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Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs1
Erklärungen der Schweiz auf Grund des Artikels 103 Absatz 12
Die Schweiz erklärt ihre Bereitschaft, nach Artikel 103 Absatz 1 des Statuts Personen, die vom Gerichtshof zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, zum Vollzug der Strafe zu übernehmen, sofern diese Personen Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind oder in der Schweiz ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


1 Der Titel der abgestimmten deutschen Übersetzung dieses Vertrags lautet: «Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs». Es wurde Einvernehmen unter den Beteiligten erzielt, dass jede Seite in innerstaatlichen Dokumenten die Bezeichnung «Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs» verwenden kann.
2 Art. 1 Abs. 3 des BRB vom 22. Juni 2001 (AS 2002 3741)

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