Übersetzung1
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Abgeschlossen in London am 7. Juni 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19702 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. August 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1970
(Stand am 8. Dezember 2011)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
in der Überzeugung, dass die Einrichtung eines Systems zwischenstaatlicher Hilfe, das den gerichtlichen Behörden die Beschaffung von Auskünften über ausländisches Recht erleichtern soll, dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen,
haben folgendes vereinbart:

Anwendungsbereich des Übereinkommens


Art. 1

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.
2. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens untereinander auf andere als die im vorstehenden Absatz angeführten Rechtsgebiete auszudehnen. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarates im Wortlaut mitzuteilen.

Staatliche Verbindungsstellen


Art. 2

1. Zur Ausführung dieses Übereinkommens errichtet oder bestimmt jede Vertragspartei einzige Stelle3 (im folgenden als «Empfangsstelle» bezeichnet), welche die Aufgabe hat:
a) Auskunftsersuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 entgegenzunehmen, die von einer anderen Vertragspartei eingehen;
b) zu derartigen Ersuchen das Weitere gemäss Artikel 6 zu veranlassen.
Diese Stelle kann entweder ein Ministerium oder eine andere staatliche Stelle sein.
2. Jeder Vertragspartei steht es frei, eine oder mehrere Stellen4 (im folgenden als «Übermittlungsstellen» bezeichnet) zu errichten oder zu bestimmen, welche die von ihren gerichtlichen Behörden ausgehenden Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und der zuständigen ausländischen Empfangsstelle zu übermitteln haben. Die Aufgabe der Übermittlungsstelle kann auch der Empfangsstelle übertragen werden.
3. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarates Bezeichnung und Anschrift ihrer Empfangsstelle und gegebenenfalls ihrer Übermittlungsstelle oder ihrer Übermittlungsstellen mit.

Zur Stellung von Auskunftsersuchen berechtigte Behörden


Art. 3

1. Ein Auskunftsersuchen muss von einer gerichtlichen Behörde ausgehen, auch wenn es nicht von der gerichtlichen Behörde selbst abgefasst worden ist. Das Ersuchen darf nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden.
2. Jede Vertragspartei, die keine Übermittlungsstelle errichtet oder bestimmt hat, kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung anzeigen, welche ihrer Behörden sie als gerichtliche Behörde im Sinne des vorstehenden Absatzes ansieht.
3. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können vereinbaren, die Anwendung dieses Übereinkommens untereinander auf Ersuchen auszudehnen, die von anderen Behörden als gerichtlichen Behörden ausgehen. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarates im Wortlaut mitzuteilen.

Inhalt des Auskunftsersuchens


Art. 4

1. Im Auskunftsersuchen sind die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht und die Art der Rechtssache zu bezeichnen. Die Punkte, zu denen Auskunft über das Recht des ersuchten Staates gewünscht wird, und für den Fall, dass im ersuchten Staat mehrere Rechtssysteme bestehen, das System, auf das sich die gewünschte Auskunft beziehen soll, sind möglichst genau anzugeben.
2. Das Ersuchen hat eine Darstellung des Sachverhalts mit den Angaben zu enthalten, die zum Verständnis des Ersuchens und zu seiner richtigen und genauen Beantwortung erforderlich sind; Schriftstücke können in Abschrift beigefügt werden, wenn dies zum besseren Verständnis des Ersuchens notwendig ist.
3. Zur Ergänzung kann im Ersuchen Auskunft auch zu Punkten erbeten werden, die andere als die in Artikel 1 Absatz 1 angeführten Rechtsgebiete betreffen, sofern diese Punkte mit denen im Zusammenhang stehen, auf die sich das Ersuchen in erster Linie bezieht.
4. Ist das Ersuchen nicht von einer gerichtlichen Behörde abgefasst, so ist ihm die gerichtliche Entscheidung beizufügen, durch die es genehmigt worden ist.

Übermittlung des Auskunftsersuchens


Art. 5

Das Auskunftsersuchen ist von einer Übermittlungsstelle oder falls eine solche nicht besteht, von der gerichtlichen Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, unmittelbar der Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.

