vorheriges Kapitelerste Seite des Titels    [Inhalt]  SR 0.351.4 - Edition Optobyte AG

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
Erklärungen
Schweiz1
Der Schweizerische Bundesrat interpretiert den Artikel 4 des Übereinkommens dahingehend, dass die Schweiz die in der betreffenden Bestimmung enthaltenen Verpflichtungen in dem vom Landesrecht gesetzten Rahmen erfüllt.


1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 29. Nov. 1984 (AS 1985 428)

vorheriges Kapitelerste Seite des Titels    [Inhalt]  SR 0.351.4 - Edition Optobyte AG