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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Beglaubigung, den Austausch von Zivilstandsurkunden und die Vorlage der zur Eheschliessung erforderlichen Zeugnisse
III. Abschnitt Vorlage der zur Eheschliessung erforderlichen Zeugnisse


Art. 8

Der Angehörige eines der beiden Vertragsstaaten, der vor einem Zivilstandsbeamten des andern Vertragsstaates die Ehe schliessen will, hat vorzulegen:
- in Italien, ein schweizerisches Ehefähigkeitszeugnis,
- in der Schweiz, ein italienisches Verkündzeugnis, das die Bescheinigung enthält, dass keine Ehehindernisse vorliegen;
dieses Zeugnis ist von einem Zivilstandsbeamten des Heimatstaates auszustellen (siehe Anhang II).
Die Verlobten haben ferner die weitern, im Anhang III aufgeführten Urkunden vorzulegen.


Art. 9

Zur Erlangung des in Artikel 8 vorgesehenen italienischen Verkündzeugnisses übermittelt der schweizerische Zivilstandsbeamte dem zuständigen italienischen konsularischen Vertreter in der Schweiz das Verkündgesuch gemäss Formular Anhang IV A; für italienische Verlobte ist eine «copia integrale dell’atto di nascita» beizulegen. Der konsularische Vertreter übermittelt diese Urkunden, begleitet von einer italienischen Übersetzung, direkt dem zuständigen italienischen Zivilstandsbeamten.
Nach durchgeführter Eheverkündung in Italien ist das gemäss Formular Anhang IV B abgefasste Verkündzeugnis mit der «copia integrale dell’atto di nascita» direkt dem italienischen konsularischen Vertreter zu senden, der nach Anbringung des Amtsstempels auf dem Verkündzeugnis sämtliche Urkunden direkt dem schweizerischen Zivilstandsbeamten übermittelt.
Das gleiche Verfahren gilt, wenn eines der Verlobten Angehöriger eines Drittstaates ist.


Art. 10

Zur Erlangung des in Artikel 8 vorgesehenen schweizerischen Ehefähigkeitszeugnisses wendet sich der Schweizer Bürger an den zuständigen schweizerischen konsularischen Vertreter in Italien. Dieser übermittelt das Verkündgesuch, begleitet von den in Anhang III aufgeführten Urkunden, an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern, welches es an die zuständige schweizerische Behörde weiterleitet.
Nach durchgeführter Eheverkündung in der Schweiz ist das gemäss Formular Anhang IV C ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis («certificat de capacité matrimoniale», «certificato di capacità al matrimonio») direkt an den schweizerischen konsularischen Vertreter in Italien zu senden.
Das gleiche Verfahren gilt, wenn eines der Verlobten Angehöriger eines Drittstaates ist.


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