| 1. |
Die Internationale Arbeitsorganisation geniesst für sich selbst, für ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo sie sich auch immer befinden oder wer sie auch immer verwahrt, die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit, es sei denn, diese Immunität sei vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes oder seinem dazu ordentlich ermächtigten Vertreter ausdrücklich aufgehoben worden. |
| 2. |
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Internationalen Arbeitsorganisation, wo sie sich auch immer befinden oder wer sie auch immer verwahrt, sind ausgenommen von jeder wie auch immer gearteten Massnahme betreffend Untersuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form der Beschlagnahme oder Einmischung irgendeiner Behörde. |
| 1. |
Die Schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zur Internationalen Arbeitsorganisation berufen werden, nämlich: |
|
a. die Vertreter der Mitgliedstaaten, ohne Rücksicht auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und diesen Staaten; |
|
b. die Mitglieder des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit; |
|
c. die Agenten und Beamten der Internationalen Arbeitsorganisation; |
|
d. die von der Internationalen Arbeitsorganisation berufenen Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit. |
| 2. |
Alle fremdenpolizeilichen Massnahmen, die eine Einschränkung der Einreise von Ausländern in die Schweiz oder die Kontrolle ihrer Aufenthaltsverhältnisse bezwecken, sind auf die in diesem Artikel aufgeführten Personen nicht anwendbar. |
|
Die Vertreter der Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation und die Mitglieder des Verwaltungsrats, die zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in die Schweiz berufen werden, stehen im Genuss der folgenden Vorrechte und Immunitäten: |
|
a. Unverletzbarkeit der Person, des Wohnsitzes und aller ihnen gehörenden Gegenstände; |
|
b. Befreiung von der Gerichtsbarkeit; |
|
c. Steuerbefreiung wie die diplomatischen Vertreter gemäss dem in der Schweiz anerkannten internationalen Brauch; |
|
d. Zollerleichterungen wie die diplomatischen Vertreter gemäss dem in der Schweiz anerkannten internationalen Brauch; |
|
e. Recht zur Benützung von Codes für amtliche Mitteilungen und zum Empfang und Versand von Dokumenten und Korrespondenz durch Kuriere oder als versiegelte diplomatische Sendungen; |
|
f. Befreiung von den Einschränkungen mit Bezug auf den Geldwechsel, unter den gleichen Bedingungen wie die diplomatischen Vertreter ausländischer- Regierungen in vorübergehender Mission. |
| 1. |
Das Recht des Schweizerischen Bundesrates, im Interesse der Sicherheit der Schweiz zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, wird durch das vorliegende Abkommen nicht berührt. |
| 2. |
Falls es der Schweizerische Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Abschnitt dieses Artikels anzuwenden, wird er sich, so rasch als die Umstände es erlauben, mit der Internationalen Arbeitsorganisation in Verbindung setzen, um mit ihr gemeinsam die zum Schutze der Interessen der Organisation notwendigen Massnahmen zu beschliessen. |
| 3. |
Die Internationale Arbeitsorganisation wird mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteils, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammenarbeiten. |
| 1. |
Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens oder der Vollzugsvereinbarung5, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann von jeder der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Gericht, das nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens bestellt wird, zum Entscheid unterbreitet werden. |
| 2. |
Der Schweizerische Bundesrat und die Internationale Arbeitsorganisation bezeichnen je ein Mitglied des Gerichtes. |
| 3. |
Die auf diese Weise ernannten Richter wählen ihren Präsidenten. |
| 4. |
Im Falle einer Uneinigkeit der Richter über die Person des Präsidenten wird er auf Begehren der Mitglieder des Gerichts durch den Präsidenten des Höchsten Gerichtes der Niederlande bestimmt werden. |
| 5. |
Das Schiedsgericht wird durch die eine oder andere Partei auf dem Gesuchsweg angerufen. |
| 6. |
Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest. |