Originaltext1
Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Abgeschlossen am 13. November 1969
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. März 19712
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. März 1976
In Kraft getreten am 1. Januar 1977
(Stand am 13. Mai 2003)
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen3 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung der Rechtshilfe in Strafsachen zu ergänzen,
sind übereingekommen, einen Vertrag zu schliessen und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

(Zu Art. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen4, im Folgenden als Übereinkommen bezeichnet)


Art. I

Rechtshilfe wird auch geleistet:
a) in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht eines oder beider Staaten nur mit Geldbusse bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
b) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft;
c) in Gnadensachen.

(Zu Art. 3 des Übereinkommens)


Art. II

1 Gegenstände können auch ohne Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates herausgegeben werden, wenn sich aus dem Ersuchen eines Richters dieses Staates ergibt, dass die für eine Beschlagnahme nach dessen Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen würden.
2 Rechte dritter Personen und - unbeschadet des Absatzes 7 - des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag herauszugebenden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben unberührt.
3 Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde auch Gegenstände herausgegeben, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt, es sei denn, dass eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte an ihnen geltend macht und ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind. Der Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses oder eines richterlichen Ersuchens nach Absatz 1 bedarf es nicht.
4 Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in Artikel 6 Ziffer 2 des Übereinkommens vorgesehenen Rückgabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzusehen, wenn in diesem Staat keine Rechte an diesen Gegenständen geltend gemacht werden.
5 Ersuchen nach Absatz 3 können auch noch bis zur Beendigung der Strafvollstreckung gestellt werden.
6 Auf Ersuchen einer für den Entzug von Ausweisen für Führer von Motorfahrzeugen* zuständigen Behörde werden dieser die strafgerichtlichen Erkenntnisse und Akten zur Verfügung gestellt, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
* für die Bundesrepublik: die Entziehung der Fahrerlaubnis
7 Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Herausgabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
8 Gegenstände, Schriftstücke oder Akten, deren Herausgabe bewilligt worden ist, werden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, mit der Post übersandt oder an der Grenze übergeben.

(Zu Art. 4 des Übereinkommens)


Art. III

Die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat wird gestattet, auch wenn dessen Recht die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei Untersuchungshandlungen nicht vorsieht, dies aber nach den innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zulässig ist.

(Zu Art. 7 des Übereinkommens)


Art. IIIA5

a) Die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates können im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die Vertragsstaaten übermitteln sich wechselseitig eine Liste der behördlichen Schriftstücke, die auf diesem Wege übersandt werden dürfen;
b) Schriftstücke oder zumindest deren wesentliche Passagen werden in der am Zustellungsort des Empfängers gesprochenen Amtssprache oder in der vom Empfänger gesprochenen Amtssprache der Vertragsstaaten abgefasst oder in eine dieser Amtssprachen übersetzt;
c) Die Artikel 8, 9 und 12 des Übereinkommens gelten auch für den Fall, dass die Vorladung durch die Post zugestellt worden ist.

(Zu Art. 10 des Übereinkommens)


Art. IV

Artikel 10 Ziffer 3 des Übereinkommens findet auf die Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Ziffer 1 des Übereinkommens nicht vorliegen.

(Zu Art. 11 des Übereinkommens)


Art. V

Gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Staat unverzüglich wieder zuzuführen, sofern nicht dieser die Freilassung verlangt. Entsprechendes gilt für die Durchbeförderung eines solchen Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten.

(Zu Art. 12 des Übereinkommens)


Art. VI

Solange ein Häftling, dessen Anwesenheit bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat gestattet worden ist, sich in dessen Hoheitsgebiet aufhält, darf er dort wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgt werden.

(Zu Art. 14 des Übereinkommens)


Art. VII

1 Telefonische und telegrafische Ersuchen bedürfen schriftlicher Bestätigung.
2 Werden in dringenden Fällen auf Veranlassung von Justizbehörden Rechtshilfeersuchen von dem Bundesamt für Polizei6 oder dem Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist ausserdem der Auftrag der Justizbehörde einschliesslich des Aktenzeichens anzugeben.
3 In Zustellungsersuchen ist bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstücks sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren zu bezeichnen.

