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Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Kapitel II
Kapitel III


Art. 5

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich nur durch die Bestimmungen des Kapitels I oder durch die des Kapitels II dieses Protokolls gebunden erachtet.
2. Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass er sich durch die Bestimmungen des Kapitels I und durch die des Kapitels II gebunden erachtet. Eine solche Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.
3. Jede Vertragspartei, die durch die Bestimmungen der Kapitel I und II gebunden ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass sie sich nur durch die Bestimmungen des Kapitels I oder durch die des Kapitels II gebunden erachtet. Eine solche Notifikation wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
4. Die Bestimmungen der Kapitel I und II sind zwischen Vertragsparteien nur anwendbar, wenn diese durch das gleiche Kapitel gebunden sind.


Art. 6

1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten werden Vertragsparteien des Protokolls durch
a. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
b. Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, wenn die Ratifikation, Annahme oder Zustimmung nachfolgt.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
3. Kein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder es ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er nicht gleichzeitig oder vorher das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen hat.


Art. 7

1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Mitgliedstaaten des Europarats gemäss Artikel 6 Vertragsparteien des Protokolls geworden sind.
2. Es tritt für jeden Mitgliedstaat, der es später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder der es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, drei Monate nach Unterzeichnung oder nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.


Art. 8

1. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten oder der eingeladen worden ist, ihm beizutreten, vom Ministerkomitee eingeladen werden, auch diesem Protokoll beizutreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach Hinterlegung wirksam.


Art. 9

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, für das oder für die dieses Protokoll gelten soll.
2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.
3. Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.


Art. 10

1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
3. Die Kündigung des Übereinkommens zieht von selbst die Kündigung dieses Protokolls nach sich.


Art. 11

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist:
a. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung;
b. jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
c. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
d. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem Artikel 7;
e. jede nach Artikel 4 eingegangene Notifikation;
f. jede nach Artikel 5 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
g. jede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung und jede Zurücknahme einer solchen Erklärung;
h. jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 15. März 1978 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)


Geltungsbereich am 8. März 20071

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Albanien
13. Juni
2006
14. September
2006
Belarus* a
2. Juli
1997 B
3. Oktober
1997
Belgien
30. Mai
1979
31. August
1979
Bulgarien
31. Januar
1991 B
1. Mai
1991
Dänemark
11. Oktober
1979
12. Januar
1980
Deutschland* a
23. Juli
1987
24. Oktober
1987
Estland* a
28. April
1997
29. Juli
1997
Finnland
4. Juli
1990
5. Oktober
1990
Frankreich
22. September
1983
23. Dezember
1983
Georgien
20. Juni
2000
21. September
2000
Griechenland
29. Oktober
1987
30. Januar
1988
Island
19. September
1989
20. Dezember
1989
Italien
11. Februar
1982
12. Mai
1982
Lettland* a
5. August
1998
6. November
1998
Liechtenstein* a
13. Mai
2003
14. August
2003
Litauen* a
19. Mai
2004
20. August
2004
Luxemburg
11. Juni
1982
12. September
1982
Malta* a
25. April
1989
26. Juli
1989
Mazedonien*a
15. Januar
2003
16. April
2003
Mexiko
21. Februar
2003 B
22. Mai
2003
Moldau*a
14. März
2002
15. Juni
2002
Montenegro
6. Juni
2006 N
6. Juni
2006
Niederlande* a
3. Juni
1980
4. September
1980
Aruba
1. Januar
1986
1. Januar
1986
Norwegen
2. November
1978
31. August
1979
Österreich
25. Februar
1980
26. Mai
1980
Polen
14. September
1992
15. Dezember
1992
Portugal
19. Juli
1984
20. Oktober
1984
Rumänien
26. April
1991 B
27. Juli
1991
Schweden
2. März
1981 U
3. Juni
1981
Schweiz* a b
11. März
1985
12. Juni
1985
Serbien
23. Juni
2003
24. September
2003
Slowakei* a
5. Dezember
1996
6. März
1997
Spanien
10. März
1982 U
11. Juni
1982
Tschechische Republik* a
24. Juni
1998
25. September
1998
Türkei
1. Dezember
2004
2. März
2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Ukraine
13. Juni
1994 B
14. September
1994
Ungarn
16. November
1989 B
17. Februar
1990
Vereinigtes Königreich* a
2. September
1981
3. Dezember
1981
Zypern* a
3. April
1979
31. August
1979

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

 
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die
französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Dieser Staat ist nur durch die Bestimmungen des Kapitels I gebunden.
b
Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 13. Dez. 1984 (AS 1985 712).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).

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