Zur Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständige Stellen


Art. 6

1. Die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, kann das Ersuchen entweder selbst beantworten oder es an eine andere staatliche oder an eine öffentliche Stelle zur Beantwortung weiterleiten.
2. Die Empfangsstelle kann das Ersuchen in geeigneten Fällen oder aus Gründen der Verwaltungsorganisation auch an eine private Stelle oder an eine geeignete rechtskundige Person zur Beantwortung weiterleiten.
3. Ist bei Anwendung des vorstehenden Absatzes mit Kosten zu rechnen, so hat die Empfangsstelle vor der Weiterleitung des Ersuchens der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, die private Stelle oder die rechtskundige Person anzuzeigen, an die das Ersuchen weitergeleitet werden soll; in diesem Falle gibt die Empfangsstelle der Behörde möglichst genau die Höhe der voraussichtlichen Kosten an und ersucht um ihre Zustimmung.

Inhalt der Antwort


Art. 7

Zweck der Antwort ist es, die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, in objektiver und unparteiischer Weise über das Recht des ersuchten Staates zu unterrichten. Die Antwort hat, je nach den Umständen des Falles, in der Mitteilung des Wortlautes der einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie in der Mitteilung von einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu bestehen. Ihr sind, soweit dies zur gehörigen Unterrichtung der ersuchenden gerichtlichen Behörde für erforderlich gehalten wird, ergänzende Unterlagen wie Auszüge aus dem Schrifttum und aus den Gesetzesmaterialien anzuschliessen. Erforderlichenfalls können der Antwort erläuternde Bemerkungen beigefügt werden.

Wirkungen der Antwort


Art. 8

Die in der Antwort enthaltenen Auskünfte binden die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, nicht.

Übermittlung der Antwort


Art. 9

Die Antwort ist von der Empfangsstelle, wenn die Übermittlungsstelle das Ersuchen übermittelt hat, dieser Stelle oder, wenn sich die gerichtliche Behörde unmittelbar an die Empfangsstelle gewandt hat, der gerichtlichen Behörde zu übermitteln.

Pflicht zur Beantwortung


Art. 10

1. Vorbehaltlich des Artikels 11 ist die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, verpflichtet, zu dem Ersuchen das Weitere gemäss Artikel 6 zu veranlassen.
2. Beantwortet die Empfangsstelle das Ersuchen nicht selbst, so hat sie vor allem darüber zu wachen, dass es unter Beachtung des Artikels 12 erledigt wird.

Ausnahmen von der Pflicht zur Beantwortung


Art. 11

Der ersuchte Staat kann es ablehnen, zu einem Auskunftsersuchen das Weitere zu veranlassen, wenn durch die Rechtssache, für die das Ersuchen gestellt worden ist, seine Interessen berührt werden oder wenn er die Beantwortung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

Frist für die Beantwortung


Art. 12

Ein Auskunftsersuchen ist so schnell wie möglich zu beantworten. Nimmt die Beantwortung längere Zeit in Anspruch, so hat die Empfangsstelle die ausländische Behörde, die sich an sie gewandt hat entsprechend zu unterrichten und dabei nach Möglichkeit den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Antwort voraussichtlich übermittelt werden kann.

Ergänzende Angaben


Art. 13

1. Die Empfangsstelle sowie die gemäss Artikel 6 mit der Beantwortung beauftragte Stelle oder Person können von der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, die ergänzenden Angaben verlangen, die sie für die Beantwortung für erforderlich halten.
2. Das Ersuchen um ergänzende Angaben ist von der Empfangsstelle auf dem Wege zu übermitteln, den Artikel 9 für die Übermittlung der Antwort vorsieht.

Sprachen


Art. 14

1. Das Auskunftsersuchen und seine Anlagen müssen in der Sprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Die Antwort wird in der Sprache des ersuchten Staates abgefasst.
2. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.

Kosten


Art. 15

1. Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 3 angeführten Kosten, die der ersuchende Staat zu zahlen hat, dürfen für die Antwort Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.
2. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.