(Zu Art. 15 des Übereinkommens)


Art. VIII

1 Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren.7 Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen kann auf diesem Weg auch der Antrag gestellt werden, die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat zu gestatten.
2 Ersuchen um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch die Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und das Bundesamt für Justiz8 der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits übermittelt. In dringenden Fällen können Doppel der Ersuchen gleichzeitig auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg übermittelt werden.9
3 Verwaltungsbehörden, die Zuwiderhandlungen zu verfolgen oder über den Entzug des Führerausweises* infolge einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften zu entscheiden haben, sind zur Stellung von Rechtshilfeersuchen berechtigt. Diese Ersuchen sind an die Strafverfolgungsbehörden des anderen Staates zu richten, in deren Amtsbezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll.10
* für die Bundesrepublik: die Entziehung der Fahrerlaubnis
4 Ersuchen um Übermittlung von Auskünften oder Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, einschliesslich der Löschung von Eintragungen im Strafregister, sind zu richten an das Bundesamt für Justiz11 einerseits und an die Strafregisterbehörden der Bundesrepublik Deutschland andererseits; in Angelegenheiten der Erteilung von Auskünften über Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften wird der Schriftverkehr jedoch unmittelbar zwischen dem Bundesamt für Polizei in Bern und dem Kraftfahrt-Bundesamt der Bundesrepublik Deutschland in Flensburg geführt.
5 In Angelegenheiten der Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister zu nichtstrafrechtlichen Zwecken, soweit sie nicht zu fremdenpolizeilichen Zwecken verlangt werden, findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland statt.


Art. IX

In strafrechtlichen Angelegenheiten, mit denen die Polizei befasst ist und in denen nur Auskünfte oder Einvernahmen* durch die Polizei oder Fahndungsmassnahmen erforderlich sind, kann der polizeiliche Rechtshilfeverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesamt für Polizei und dem Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
* für die Bundesrepublik: Vernehmungen

(Zu Art. 16 des Übereinkommens)


Art. X

Die Ersuchen und sonstigen Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst. Übersetzungen können nicht gefordert werden.

(Zu Art. 20 des Übereinkommens)


Art. XI

Die durch die Herausgabe eines Gegenstandes lediglich zum Zwecke der Rückgabe an den Berechtigten nach Artikel 11 Absatz 3 entstandenen Kosten sind zu erstatten.

(Zu Art. 21 des Übereinkommens)


Art. XII

1 Ersucht ein Staat den anderen um Übernahme der Strafverfolgung gegen einen Angehörigen dieses Staates oder eine Person, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangenen strafbaren Handlung, so kann die Strafverfolgung nicht ausschliesslich mit der Begründung abgelehnt werden, die Tat sei im Ausland begangen worden.
2 Die Verfolgung einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates im Strassenverkehr begangenen Zuwiderhandlung ist auch dann zulässig, wenn diese nach dem Recht eines Staates oder beider Staaten als Übertretung oder Ordnungswidrigkeit zu würdigen ist. Dabei sind die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zu berücksichtigen.
3 Der vom Verletzten bei einer zuständigen Behörde des ersuchenden Staates fristgerecht gestellte, nach dem Recht beider Staaten erforderliche Strafantrag ist auch im anderen Staat wirksam. Ist der Strafantrag nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich, so kann er innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgeholt werden; diese beginnt mit dem Eingang des Ersuchens bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde.
4 Dem Ersuchen werden beigefügt:
a) die Akten in Urschrift oder Abschrift sowie etwaige Beweisgegenstände;
b) eine Abschrift der Strafbestimmungen, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar wären;
c) in den Fällen des Absatzes 2 ausserdem eine Abschrift der am Tatort geltenden Verkehrsregeln.
5 Der ersuchende Staat wird so bald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlassten unterrichtet; zu gegebener Zeit wird ihm eine Ausfertigung oder eine als richtig bescheinigte Abschrift der abschliessenden Entscheidung übersandt. Die überlassenen Gegenstände und Akten werden nach Abschluss des Verfahrens kostenfrei zurückgegeben, sofern nicht darauf verzichtet wird.
6 Wurde eine Strafverfolgung eingeleitet, so sehen die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmassnahmen gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat ab,
a) wenn das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus materiellrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist, insbesondere wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder der Beschuldigte ausser Verfolgung gesetzt worden und die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist;
b) wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist;
c) wenn die erkannte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
d) solange der Strafvollzug* ganz oder teilweise ausgesetzt oder der Entscheid über die Bestrafung** aufgeschoben ist.

