| 1. |
Es sind Anordnungen zu treffen, damit ein Kind angenommen werden kann, ohne dass seiner Familie aufgedeckt wird, wer der Annehmende ist. |
| 2. |
Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, dass das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit abläuft. |
| 3. |
Der Annehmende und das Kind sind zu berechtigen, Auszüge aus den Zivilstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt die Tatsache, den Tag und den Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch die leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt. |
| 4. |
Die Zivilstandsregister sind so zu halten, zumindest aber ist ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand angenommen worden ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind. |
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