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Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kapitel VIII Schlussbestimmungen


Art. 23

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.
2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates.
3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat.


Art. 241

Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet.


Art. 25

1. Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.
2. Es findet hinsichtlich Frankreich auch auf Algerien2 und die überseeischen Departemente und hinsichtlich Italien auf das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somaliland Anwendung.
3. Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen.
4. Hinsichtlich des Königreiches der Niederlande findet dieses Übereinkommen auf das europäische Hoheitsgebiet Anwendung. Das Königreich kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung des Übereinkommens auf die Niederländischen Antillen, Surinam und Niederländisch-Neuguinea ausdehnen.
5. Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist.


Art. 26

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 Ziffer 7 und des Artikels 16 Ziffer 3 hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
2. Dieses Übereinkommen berührt jedoch nicht die Verpflichtungen aus denjenigen Bestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger internationaler Übereinkommen, die auf einem bestimmten Sachgebiet besondere Fragen der Rechtshilfe regeln oder regeln werden.
3. Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.
4. Wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geleistet, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemassnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht, so sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.


Art. 27

1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2. Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.


Art. 28

1. Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschliessung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarates, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam.


Art. 29

Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.


Art. 30

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) die Namen der Unterzeichner und die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens:
c) jede nach den Artikeln 5 Ziffer 1, 7 Ziffer 3, 15 Ziffer 6, 16 Ziffer 2, 24, 25 Ziffern 3 und 4 sowie 26 Ziffer 4 eingegangene Notifikation;
d) jeden nach Artikel 23 Ziffer 1 gemachten Vorbehalt;
e) jede nach Artikel 23 Ziffer 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehaltes;
f) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg, am 20. April 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 1. April 20103

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Albanien*
4. April
2000
3. Juli
2000
Andorra*
26. April
2005
25. Juli
2005
Armenien*
25. Januar
2002
25. April
2002
Aserbaidschan*
4. Juli
2003
2. Oktober
2003
Belgien*
13. August
1975
11. November
1975
Bosnien und Herzegowina
25. April
2005
24. Juli
2005
Bulgarien*
17. Juni
1994
14. September
1994
Dänemark*
13. September
1962
12. Dezember
1962
Deutschland*
2. Oktober
1976
1. Januar
1977
Estland*
28. April
1997
27. Juli
1997
Finnland*
29. Januar
1981 B
29. April
1981
Frankreich*
23. Mai
1967
21. August
1967
Georgien*
13. Oktober
1999
11. Januar
2000
Griechenland*
23. Februar
1962
12. Juni
1962
Irland*
28. November
1996
26. Februar
1997
Island*
20. Juni
1984
18. September
1984
Israel*
27. September
1967 B
26. Dezember
1967
Italien*
23. August
1961
12. Juni
1962
Kroatien*
7. Mai
1999
5. August
1999
Lettland*
2. Juni
1997
31. August
1997
Liechtenstein*
28. Oktober
1969 B
26. Januar
1970
Litauen*
17. April
1997
16. Juli
1997
Luxemburg*
18. November
1976
16. Februar
1977
Malta*
3. März
1994
1. Juni
1994
Mazedonien
28. Juli
1999
26. Oktober
1999
Moldau*
4. Februar
1998
5. Mai
1998
Monaco*
19. März
2007
17. Juni
2007
Montenegro*
6. Juni
2006 N
6. Juni
2006
Niederlande*
14. Februar
1969
15. Mai
1969
Aruba*
21. Juli
1993
21. Juli
1993
Niederländische Antillen*
21. Juli
1993
21. Juli
1993
Norwegen*
14. März
1962
12. Juni
1962
Österreich*
2. Oktober
1968
31. Dezember
1968
Polen*
19. März
1996
17. Juni
1996
Portugal*
27. September
1994
26. Dezember
1994