 
*
für die Bundesrepublik: die Vollstreckung der Strafe oder der Massregel
der Sicherung und Besserung

 
**
für die Bundesrepublik: der Ausspruch einer Strafe
7 Sie können jedoch die Verfolgung oder die Vollstreckung fortsetzen oder wiederaufnehmen, wenn sie aus nachträglich bekannt gewordenen Gründen vor Erlass einer gerichtlichen Strafverfügung oder eines gerichtlichen Strafbefehls, vor Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oder vor Erlass einer Verwaltungsverfügung des ersuchten Staates das Ersuchen zurückgenommen haben.
8 Die aus der Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
9 Dieser Artikel findet auch auf Verfahren nach Artikel 6 Ziffer 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 195712 Anwendung.

(Zu Art. 22 des Übereinkommens)


Art. XIII

1 Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland ausgetauscht.
2 Auf Ersuchen übermittelt der eine Staat dem anderen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob innerstaatliche Massnahmen auf Grund der angeforderten Entscheidung getroffen werden sollen. Der Schriftverkehr hierüber findet zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland statt.

(Zu Art. 29 des Übereinkommens)


Art. XIV

Kündigt eine der Vertragsparteien das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung gegenüber den anderen Parteien des Übereinkommens wirksam wird. Sie gilt stillschweigend für jeweils ein Jahr erstreckt*, es sei denn, dass eine der Vertragsparteien der anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren Erstreckung** nicht zu.
*
für die Bundesrepublik: verlängert
**
für die Bundesrepublik: Verlängerung


Art. XV

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.


Art. XVI

1 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2 Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeitpunkt das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen für beide Parteien des vorliegenden Vertrages verbindlich ist, andernfalls zugleich mit diesem Übereinkommen.
3 Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung ausser Kraft. Er tritt auch ohne besondere Kündigung in dem Zeitpunkt ausser Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bonn, am 13. November 1969, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Hans Lacher
Duckwitz
H. Maassen


