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Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschliesslich Diplomaten
Erklärung
Schweiz1
Der Schweizerische Bundesrat interpretiert die Artikel 4 und 5 Absatz 1 des Übereinkommens dahingehend, dass die Schweiz die in den betreffenden Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen in dem vom Landesrecht gesetzten Rahmen erfüllt.


1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 29. Nov. 1984 (AS 1985 438)

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