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Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Teil III Zusätzliche Bestimmungen


Art. 17

Die Adoption darf nur ausgesprochen werden, wenn das Kind der Pflege der Annehmenden während eines Zeitraumes anvertraut gewesen ist, der ausreicht, damit die zuständige Behörde die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Annehmenden im Fall einer Adoption richtig einzuschätzen vermag.


Art. 18

Die staatlichen Stellen haben für die Förderung und den einwandfreien Betrieb der öffentlichen oder privaten Einrichtungen zu sorgen, die um Rat und Hilfe angehen kann, wer ein Kind annehmen oder annehmen lassen will.


Art. 19

Die sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption müssen in den Bildungsplänen der Fürsorger enthalten sein.


Art. 20

1. Es sind Anordnungen zu treffen, damit ein Kind angenommen werden kann, ohne dass seiner Familie aufgedeckt wird, wer der Annehmende ist.
2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, dass das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit abläuft.
3. Der Annehmende und das Kind sind zu berechtigen, Auszüge aus den Zivilstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt die Tatsache, den Tag und den Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch die leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt.
4. Die Zivilstandsregister sind so zu halten, zumindest aber ist ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand angenommen worden ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind.


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