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Rumänien*
17. März
1999
15. Juni
1999
Russland*
10. Dezember
1999
9. März
2000
San Marino*
18. März
2009
16. Juni
2009
Schweden*
1. Februar
1968
1. Mai
1968
Schweiz*
20. Dezember
1966
20. März
1967
Serbien*
30. September
2002 B
29. Dezember
2002
Slowakei*
15. April
1992
1. Januar
1993
Slowenien*
19. Juli
2001
17. Oktober
2001
Spanien*
18. August
1982
16. November
1982
Tschechische Republik*
15. April
1992
1. Januar
1993
Türkei*
24. Juni
1969
22. September
1969
Ukraine*
11. März
1998
9. Juni
1998
Ungarn*
13. Juli
1993
11. Oktober
1993
Vereinigtes Königreich*
29. August
1991
27. November
1991
Guernsey
27. September
2002
20. Januar
2003
Insel Man
27. Juni
2003
8. Oktober
2003
Jersey*
27. Juni
2008
2. Oktober
2008
Zypern*
24. Februar
2000
24. Mai
2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen.
**
Einwendungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Schweiz4
Artikel 1. Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind:
- die Gerichte, ihre Kammern oder Abteilungen;
- die Schweizerische Bundesanwaltschaft;
- das Bundesamt für Justiz5;
- die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht mit der Instruktion von Straffällen betrauten, zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder Entscheide in Verfahren strafrechtlicher Angelegenheiten fällenden Behörden. Im Hinblick auf die Unterschiede der Amtsbezeichnung dieser Behörden wird, soweit erforderlich, die zuständige Behörde bei der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Justizbehörde im Sinne dieses Übereinkommens ist.
Artikel 2
a. Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.
b. Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.
c. Der ersuchende Staat kann die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte in Abweichung von der in Ziffer b enthaltenen Bedingung verwenden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
Artikel 5 Absatz 1. Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass die Schweiz die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmassnahme erfordert, der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterwerfen wird.
Artikel 7 Absatz 3. Die Schweiz verlangt, dass Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an einen Beschuldigten in der Schweiz bei der nach Artikel 15 Absatz 4 zuständigen schweizerischen Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt einzutreffen haben.
Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absätze 1 und 3. Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in der Schweiz folgende Behörden zuständig sind:
1. Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern
a) für den Erlass des Haftbefehls gegen Häftlinge, die den schweizerischen Behörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 des Übereinkommens übergeben werden, sowie
b) für die Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen des Auslands und für die Übermittlung aller schweizerischen Rechtshilfeersuchen, für die das Übereinkommen in Artikel 15 die Übermittlung durch das Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an dasjenige der ersuchten Vertragspartei vorsieht.
2. Das Bundesamt für Justiz in Bern für die Stellung und die Entgegennahme von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 1.
Artikel 12 Absatz 3. Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiermit, dass nach Auffassung der schweizerischen Behörden die nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens erforderliche Voraussetzung der Beendigung des Schutzes im Gegensatz zu Artikel 14 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens6 nur erfüllt ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen, Sachverständigen oder des auf freiem Fusse befindlichen Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
Artikel 13 Absatz 2. Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen nach Artikel 13 Absatz 2 nur stattzugeben, wenn darin die Notwendigkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege stichhaltig begründet ist, da jedermann das Recht hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen, die seine Person betreffen.
Artikel 15 Absatz 2. Die Schweiz beabsichtigt, einen Einleitungssatz informativer Art der Erklärung zu Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen: «Die Liste der örtlich zuständigen schweizerischen Zentralbehörden, an die ein Ersuchen gerichtet werden kann, kann online unter folgender Adresse abgefragt werden: http://www.elorge.admin.ch».
Artikel 16 Absatz 2. Die Schweiz verlangt, dass an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.


1 Siehe jedoch Art. 6 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Nov. 2001 und die dazugehörige Erkl. der Schweiz (SR 0.351.12).
2 Das Übereink. ist auf Algerien nicht mehr anwendbar, nachdem dieses Land die Unabhängigkeit erlangt hat (siehe die Erklärung von Frankreich, welche auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal.htm eingesehen werden kann).
3 AS 1975 457 2271, 1976 1904, 1977 907, 1982 1309 2261, 1983 1193, 1985 490, 1986 324, 1993 2059, 1995 3141, 1999 1354, 2003 636, 2005 4761 und 2010 2259. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
4 Art. 3 des BB vom 27. Sept. 1966 (AS 1967 805), des BB vom 4. Juni 1984 (AS 1986 322) und Art. 1 des BB vom 21. März 1996 (AS 1999 1351).
5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
6 SR 0.353.1

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