die Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC)

sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.192.122.632.13
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Agentur in der Schweiz


(Stand am 29. März 2005)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 12 I. Statut, Vorrechte und Immunitäten der AITIC
Art. 13 Art. 25 II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft an die AITIC eingeladenen Personen
Art. 26 Art. 27 III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz
Art. 28 Art. 32 IV. Schlussbestimmungen

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