Bundesstaaten


Art. 16

In Bundesstaaten können die Aufgaben der Empfangsstelle, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen, aus Gründen des Verfassungsrechts anderen staatlichen Stellen übertragen werden.

Inkrafttreten des Übereinkommens


Art. 17

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
3. Es tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert oder annimmt, drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Beitritt eines Staates, der nicht Mitglied des Europarates ist


Art. 18

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Örtlicher Geltungsbereich des Übereinkommens


Art. 19

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, für das oder für die dieses Übereinkommen gelten soll.
2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.
3. Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss Artikel 20 zurückgenommen werden.

Geltungsdauer des Übereinkommens und Kündigung


Art. 20

1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.
3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Aufgaben des Generalsekretärs des Europarates


Art. 21

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 17;
d) jede nach Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 19 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
e) jede nach Artikel 20 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in London, am 7. Juni 1968, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 8. Dezember 20115

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Albanien
17. Mai
2001
18. August
2001
Aserbaidschan
26. Juni
2000 B
27. September
2000
Belarus
2. Juli
1997 B
3. Oktober
1997
Belgien
16. Oktober
1973
17. Januar
1974
Bulgarien
31. Januar
1991 B
1. Mai
1991
Costa Rica
15. März
1976 B
16. Juni
1976
Dänemark
9. März
1970
10. Juni
1970
Deutschland
18. Dezember
1974
19. März
1975
Estland
28. April
1997
29. Juli
1997
Finnland
4. Juli
1990
5. Oktober
1990
Frankreich
10. April
1972
11. Juli
1972
Überseeische Departemente und Gebiete
10. April
1972
11. Juli
1972
Georgien
18. März
1999 B
19. Juni
1999
Griechenland
5. Oktober
1977
6. Januar
1978
Island
2. Oktober
1969
3. Januar
1970
Italien
10. April
1972
11. Juli
1972
Lettland
5. August
1998
6. November
1998
Liechtenstein
6. November
1972 B
7. Februar
1973
Litauen
16. Oktober
1996
17. Januar
1997
Luxemburg
14. September
1977
15. Dezember
1977
Malta
22. Januar
1969
17. Dezember
1969
Mazedonien
15. Januar
2003
16. April
2003
Mexiko
21. Februar
2003 B
22. Mai
2003
Moldau*
14. März
2002
15. Juni
2002
Montenegro
6. Juni
2006 N
6. Juni
2006
Niederlande
1. Dezember
1976
2. März
1977
Aruba
1. Januar
1986 B
1. Januar
1986
Norwegen
30. Oktober
1969
1. Februar
1970
Österreich
4. Oktober
1971
5. Januar
1972
Polen
14. September
1992
15. Dezember
1992
Portugal
7. August
1978
8. November
1978
Rumänien
26. April
1991 B
27. Juli
1991
Russland
12. Februar
1991 B
13. Mai
1991
Schweden
30. Oktober
1969
1. Februar
1970
Schweiz
19. August
1970
20. November
1970
Serbien
30. Mai
2002 B
31. August
2002
Slowakei
5. Dezember
1996
6. März
1997
Slowenien
1. April
1998
2. Juli
1998
Spanien
19. November
1973 B
20. Februar
1974
Tschechische Republik
24. Juni
1998
25. September
1998
Türkei
19. Dezember
1975
20. März
1976
Ukraine
13. Juni
1994 B
14. September
1994
Ungarn
16. November
1989 B
17. Februar
1990
Vereinigtes Königreich
16. September
1969
17. Dezember
1969
Jersey
12. März
1970
12. März
1970
Zypern
16. April
1969
17. Dezember
1969

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen.

 
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 18. März 1970 (AS 1970 1209)
3 In der Schweiz: das Bundesamt für Justiz.
4 In der Schweiz: das Bundesamt für Justiz.
5 AS 1976 1946, 1978 73, 1984 228, 1987 769, 1991 942, 2004 3661 und 2012 103. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

erste Seite des Titels    SR 0.274.161 - Edition Optobyte AG