Bemerkungen
Anlässlich der Verhandlungen vom 20. Februar bis 2. März 1967 in Bern über den Abschluss eines Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung haben die beiden Delegationen ihren Beratungen folgende Erwägungen zugrunde gelegt und zur Vereinheitlichung der praktischen Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages festgehalten:
Zu Artikel 1 des Übereinkommens und Artikel I dieses Vertrages
a) Es wird als selbstverständlich erachtet, dass der ersuchende Staat vor der Stellung eines Ersuchens prüft, ob der ersuchte Staat voraussichtlich in der Lage ist, die Rechtshilfe zu leisten.
b) Ausschliesslich mit Geldbusse bedrohte Handlungen können nach schweizerischem Recht Übertretungen sein. Die Verfolgung von Übertretungen, gleichgültig ob sie mit Haft oder nur mit Geldbusse bedroht sind, ist nach dem Recht einzelner Kantone den Verwaltungsbehörden übertragen. Insoweit stehen diese Behörden den Justizbehörden im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens gleich.
c) In Disziplinarsachen und Angelegenheiten der Ehrengerichtsbarkeit wird nur ausnahmsweise Rechtshilfe geleistet.
Zu Artikel 2 des Übereinkommens
Die Delegationen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass Artikel 2 des Übereinkommens nicht ausschliesst, die Leistung der verlangten Rechtshilfe an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen, und dass allfällige Bedingungen oder Auflagen von den Behörden des ersuchenden Staates zu beachten sind. Sie werden deshalb ihren zuständigen Behörden empfehlen, in den Fällen des Artikels 2 Buchstabe b des Übereinkommens nach Möglichkeit die Rechtshilfe unter Bedingungen oder Auflagen zu leisten anstatt das Ersuchen abzulehnen, wenn dadurch die Beeinträchtigung der Interessen des ersuchten Staates vermieden werden kann.
Zu Artikel II dieses Vertrages
a) Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist ein Beschluss über die Beschlagnahme eines nicht in der Schweiz befindlichen Gegenstandes nichtig. Die in Absatz 1 getroffene Regelung soll dem Rechnung tragen. Diese Bestimmung hindert die deutsche Staatsanwaltschaft nicht, selbst ein Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen zu stellen, wenn sie ihm einen richterlichen Beschlagnahmebeschluss beifügt.
b) Es wurde davon ausgegangen, dass Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates lediglich zum Zwecke der Rückgabe an den Berechtigten gestellt werden können.
c) Für Ersuchen nach Absatz 5 bleibt die Strafverfolgungsbehörde zuständig.
Zu Artikel III dieses Vertrages
a) Es wurde davon ausgegangen, dass sich die Teilnahme der am Verfahren im ersuchenden Staat beteiligten Behörden oder Personen jeweils nach dem Recht des Staates richten sollte, das die Teilnahme in weiterem Umfange zulässt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Rechts dieser Personen, ergänzende Fragen anzuregen.
b) Artikel III ist erforderlich, weil in der Schweiz das Recht einzelner Kantone die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei Untersuchungshandlungen in ihren Strafverfahren nicht zulässt.
c) Nur die Justizbehörden, nicht aber die sonstigen Prozessbeteiligten haben das Recht, unmittelbar bei der ersuchten Behörde den Antrag auf Anwesenheit im Rechtshilfetermin zu stellen. Anwesende Prozessbeteiligte sind jedoch berechtigt, ergänzende Fragen anzuregen.
Zu Artikel 7 des Übereinkommens
Artikel 7 Ziffer 1 des Übereinkommens schliesst nach übereinstimmender Auslegung aus, dass die dort erwähnten Schriftstücke aus dem einen Staat auf dem Postweg unmittelbar an den Empfänger im anderen Staat zugestellt werden, soweit darüber nichts anderes vereinbart wird.
Zu Artikel IV dieses Vertrages
Das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses kann von den Zeugen oder Sachverständigen gestellt werden.
Zu Artikel 11 Ziffer 2 des Übereinkommens und Artikel V dieses Vertrages
a) Die deutsche Delegation hat darauf hingewiesen, dass möglicherweise das Bundesverfassungsgericht die Rückführung eines in Haft befindlichen Deutschen nach Artikel 11 des Übereinkommens als Auslieferung nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ansehen und als verfassungswidrig erklären wird.*
b) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Durchbeförderung deutscher Staatsangehöriger nicht bewilligen.
c) Eine im ersuchten Staat möglicherweise anhängige Strafverfolgung gegen den Häftling gilt im Falle der Anwendung des Artikels V als ausgesetzt.

