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Die Angehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile sollen volle Freiheit haben, die Gebiete des andern zu betreten, zu bereisen und sich daselbst niederzulassen. Unter der Bedingung, dass sie sich den Gesetzen des Landes fügen, sollen sie die folgenden Rechte und Begünstigungen geniessen: |
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1. Sie sollen in allem, was das Reisen und die Niederlassung betrifft, in jeder Beziehung den Inländern gleichgestellt sein. |
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2. Sie werden, in gleicher Weise wie die Inländer, das Recht haben, ihren Handel und ihre Fabrikation zu betreiben und mit allen erlaubten Artikeln Handel zu treiben, sei es persönlich oder durch Agenten, sowohl allein als in Gemeinschaft mit Fremden oder Inländern. |
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3. Sie sollen den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gleichgestellt sein in allem, was die Ausübung ihrer Industrie, ihres Gewerbes oder Berufes sowie ihre Studien und wissenschaftlichen Forschungen betrifft. |
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4. Sie dürfen, in gleicher Weise wie die Inländer, die für sie erforderlichen Häuser, Fabriken, Magazine, Läden und sonstigen Räumlichkeiten besitzen oder mieten und innehaben, ferner Grund und Boden pachten, um sich darauf niederzulassen oder ihn für einen erlaubten kommerziellen, industriellen oder andern Zweck zu benützen. |
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5. Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit sollen sie volle Freiheit haben, alle Arten von beweglichem und unbeweglichem Eigentum zu erwerben und zu besitzen, dessen Erwerb und Besitz die Gesetze des Landes den Angehörigen jedes andern fremden Landes gestatten oder gestatten werden, immerhin unter den Bedingungen und Beschränkungen, die durch die Gesetze vorgeschrieben sind. Sie sollen darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, Testament oder auf jede andere Weise unter denselben Bedingungen, die für die Inländer gelten oder gelten werden, verfügen können. Ebenso soll ihnen unter der Bedingung, dass sie sich den Gesetzen des Landes fügen, erlaubt sein, den Erlös aus dem Verkauf ihres Eigentums und ihr Vermögen überhaupt frei auszuführen, ohne in ihrer Eigenschaft als Ausländer andern oder höhern Abgaben, als sie unter gleichen Verhältnissen den Inländern auferlegt sind, zu unterliegen. |
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6. Sie sollen für ihre Person und ihr Eigentum beständigen und vollkommenen Schutz und Sicherheit geniessen; sie sollen freien und unbehinderten Zutritt zu den Justizhöfen und andern Gerichten für die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Ansprüche und Rechte haben; sie sollen, in gleicher Weise wie die Inländer, volle Freiheit haben, Advokaten und Sachwalter zur Vertretung vor diesen Justizhöfen und Gerichten zu wählen; sie sollen im allgemeinen in allem, was die Verwaltung der Rechtspflege anbetrifft, dieselben Rechte und Begünstigungen wie die Inländer geniessen. |
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7.3 Sie sollen nicht andern oder höhern Abgaben, Steuern, Gebühren oder Beitragsleistungen irgendwelcher Art als denjenigen, die den Inländern oder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation jetzt oder in Zukunft auferlegt sind, unterworfen werden. |
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8. Sie sollen in allem, was die Erleichterungen bezüglich der Zollniederlagen, Prämien und Rückzölle anbetrifft, vollständig den Inländern gleichgehalten werden. |
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Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann in allen Häfen, Städten und Plätzen des andern Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen, ausgenommen an Orten, wo es nicht angezeigt erscheinen sollte, solche Konsularbeamte zuzulassen. Diese Ausnahme soll jedoch gegenüber dem einen der vertragschliessenden Teile nicht gemacht werden, ohne dass sie auch auf alle andern Mächte Anwendung findet. |
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Die erwähnten Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sollen, sobald sie von der Regierung des Landes, für das sie ernannt worden sind, das Exequatur oder andere genügende Ermächtigungen erhalten haben, berechtigt sein, ihre Funktionen auszuüben und die Begünstigungen, Erleichterungen und Befreiungen zu geniessen, die jetzt oder in Zukunft den Konsularbeamten der meistbegünstigten Nation gewährt werden. Die Regierung, welche das Exequatur oder andere Ermächtigungen erteilt, hat das Recht, dieselben nach ihrem eigenen Ermessen rückgängig zu machen, immerhin ist sie in diesem Fall gehalten, die Gründe dafür auseinanderzusetzen. |
