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Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kapitel V

Administrative Massnahmen


Verwaltungshilfe


Art. 25

1. Wenn ein Staatenloser normalerweise für die Ausübung eines Rechtes die Mitwirkung ausländischer Behörden benötigt, an die er nicht gelangen kann, sorgen die vertragschliessenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, dafür, dass ihm die Beihilfe durch die eigenen Behörden gewährt wird.
2. Die in Absatz 1 erwähnten Behörden stellen den Staatenlosen die Dokumente oder Bescheinigungen aus oder lassen sie unter ihrer Aufsicht ausstellen, die normalerweise einem Ausländer durch seine heimatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.
3. Die in dieser Weise ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen ersetzen die amtlichen Urkunden, die Ausländern durch die Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden, sie gelten bis zum Beweise des Gegenteils als rechtmässig.
4. Abgesehen von Ausnahmen, die zugunsten von Bedürftigen zugelassen werden müssen, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Gebühren erhoben werden; diese müssen aber mässig sein und den Gebühren entsprechen, die von den eigenen Staatsangehörigen für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren die Artikel 27 und 28 nicht.

Freizügigkeit


Art. 26

Jeder vertragschliessende Staat räumt den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten.

Identitätsausweise


Art. 27

Die vertragschliessenden Staaten stellen jedem Staatenlosen, der sich auf ihrem Gebiet aufhält und der kein gültiges Reisepapier besitzt, einen Identitätsausweis aus.

Reiseausweise


Art. 28

Die vertragschliessenden Staaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Die Bestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen finden auf diese Dokumente Anwendung. Die vertragschliessenden Staaten können einen solchen Reiseausweis auch jedem andern Staatenlosen auf ihrem Gebiet ausstellen; sie werden den Fällen von Staatenlosen besondere Aufmerksamkeit schenken, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, wo sie ihren ordentlichen Aufenthalt haben, einen Reiseausweis zu erlangen.

Steuern und Abgaben


Art. 29

1. Die vertragschliessenden Staaten erheben von den Staatenlosen keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art, als sie unter ähnlichen Verhältnissen jetzt oder künftig von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.
2. Diese Vorschrift steht der Anwendung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen nicht entgegen, welche die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten, einschliesslich Identitätsausweisen, an Ausländer betreffen.

Vermögenstransfer


Art. 30

1. Jeder vertragschliessende Staat gestattet den Staatenlosen nach Massgabe seiner Gesetze und Verordnungen, Vermögenswerte, die sie auf sein Staatsgebiet gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes überzuführen, in dem sie zur Ansiedlung zugelassen worden sind.
2. Jeder vertragschliessende Staat prüft wohlwollend die Gesuche von Staatenlosen, die um die Ermächtigung nachsuchen, alle andern Vermögenswerte, die zur Ansiedlung in einem andern Land erforderlich sind, in ein anderes Land zu überführen, in dem sie zur Ansiedlung aufgenommen worden sind.

Ausweisung


Art. 31

1. Die vertragschliessenden Staaten weisen einen Staatenlosen, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.
2. Die Ausweisung eines Staatenlosen kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Staatenlosen erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.
3. Die vertragschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Staatenlosen eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.

Einbürgerung


Art. 32

Die vertragschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Staatenlosen. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Gebühren und Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.


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