. Bei allen ihren Ankäufen wie bei allen ihren Verkäufen sollen die einen wie die andern auf dem Fusse vollständiger Gleichheit gehalten werden; sie dürfen den Preis ihrer Wertpapiere, Waren und Gegenstände jeglicher Art, seien sie ausländische oder inländische, seien sie zum Verkauf nach dem Innern des Landes oder zur Ausfuhr bestimmt, frei bestimmen, wobei sie sich jedoch an die Gesetze und Verordnungen des Landes genau zu halten haben. Sie geniessen ebenfalls die Freiheit, ihre Geschäfte entweder selbst besorgen und beim Zollamte ihre eigenen Deklarationen eingeben zu können oder nach ihrer freien Wahl durch Bevollmächtigte, Faktoren, Sensale, Agenten und Konsignatäre oder Dolmetscher beim Kauf oder Verkauf ihrer Güter, Wertpapiere oder Waren sich vertreten zu lassen. Sie haben ebenso das Recht, alle Geschäfte, die ihnen entweder von ihren eigenen Landsleuten oder von Fremden oder Landesangehörigen anvertraut werden mögen, in der Eigenschaft als Bevollmächtigte, Faktoren, Agenten, Konsignatäre oder Dolmetscher zu besorgen.4 |
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Endlich haben sie für ihren Handel oder ihre Industrie in den Städten oder Ortschaften der beiden Staaten, mögen sie daselbst Niedergelassene oder bloss zeitweilige Aufenthalter sein, keine andern oder höhern Zölle, Gebühren oder Abgaben5, welcher Art sie sein möchten, zu entrichten als diejenigen, welche von den Landesangehörigen oder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation erhoben werden. |
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Ebenso sollen die Vorrechte, Immunitäten und Begünstigungen irgendwelcher Art, welche die Bürger des einen der beiden Staaten hinsichtlich des Handels und der Industrie gegenwärtig geniessen oder in Zukunft geniessen werden, den Bürgern des andern Staates gemeinsam zukommen. Unter den eben erwähnten Vorteilen sind jedoch die Ausübung der politischen Rechte und der Mitgenuss an den Gemeinde-, Korporations- oder Stiftungsgütern nicht inbegriffen, wenn nämlich die Bürger des einen der beiden Länder, die im andern Lande niedergelassen sind, nicht als Mitglieder oder als Mitbesitzer angenommen worden sind. |