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Für den Fall, dass ein Angehöriger des einen der hohen vertragschliessenden Teile in den Gebieten des andern sterben sollte, ohne am Orte seines Ablebens irgendeine Person hinterlassen zu haben, die nach der Gesetzgebung seines Landes berechtigt ist, vom Nachlass Besitz zu ergreifen und ihn zu verwalten, soll der zuständige Konsularbeamte des Landes, dem der Verstorbene angehört, berechtigt sein, den Nachlass nach Erfüllung der nötigen Formalitäten in Verwahrung zu nehmen und ihn in der Weise und mit den Einschränkungen zu verwalten, die durch das Gesetz des Landes, worin das Eigentum des Verstorbenen liegt, vorgeschrieben sind. |
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Die vorhergehende Bestimmung soll ebenfalls anwendbar sein, wenn ein Angehöriger des einen der hohen vertragschliessenden Teile, der in den Gebieten des andern Vermögen besitzt, ausserhalb dieser Gebiete sterben sollte, ohne am Orte, an dem sich das Vermögen befindet, eine Person hinterlassen zu haben, die berechtigt ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten. |
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Man ist darüber einverstanden, dass in allem, was die Verwaltung der Hinterlassenschaften verstorbener Personen anbetrifft, jedes Recht, Vorrecht, jede Begünstigung oder Befreiung, die der eine der hohen vertragschliessenden Teile gegenwärtig oder in Zukunft den Konsularbeamten irgendeines andern fremden Staates gewährt, sofort und ohne Bedingung auf die Konsularbeamten des andern vertragschliessenden Teils ausgedehnt werden soll. |
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Die Kaufleute und Industriellen, welche Angehörige des einen der hohen vertragschliessenden Teile sind, sowie die Kaufleute und Industriellen, welche im Gebiete dieses Teils niedergelassen sind und daselbst ihren Handel oder ihre Industrie ausüben, sollen befugt sein, in den Gebieten des andern, persönlich oder durch Handelsreisende, mit oder ohne Muster Warenankäufe zu machen oder Bestellungen aufzunehmen. Diese Kaufleute, Industriellen und ihre Handelsreisenden sollen bei der Besorgung der Ankäufe und beim Aufsuchen der Bestellungen hinsichtlich der Abgaben und Erleichterungen die Behandlung der meistbegünstigten Nation geniessen. |
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Die Handelskammern sowie die in den Gebieten der hohen vertragschliessenden Teile anerkannten Industrie- und Handelsvereinigungen, die zu diesem Zwecke speziell ermächtigt sind, sollen gegenseitig als zuständige Behörden für die Ausstellung aller für Handelsreisende erforderlichen Ausweise angesehen werden. |
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Die zu den angegebenen Zwecken als Muster eingeführten Artikel sollen in jedem der beiden Länder vorübergehend zollfrei zugelassen werden in Gemässheit der Zollreglemente und -formalitäten, die zur Sicherung der Wiederausfuhr oder der Entrichtung der für den Fall der Nichtwiederausfuhr innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist vorgeschriebenen Zölle festgesetzt worden sind. Diese Begünstigung soll immerhin nicht auf die Artikel ausgedehnt werden, die wegen ihrer Menge oder ihres Wertes nicht als Muster angesehen werden können oder die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit bei der Wiederausfuhr nicht identifiziert werden könnten. Das Recht, darüber zu entscheiden, ob ein Muster zollfrei zugelassen werden könne, kommt in allen Fällen ausschliesslich den zuständigen Behörden des Ortes, wo die Einfuhr erfolgt ist, zu. |
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Die von den Zollbehörden des einen der beiden Länder auf den oben erwähnten Mustern bei der Ausfuhr angebrachten Zeichen, Stempel oder Siegel sowie das von den genannten Behörden amtlich beglaubigte Verzeichnis dieser Muster, das ihre genaue Beschreibung enthält, sollen gegenseitig von den Zollbeamten des andern Landes als Ausweis für ihre Eigenschaft als Muster und für die Befreiung derselben von der Zollrevision anerkannt werden, insofern es nicht notwendig ist, festzustellen, dass die vorgelegten Muster mit den im Verzeichnis aufgeführten identisch seien. Die Zollbehörden des andern Landes können diese Muster indessen mit einem Ergänzungszeichen versehen, wenn diese Vorsichtsmassregel in bestimmten Fällen angezeigt erscheint. |