 
*
Die Bemerkung unter Buchstabe a zu Artikel 11 Ziffer 2 des Übereinkommens und Artikel V ist durch den Entscheid des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Oktober 1970 gegenstandslos geworden, wonach Artikel 16 Absatz 2
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland der Rückführung nicht
entgegensteht.
Zu Artikel VIII dieses Vertrages
a) Jeder der beiden Staaten wird dem andern ein Verzeichnis seiner nach Artikel VIII des Zusatzvertrages zum unmittelbaren Schriftverkehr berechtigten Justiz- und Verwaltungsbehörden übermitteln.13
b) Der unmittelbare Geschäftsverkehr zwischen den von den beiden Vertragsparteien aufgrund mehrseitiger Übereinkommen als Zentralstellen bezeichneten Behörden bleibt unberührt.
Zu Artikel IX dieses Vertrages
a) Im Sinne des Artikels IX des Zusatzvertrages ist die Polizei mit einer strafrechtlichen Angelegenheit befasst, wenn sie diese selbständig bearbeitet. Darunter ist nicht zu verstehen die Durchführung einzelner Massnahmen auf Veranlassung einer Justizbehörde. Von einer selbständigen Bearbeitung einer strafrechtlichen Angelegenheit durch die Polizei kann jedoch auch dann gesprochen werden, wenn ihr von der Strafverfolgungsbehörde ein allgemein gehaltener Auftrag erteilt worden ist.
b) Zu den Fahndungsmassnahmen im Sinne dieser Bestimmung gehören:
aa) Nachforschungen nach Personen, die - soweit es das innerstaatliche Recht zulässt - festgenommen werden können;
bb) Ermittlungen über den Aufenthalt von Personen;
cc) Ermittlungen über die Identität einer Person;
dd) Nachforschungen nach Gegenständen, deren Herausgabe nach Artikel II möglicherweise in Betracht kommt, und - bei Gefahr im Verzug - deren Sicherstellung.
Zu Artikel X dieses Vertrages
In einigen Kantonen der Schweiz ist die französische oder die italienische Sprache Amtssprache. Rechtshilfeersuchen und sonstige Schriftstücke aus diesen Kantonen sind daher in einer dieser Sprachen abgefasst.
Zu Artikel XI dieses Vertrages
Es ist Sache des ersuchenden Staates, sich über den Ersatz der Kosten für die Herausgabe eines Gegenstandes lediglich zum Zwecke der Rückgabe mit dem Berechtigten zu verständigen.
Zu Artikel XII dieses Vertrages
a) Zu Absatz 2
Eine erneute Prüfung der Frage, ob die Übernahme der Verfolgung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr in diesem Vertrage geregelt werden soll, führte zur Aufnahme dieses Absatzes. Die Zulässigkeit der Verfolgung dieser Zuwiderhandlungen im anderen Staat dürfte umso notwendiger sein, als deren Zahl ständig steigt. Die Regelung in Absatz 2 dürfte es auch als weitgehend unnötig erscheinen lassen, von dem betroffenen Fahrer eine Sicherheitsleistung für eine etwaige Geldstrafe und die Verfahrenskosten zu fordern oder zu diesem Zweck das Fahrzeug zu beschlagnahmen. Diese Regelung stellt eine Anordnung im Sinne von Paragraph 6 des deutschen Strafgesetzbuches dar.
b) Zu Absatz 3
Es wurde davon ausgegangen, dass die zur Verfolgung zuständige Behörde des ersuchten Staates gegebenenfalls die ersuchende Behörde sofort nach Eingang ihres Ersuchens benachrichtigt, wenn ein nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlicher Strafantrag nicht vorliegt. Die ersuchende Behörde hat den Berechtigten auf die Rechtslage und die hierüber zwischen den beiden Staaten getroffene vertragliche Regelung hinzuweisen.
c) Zu Absatz 6
aa) Die Delegationen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Verjährung als materiellrechtlicher Grund im Sinne des Artikels XII Absatz 6 Buchstabe a des Zusatzvertrages anzusehen ist.
bb) Die Regelung unter Buchstabe c dieses Absatzes bezieht sich auch auf die Vollstreckung einer sichernden Massnahme (Massregel der Sicherung und Besserung).
cc) Artikel XII Absatz 6 Buchstabe d des Zusatzvertrages wird so verstanden, dass der Strafvollzug (die Vollstreckung der Strafe oder der Massregel der Sicherung und Besserung) im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt ist, wenn eine der nachstehend genannten, einander nach dem Recht der beiden Staaten entsprechenden Massnahmen angeordnet worden ist:

