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 [Inhalt] SR 0.351.12 - Edition Optobyte AG |
| Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen |
Unterzeichnung und Inkrafttreten |
Art. 30
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| 1. |
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragspartei des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne vorher oder gleichzeitig das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. |
| 2. |
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. |
| 3. |
Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt. |
| 1. |
Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist. |
| 2. |
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats. |
| 3. |
Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt. |
Räumlicher Geltungsbereich |
Art. 32
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| 1. |
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. |
| 2. |
Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. |
| 3. |
Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Der Rückzug wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. |
| 1. |
Die von einer Vertragspartei zu einer Bestimmung des Übereinkommens oder seines Protokolls angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern diese Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anders lautende Absicht zum Ausdruck bringt. Dasselbe gilt für jede Erklärung, die hinsichtlich oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens oder seines Protokolls abgegeben worden ist. |
| 2. |
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er vom Recht Gebrauch macht, einen oder mehrere der Artikel 16-20 ganz oder teilweise nicht anzunehmen. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig. |
| 3. |
Jeder Staat kann einen von ihm nach den Absätzen 1 und 2 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. |
| 4. |
Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einem der in Absatz 2 erwähnten Artikel dieses Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diesen Artikel anwendet. Sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung des betreffenden Artikels insoweit verlangen, als sie selbst den Artikel angenommen hat. |
| 1. |
Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen. |
| 2. |
Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. |
| 3. |
Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge. |
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Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, |
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(a) jede Unterzeichnung; |
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(b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; |
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(c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 30 und 31; |
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(d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. |
| Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. |
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Geschehen zu Strassburg, am 8. November 2001, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften. |
| (Es folgen die Unterschriften) |
| Geltungsbereich am 6. April 20101 |
Vertragsstaaten
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Ratifikation
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Inkrafttreten
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Albanien
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20. Juni
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2002
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1. Februar
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2004
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Belgien*
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9. März
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2009
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1. Juli
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2009
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Bosnien und Herzegowina*
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7. November
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2007
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1. März
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2008
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Bulgarien*
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11. Mai
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2004
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1. September
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2004
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Dänemark*
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15. Januar
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2003
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1. Februar
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2004
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Estland*
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9. September
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2004
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1. Januar
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2005
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Israel*
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20. März
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2006 B
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1. Juli
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2006
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Kroatien*
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28. März
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2007
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1. Juli
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2007
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Lettland*
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30. März
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2004
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1. Juli
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2004
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Litauen*
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6. April
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2004
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1. August
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2004
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Mazedonien*
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16. Dezember
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2008
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1. April
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2009
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Montenegro*
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20. Oktober
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2008
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1. Februar
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2009
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Polen*
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9. Oktober
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2003
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1. Februar
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2004
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Portugal*
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16. Januar
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2007
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1. Mai
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2007
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Rumänien*
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29. November
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2004
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1. März
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2005
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Schweiz*
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4. Oktober
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2004
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1. Februar
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2005
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Serbien*
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26. April
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2007
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1. August
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2007
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Slowakei*
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11. Januar
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2005
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1. Mai
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2005
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Tschechische Republik*
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1. März
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2006
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1. Juli
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2006
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Vorbehalte und Erklärungen.
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Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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| Art. 4 (Übermittlungswege) |
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Die Schweiz erklärt, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern die im Sinne von Artikel 4 (und 15 des Übereinkommens) zentrale Übermittlungs- und Empfangsbehörde ist für: |
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- Rechtshilfeersuchen, sofern das Ersuchen nicht direkt an die zuständige Behörde im ersuchten Staat nach Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 gerichtet wird; |
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- Ersuchen um vorübergehende Überstellung von Häftlingen nach Artikel 4 Absatz 2; |
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- Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Artikel 4 Absatz 5. |
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Wird ein Rechtshilfeersuchen wegen Dringlichkeit unmittelbar der zuständigen Behörde im ersuchten Staat übermittelt, so ist eine Kopie des Ersuchens und der Antwort an das Bundesamt für Justiz zu richten. |
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Um die genaue Adresse des Bundesamtes für Justiz zu erhalten und um die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde zu bestimmen, an welche Rechtshilfeersuchen direkt gesandt werden können, kann die Orts- und Gerichtsdatenbank der Schweiz unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://www.elorge.admin.ch/ |
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Die Schweiz erklärt, dass als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens und des Protokolls gelten: |
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- die Gerichte, ihre Kammern oder Abteilungen, |
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- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Bundesanwalt), |
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- die eidgenössischen Untersuchungsrichter, |
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- das Bundesamt für Justiz, |
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- die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht mit der Instruktion von Straffällen betrauten, zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder Entscheide in Verfahren strafrechtlicher Angelegenheiten fällenden Behörden. |
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Das genaue Verzeichnis der schweizerischen Justizbehörden ist unter folgender Internetadresse abrufbar: http://www.rhf.admin.ch/etc/medialib/data/rhf.Par.0002.File.tmp/direktverkehr-d.pdf |
| Art. 17 Abs. 4 (Grenzüberschreitende Observation) |
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Die Schweiz erklärt, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 17 folgende Behörden zuständig sind: |
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- das Bundesamt für Polizei in Bern; |
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- die Polizeikommandos der Kantone. |
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Ersuchen an die Schweiz nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 sind zu richten: |
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- an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes; oder |
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- an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll. |
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Im Zweifelsfall können Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 1 an das Bundesamt für Justiz in Bern und Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 2 an das Bundesamt für Polizei in Bern gerichtet werden. |
| Art. 18 Abs. 4 (Kontrollierte Lieferung) |
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Die Schweiz erklärt, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 folgende Behörden zuständig sind: |
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- die Strafverfolgungsbehörden des Bundes; |
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- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Transport beginnt. |
| Art. 19 Abs. 4 (Verdeckte Ermittlungen) |
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Die Schweiz erklärt, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 19 folgende Behörden zuständig sind: |
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- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Bundesanwalt) und die eidgenössischen Untersuchungsrichter; |
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- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet die grenzüberschreitende Ermittlung beginnt. |
| Art. 26 Abs. 5 (Datenschutz) |
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Die Schweiz verlangt, dass personenbezogene Daten, die sie einer Vertragspartei für die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke übermittelt, ohne Einwilligung der betroffenen Person nur nach Zustimmung des Bundesamtes für Justiz in einem Verfahren verwendet werden dürfen, für das die Schweiz die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach dem Übereinkommen oder dem Protokoll hätte verweigern oder einschränken können. |
| Art. 27 (Verwaltungsbehörden) |
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Die Schweiz erklärt, dass als schweizerische Verwaltungsbehörden nach Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens die Amtsstellen des Bundes und der Kantone gelten, die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht strafbare Handlungen verfolgen und nach Abschluss der Untersuchung die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beantragen können, das zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann. |
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AS 2005 353, 2007 1377 und 2010 3119. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). |
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 [Inhalt] SR 0.351.12 - Edition Optobyte AG |