| 1. |
Um den in Artikel 14 des Abkommens4 aufgezählten Personen die Einreise in die Schweiz zu erleichtern, werden die Schweizerischen Gesandtschaften5 und Konsulate vorläufig die allgemeine Weisung erhalten, in allen Fällen, in denen ein Einreisevisum nötig ist, ein solches bei Vorweisung eines Passes oder eines gleichwertigen Identitäts- und Reiseausweises und eines Dokumentes, das die Eigenschaft des Gesuchstellers in bezug auf die Internationale Arbeitsorganisation feststellt, zu erteilen. |
| 2. |
Die Schweizerischen Gesandtschaften6 und Konsulate werden angewiesen, die Visa ohne Verzögerung oder Fristen und ohne die persönliche Vorsprache des Gesuchstellers zu verlangen, gebührenfrei zu erteilen. |
| 3. |
Die Bestimmungen von Artikel 14 des Abkommens und diejenigen des vorstehenden Artikels gelten analog auch für die Ehefrau und die Kinder des Interessenten, sofern sie bei ihm leben und keinen Beruf ausüben. |
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Die Mitarbeiter des Internationalen Arbeitsamtes, die nicht Schweizer Bürger sind, stehen im Genuss folgender Befreiungen und Erleichterungen: |
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a. Befreiung von allen Zoll-, Statistik- und Einfuhrgebühren für alle gebrauchten oder neuen Gegenstände, die der Mitarbeiter anlässlich seiner ersten Einrichtung in der Schweiz oder bei einer Rückkehr in die Schweiz nach einer vorangegangenen Abwesenheit von wenigstens drei Jahren mit sich bringt; |
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b. Befreiung von Einschränkungen hinsichtlich der Freiheit des Geldwechsels unter den gleichen Bedingungen, wie die beim Bundesrat akkreditierten Diplomaten; |
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c. Erleichterungen zur Rückwanderung im Falle von internationalen Verwicklungen für sie und ihre Familienmitglieder in gleicher Weise, wie die Mitglieder einer beim Bundesrat akkreditierten diplomatischen Vertretung; |
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d. Befreiung von den Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemäss den Regeln, die für das nicht-schweizerische Personal der in Genf bestehenden internationalen Institutionen gelten; |
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e. auf Gesuch des Direktors des Internationalen Arbeitsamtes Befreiung von den Zollgebühren auf eingeführten Personenautomobilen. Diese Erleichterung kann im Maximum alle drei Jahre einmal gewährt werden. Falls das Automobil vor Ablauf einer Frist, die noch vom Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Arbeitsamt gemeinsam festzusetzen ist, an eine Person, die nicht im Genusse dieser Zollbefreiung steht, verkauft oder sonstwie abgetreten wird, ist der Zoll zu entrichten; |
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f. die Zollvisitation des Gepäcks wird, wie für die Mitglieder des diplomatischen Korps, auf ein striktes Minimum beschränkt. |
| 1. |
Die vorstehende Vereinbarung kann auf Verlangen der einen oder anderen Partei geändert werden. |
| 2. |
In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die Änderungen, die an den gegenwärtigen Bestimmungen vorgenommen werden sollen, einigen. |
| 3. |
Falls diese Verhandlungen innerhalb eines Jahres zu keiner Einigung führen, kann die Vereinbarung von der einen oder anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. |
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| 1 |
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. |
| 2 |
Art. 2. Bst. b des BB vom 29. Sept. 1955 (AS 1956 1061) |
| 3 |
Heute: internationaler Fernmeldevertrag vom 6. Nov. 1982 (SR 0.784.16), sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 (SR 0.784.0l/.02). |
| 4 |
SR 0.192.120.281 |
| 5 |
Heute: die Schweizerischen Botschaften. |
| 6 |
Heute: die Schweizerischen Botschaften. |