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Der Angehörige eines der beiden Vertragsstaaten, der vor einem Zivilstandsbeamten des andern Vertragsstaates die Ehe schliessen will, hat vorzulegen: |
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- in Italien, ein schweizerisches Ehefähigkeitszeugnis, |
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- in der Schweiz, ein italienisches Verkündzeugnis, das die Bescheinigung enthält, dass keine Ehehindernisse vorliegen; |
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dieses Zeugnis ist von einem Zivilstandsbeamten des Heimatstaates auszustellen (siehe Anhang II). |
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Die Verlobten haben ferner die weitern, im Anhang III aufgeführten Urkunden vorzulegen. |