|
Es wird verstanden, dass die Vorschrift vom Artikel 1, obgleich derselbe den Angehörigen der beiden hohen vertragenden Teile gegenseitig in allem, was den Aufenthalt und die Niederlassung betrifft, die vollständige Gleichbehandlung mit den Angehörigen des eigenen Landes zusichert, doch sowohl in der Schweiz als in dem Königreiche der Niederlande und seinen Kolonien dem Rechte, zu verlangen, dass jeder Untertan oder Bürger des einen der beiden Staaten, welcher in dem andern Aufenthalt oder Niederlassung zu nehmen wünscht, mit einem Passe oder mit einem andern authentischen Zeugnisse, wodurch seine Nationalität festgestellt wird, versehen sein müssen, und ferner dem Rechte, die Personen, welche keine Subsistenzmittel haben oder der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen würden, aus dem Gebiete des betreffenden Staates wegzuweisen sowie dem Rechte, die Individuen, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit des Staates gefährden würden, wegzuweisen oder zu internieren und der Berechtigung, die Verbrecher, welche nicht Angehörige des Landes selbst sind, auszuliefern, keinen Abbruch tun soll.8 |