| 1. |
Die konsularischen Räumlichkeiten sind in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich. |
| 2. |
Die Behörden des Empfangsstaats dürfen den Teil der konsularischen Räumlichkeiten, den der konsularische Posten ausschliesslich für seine dienstlichen Zwecke benützt, nur mit Zustimmung des Chefs des konsularischen Postens oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaats betreten. Jedoch kann bei Feuer oder einem anderen Unglück, wenn sofortige Schutzmassnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Chefs des konsularischen Postens vermutet werden. |
| 3. |
Vorbehaltlich der Ziffer 2 hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des konsularischen Postens gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird. |
| 4. |
Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen des konsularischen Postens und dessen Beförderungsmittel geniessen Immunität von jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls. Ist für solche Zwecke eine Enteignung notwendig, so werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, damit die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben nicht behindert wird; dem Entsendestaat wird unverzüglich eine angemessene und wirksame Entschädigung gezahlt. |
| 1. |
Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr des konsularischen Postens für alle amtlichen Zwecke. Der konsularische Posten kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und den anderen konsularischen Posten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschliesslich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischen oder konsularischen Kuriergepäcks und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist dem konsularischen Posten jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet. |
| 2. |
Die amtliche Korrespondenz des konsularischen Postens ist unverletzlich. Als «amtliche Korrespondenz» gilt die gesamte Korrespondenz, welche den konsularischen Posten und seine Aufgaben betrifft. |
| 3. |
Das konsularische Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben jedoch die zuständigen Behörden des Empfangsstaats triftige Gründe für die Annahme, dass das Gepäck etwas anderes als Korrespondenz, Schriftstücke und Gegenstände im Sinne von Ziffer 4 enthält, so können sie verlangen, dass ein ermächtigter Vertreter des Entsendestaates es in ihrer Gegenwart öffnet. Lehnen die Behörden des Entsendestaats dieses Verlangen ab, so wird das Gepäck an seinen Ursprungsort zurückbefördert. |
| 4. |
Gepäckstücke, die das konsularische Kuriergepäck bilden, müssen äusserlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten. |
| 5. |
Der konsularische Kurier muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das konsularische Kuriergepäck bilden. Ausser mit Zustimmung des Empfangsstaats darf er weder ein Angehöriger des Empfangsstaats noch, wenn er nicht des Entsendestaats ist, im Empfangsstaat ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dieser Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er geniesst persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. |
| 6. |
Der Entsendestaat, seine diplomatischen Missionen und seine konsularischen Posten können konsularische Kuriere ad hoc nennen. Auch in diesen Fällen gilt Ziffer 5; jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Kurier das ihm anvertraute konsularische Kuriergepäck dem Empfänger ausgehändigt hat. |
| 7. |
Konsularisches Kuriergepäck kann dem Kommandanten eines Seeschiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen oder -flugplatz ist. Der Kommandant muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als konsularischer Kurier. Auf Grund einer Abmachung mit den zuständigen Ortsbehörden kann der konsularische Posten eines seiner Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert vom Kommandanten des Seeschiffes oder Luftfahrzeugs entgegenzunehmen. |
| 1. |
Um die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in Bezug auf Angehörige des Entsendestaats zu erleichtern, gilt folgendes: |
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a. den Konsularbeamten steht es frei, mit Angehörigen des Entsendestaats zu verkehren und sie aufzusuchen. Angehörigen des Entsendestaats steht es in gleicher Weise frei, mit dessen Konsularbeamten zu verkehren und sie aufzusuchen; |
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b. die zuständigen Behörden des Empfangsstaats haben den konsularischen Posten des Entsendestaats auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu unterrichten, wenn in seinem Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Jede von einer Person, die festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder anderweitig die Freiheit entzogen ist, an den konsularischen Posten gerichtete Mitteilung haben die genannten Behörden ebenfalls unverzüglich weiterzuleiten. Diese Behörden haben den Betroffenen unverzüglich über die ihm auf Grund dieses Buchstabens zustehenden Rechte zu unterrichten; |
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c. Konsularbeamte sind berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats, der inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, aufzusuchen, mit ihm zu sprechen und zu korrespondieren sowie für seine Vertretung vor Gericht zu sorgen. Sie sind ferner berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der in ihrem Konsularbezirk auf Grund einer Verurteilung inhaftiert oder dem dort auf Grund einer Verurteilung anderweitig die Freiheit entzogen ist. Jedoch dürfen Konsularbeamte nicht für einen Staatsangehörigen, der inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, tätig werden, wenn der Betroffene ausdrücklich Einspruch dagegen erhebt. |
| 2. |
Die in Ziffer 1 genannten Rechte sind nach Massgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats auszuüben; hierbei wird jedoch vorausgesetzt, dass diese Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Zwecke vollständig zu verwirklichen, für welche die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte eingeräumt werden. |
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Verfügen die zuständigen Behörden des Empfangsstaats über die entsprechenden Auskünfte, so sind sie verpflichtet, |
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a. beim Tod eines Angehörigen des Entsendestaats unverzüglich den konsularischen Posten zu benachrichtigen, in dessen Amtsbezirk der Todesfall eingetreten ist; |
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b. den zuständigen konsularischen Posten unverzüglich von allen Fällen zu benachrichtigen, in denen die Bestellung eines Vormundes oder Beistandes im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll handlungsfähigen Angehörigen des Entsendestaats angebracht erscheint. Die Anwendung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats bleibt jedoch hinsichtlich der Bestellung dieses Vormundes oder Beistandes unberührt; |
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c. unverzüglich den dem Ort des Unfalles am nächsten gelegenen konsularischen Posten zu benachrichtigen, wenn ein Schiff, das die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzt, im Küstenmeer oder in den Binnengewässern des Empfangsstaats Schiffbruch erleidet oder auf Grund läuft oder wenn ein im Entsendestaat registriertes Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats verunglückt. |