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Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Teil II Wesentliche Bestimmungen


Art. 4

Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde - im folgenden als «zuständige Behörde» bezeichnet - ausgesprochen wird.


Art. 5

1. Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, nur ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind:
(a) die Zustimmung der Mutter und, beim ehelichen Kind, die des Vaters oder, wenn kein Elternteil vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder der Stelle, die insoweit zur Ausübung der elterlichen Rechte befugt ist;
(b) die Zustimmung des Ehegatten des Annehmenden.
2. Die zuständige Behörde darf
(a) von der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen nicht absehen oder
(b) die Verweigerung der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen oder Stellen nicht übergehen, ausser in den in der Rechtsordnung vorgesehenen Ausnahmefällen.
3. Sind dem Vater oder der Mutter die elterlichen Rechte oder zumindest das Recht der Zustimmung entzogen, so kann die Rechtsordnung vorsehen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
4. Die Zustimmung der Mutter darf nur entgegengenommen werden, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von mindestens 6 Wochen, erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so darf die Zustimmung nur entgegengenommen werden, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat.
5. Als «Vater», und als «Mutter» im Sinn dieses Artikels sind die Personen zu verstehen, die nach dem Gesetz die Eltern des Kindes sind.


Art. 6

1. Die Rechtsordnung darf die Adoption eines Kindes nur zwei miteinander verheirateten Personen, ob sie nun gleichzeitig oder nacheinander annehmen, oder einer Person allein gestatten.
2. Die Rechtsordnung darf nicht gestatten, dass ein Kind erneut angenommen wird, ausser in einem oder mehreren der folgenden Fälle:
(a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten des Annehmenden handelt;
(b) wenn die Personen, die das Kind vorher angenommen hatten, gestorben sind;
(c) wenn die frühere Adoption rückwirkend beseitigt worden ist;
(d) wenn die frühere Adoption geendet hat.


Art. 7

1. Ein Kind darf nur angenommen werden, wenn der Annehmende ein hierfür vorgeschriebenes Mindestalter erreicht hat. Dieses darf nicht unter 21 Jahren und nicht über 35 Jahren liegen.
2. Die Rechtsordnung darf jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom Erfordernis des Mindestalters abzuweichen,
(a) wenn der Annehmende der Vater oder die Mutter des Kindes ist oder
(b) wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen.


Art. 8

1. Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn diese nach ihrer Überzeugung dem Wohl des Kindes dient.
2. In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu achten, dass die Adoption dem Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause verschafft.
3. In der Regel darf die zuständige Behörde die vorstehenden Voraussetzungen nicht als erfüllt ansehen, wenn der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Kind geringer ist als der gewöhnliche Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern.


Art. 9

1. Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen Ermittlungen über den Annehmenden, das Kind und seine Familie aussprechen.
2. Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich auf folgende Fragen zu erstrecken:
(a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes;
(b) die Gründe, aus denen der Annehmende das Kind anzunehmen wünscht;
(c) wenn von Ehegatten nur einer die Adoption beantragt, die Gründe, aus denen sich der andere Ehegatte dem Antrag nicht anschliesst;
(d) die Frage, ob Kind und Annehmender zueinander passen, und die Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Annehmenden anvertraut gewesen ist;
(e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und, falls kein rechtliches Verbot entgegensteht, die Herkunft des Kindes;
(f) die Einstellung des Kindes zur vorgesehenen Adoption;
(g) gegebenenfalls die Religion des Annehmenden und des Kindes.
3. Mit diesen Ermittlungen ist eine von der Rechtsordnung oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anerkannte Person oder Stelle zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit möglich, von Fürsorgern durchzuführen, die infolge ihrer Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind.
4. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren das Recht und die Pflicht der zuständigen Behörde nicht, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und Beweise zu beschaffen, auch wenn sie nicht den Gegenstand der obigen Ermittlungen betreffen.


Art. 10

1. Die Adoption verleiht dem Annehmenden gegenüber dem Kind alle Rechte und Pflichten, die ein Vater oder eine Mutter einem ehelichen Kind gegenüber hat.
Die Adoption verleiht dem Kind gegenüber dem Annehmenden alle Rechte und Pflichten, die ein eheliches Kind seinem Vater oder seiner Mutter gegenüber hat.
2. Mit der Entstehung der im Absatz 1 bezeichneten Rechte und Pflichten erlöschen die entsprechenden Rechte und Pflichten zwischen dem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter oder einer anderen Person oder Stelle. Die Rechtsordnung kann jedoch vorsehen, dass der Ehegatte des Annehmenden seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind behält, wenn dieses sein eheliches, uneheliches oder Adoptivkind ist.
Die Rechtsordnung kann ausserdem die Pflicht der Eltern, dem Kind Unterhalt zu gewähren, ihm eine Lebensgrundlage zu verschaffen und ihm eine Ausstattung oder ein Heiratsgut zu geben, für den Fall aufrechterhalten, dass der Annehmende eine dieser Pflichten nicht erfüllt.
3. In der Regel ist dem Kind zu ermöglichen, den Familiennamen des Annehmenden zu erwerben oder seinem eigenen Familiennamen hinzuzufügen.
4. Hat ein ehelicher Elternteil das Nutzniessungsrecht am Vermögen seines Kindes, so kann das Nutzniessungsrecht des Annehmenden am Vermögen des Kindes, abweichend vom Absatz 1, durch die Rechtsordnung beschränkt werden.
5. Soweit die Rechtsordnung dem ehelichen Kind ein Erbrecht am Nachlass seines Vaters oder seiner Mutter zuerkennt, steht das Adoptivkind einem ehelichen Kind des Annehmenden gleich.


Art. 11

1. Besitzt das Kind bei Adoption durch eine einzige Person nicht deren Staatsangehörigkeit oder bei Adoption durch Ehegatten nicht deren gemeinsame Staatsangehörigkeit, so hat die Vertragspartei, deren Staatsangehörige der Annehmende oder die Annehmenden sind, den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch das Kind zu erleichtern.
2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig.


Art. 12

1. Die Rechtsordnung darf die Anzahl der Kinder, die eine Person annehmen kann, nicht beschränken.
2. Die Rechtsordnung darf einer Person nicht deshalb untersagen, ein Kind anzunehmen, weil sie ein eheliches Kind hat oder haben könnte.
3. Die Rechtsordnung darf einer Person nicht untersagen, ihr uneheliches Kind anzunehmen, wenn die Adoption die Rechtsstellung des Kindes verbessert.


Art. 13

1. Solange das Adoptivkind noch nicht volljährig ist, kann die Adoption nur durch Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde aus schwerwiegenden Gründen aufgehoben werden, und zwar nur, wenn die Rechtsordnung die Aufhebung aus solchen Gründen zulässt.
2. Der Absatz 1 betrifft nicht die Fälle, in denen
(a) die Adoption nichtig ist;
(b) die Adoption infolge Legitimation des Kindes durch den Annehmenden endet.


Art. 14

Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 8 und 9 auf eine Person, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhält oder aufgehalten hat, und wird diese Vertragspartei um Auskünfte ersucht, so hat sie sich zu bemühen, dass die Auskünfte unverzüglich erteilt werden. Zu diesem Zweck können die Behörden unmittelbar miteinander verkehren.


Art. 15

Es sind Anordnungen zu treffen, damit jeder ungerechtfertigte Gewinn im Zusammenhang mit der Weggabe eines Kindes zum Zweck der Adoption verhindert werde.


Art. 16

Die Vertragsparteien behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die für das Adoptivkind günstiger sind.


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