| 1. |
Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, nur ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: |
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(a) die Zustimmung der Mutter und, beim ehelichen Kind, die des Vaters oder, wenn kein Elternteil vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder der Stelle, die insoweit zur Ausübung der elterlichen Rechte befugt ist; |
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(b) die Zustimmung des Ehegatten des Annehmenden. |
| 2. |
Die zuständige Behörde darf |
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(a) von der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen nicht absehen oder |
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(b) die Verweigerung der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen oder Stellen nicht übergehen, ausser in den in der Rechtsordnung vorgesehenen Ausnahmefällen. |
| 3. |
Sind dem Vater oder der Mutter die elterlichen Rechte oder zumindest das Recht der Zustimmung entzogen, so kann die Rechtsordnung vorsehen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. |
| 4. |
Die Zustimmung der Mutter darf nur entgegengenommen werden, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von mindestens 6 Wochen, erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so darf die Zustimmung nur entgegengenommen werden, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat. |
| 5. |
Als «Vater», und als «Mutter» im Sinn dieses Artikels sind die Personen zu verstehen, die nach dem Gesetz die Eltern des Kindes sind. |
| 1. |
Die Rechtsordnung darf die Adoption eines Kindes nur zwei miteinander verheirateten Personen, ob sie nun gleichzeitig oder nacheinander annehmen, oder einer Person allein gestatten. |
| 2. |
Die Rechtsordnung darf nicht gestatten, dass ein Kind erneut angenommen wird, ausser in einem oder mehreren der folgenden Fälle: |
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(a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten des Annehmenden handelt; |
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(b) wenn die Personen, die das Kind vorher angenommen hatten, gestorben sind; |
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(c) wenn die frühere Adoption rückwirkend beseitigt worden ist; |
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(d) wenn die frühere Adoption geendet hat. |
| 1. |
Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen Ermittlungen über den Annehmenden, das Kind und seine Familie aussprechen. |
| 2. |
Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich auf folgende Fragen zu erstrecken: |
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(a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes; |
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(b) die Gründe, aus denen der Annehmende das Kind anzunehmen wünscht; |
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(c) wenn von Ehegatten nur einer die Adoption beantragt, die Gründe, aus denen sich der andere Ehegatte dem Antrag nicht anschliesst; |
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(d) die Frage, ob Kind und Annehmender zueinander passen, und die Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Annehmenden anvertraut gewesen ist; |
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(e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und, falls kein rechtliches Verbot entgegensteht, die Herkunft des Kindes; |
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(f) die Einstellung des Kindes zur vorgesehenen Adoption; |
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(g) gegebenenfalls die Religion des Annehmenden und des Kindes. |
| 3. |
Mit diesen Ermittlungen ist eine von der Rechtsordnung oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anerkannte Person oder Stelle zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit möglich, von Fürsorgern durchzuführen, die infolge ihrer Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind. |
| 4. |
Die Bestimmungen dieses Artikels berühren das Recht und die Pflicht der zuständigen Behörde nicht, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und Beweise zu beschaffen, auch wenn sie nicht den Gegenstand der obigen Ermittlungen betreffen. |
| 1. |
Die Adoption verleiht dem Annehmenden gegenüber dem Kind alle Rechte und Pflichten, die ein Vater oder eine Mutter einem ehelichen Kind gegenüber hat. |
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Die Adoption verleiht dem Kind gegenüber dem Annehmenden alle Rechte und Pflichten, die ein eheliches Kind seinem Vater oder seiner Mutter gegenüber hat. |
| 2. |
Mit der Entstehung der im Absatz 1 bezeichneten Rechte und Pflichten erlöschen die entsprechenden Rechte und Pflichten zwischen dem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter oder einer anderen Person oder Stelle. Die Rechtsordnung kann jedoch vorsehen, dass der Ehegatte des Annehmenden seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind behält, wenn dieses sein eheliches, uneheliches oder Adoptivkind ist. |
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Die Rechtsordnung kann ausserdem die Pflicht der Eltern, dem Kind Unterhalt zu gewähren, ihm eine Lebensgrundlage zu verschaffen und ihm eine Ausstattung oder ein Heiratsgut zu geben, für den Fall aufrechterhalten, dass der Annehmende eine dieser Pflichten nicht erfüllt. |
| 3. |
In der Regel ist dem Kind zu ermöglichen, den Familiennamen des Annehmenden zu erwerben oder seinem eigenen Familiennamen hinzuzufügen. |
| 4. |
Hat ein ehelicher Elternteil das Nutzniessungsrecht am Vermögen seines Kindes, so kann das Nutzniessungsrecht des Annehmenden am Vermögen des Kindes, abweichend vom Absatz 1, durch die Rechtsordnung beschränkt werden. |
| 5. |
Soweit die Rechtsordnung dem ehelichen Kind ein Erbrecht am Nachlass seines Vaters oder seiner Mutter zuerkennt, steht das Adoptivkind einem ehelichen Kind des Annehmenden gleich. |