 
nach schweizerischem Recht
nach deutschem Recht

 
1.  der bedingte Strafvollzug
2.  die bedingte Entlassung
3.  der Aufschub des
Strafantrittes
die Strafaussetzung zur Bewährung
die bedingte Entlassung
der Aufschub der Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe
Diese Begriffbestimmung ist getroffen worden, weil die genannten Massnahmen in dem Recht beider Staaten unterschiedlich bezeichnet werden. Der Aufschub des Strafantrittes ist im schweizerischen Recht nicht geregelt.
d) Zu Absatz 7
Die Einfügung der Worte «vor Erlass einer Verwaltungsverfügung» erschien unter anderem notwendig, weil die bedingte Entlassung und deren Widerruf in der Schweiz auch von Verwaltungsbehörden angeordnet werden können.
Zu Artikel 19 des Übereinkommens
Es wird als selbstverständlich angesehen, dass auch die teilweise Ablehnung eines Ersuchens begründet werden muss.
Zu Artikel XIII Absatz 2 dieses Vertrages
Betrifft das strafgerichtliche Erkenntnis mehrere Verurteilte, so kann der ersuchte Staat die auf die von dem ersuchenden Staat benannten Personen bezüglichen Teile des angeforderten Urteils auszugsweise übermitteln.
Bern und Bonn, den 11. April 1969
Der Leiter
der schweizerischen Delegation:
Der Leiter
der deutschen Delegation:
O. Schürch
D. Grützner


Verzeichnis der Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland, die berechtigt sind, in Strafsachen und Zivilsachen unmittelbar mit den Justizbehörden der Schweiz zu verkehren14


Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit ausländischen Amtsstellen gestattet ist (Alphabetisch geordnet)15
Legende
A.
Eidgenössische Behörden
B.
Kantonale Behörden
Ia.
Kantonale Obergerichte
Ib.
Kantonale Administrativbehörden
IIa.
Kantonale Gerichte, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkursangelegenheiten
IIb.
Regionale Gerichte
III.
Regionale Strafverfolgungsbehörden
IV.
Konkurs- und Betreibungsämter
*
Behörde auch für Zivilrecht zuständig
A. Eidgenössische Behörden
1.
Schweizerisches Bundesgericht, 1014 Lausanne*
2.
Eidgenössisches Versicherungsgericht, 6000 Luzern*
3.
Militärjustiz, Kanzlei Militärgerichte, 3003 Bern

 
Divisionsgerichte

 
Militärappellationsgerichte

 
Militärkassationsgericht
4.
Oberauditorat, 3003 Bern
5.
Bundesamt für Justiz (BJ), 3003 Bern*
6.
Bundesamt für Polizei (BAP), 3003 Bern
7.
Bundesanwaltschaft (BA), 3003 Bern
8.
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), 3003 Bern*
9.
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 3003 Bern
10.
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern
11.
Bundesamt für Energie (BFE), 3003 Bern
12.
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Postfach, 2501 Biel
13.
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), 3003 Bern
14.
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), 3003 Bern (zeitlich befristet)
15.
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), 3003 Bern
16.
Eidg. Finanzverwaltung (EFV), 3003 Bern
17.
Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), 3003 Bern (betrifft nur Abgabebetrug)
18.
Eidg. Alkoholverwaltung (EAV), 3003 Bern
19.
Oberzolldirektion (OZD), 3003 Bern
20.
Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), 3003 Bern
21.
Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern
B. Kantonale Behörden/Autorités cantonales/Autorità cantonali
Aargau/Argovie/Argovia
Ia.
-
Obergericht, Justizverwaltung, in Aarau*
Ib.
-
Polizeikommando, Verkehrspolizei, in Aarau
(nur für Strassenverkehrssachen)
IIa.
-
Staatsanwaltschaft, in Aarau

 
-
Jugendanwaltschaft, in Aarau

 
-
Kantonales Untersuchungsamt, in Aarau

 
-
Handelsgericht, in Aarau*

 
-
Versicherungsgericht, in Aarau*

 
IIb.

-

Bezirksgerichte, in*

Aarau
Baden
Bremgarten
Brugg
Laufenburg
Lenzburg
Muri (AG)
Rheinfelden
Unterkulm (Bezirk Kulm)
Zofingen
Zurzach
III.
-
Bezirksämter, in*
Aarau
Baden
Bremgarten
Brugg
Laufenburg
Lenzburg
Muri (AG)
Rheinfelden
Unterkulm (Bezirk Kulm)
Zofingen
Zurzach
IV.
-
Konkursämter*
Aarau
Kulm
Lenzburg
Zofingen
in Oberentfelden

 

 

 
Baden
Bremgarten
in Baden

 

 

 
Brugg
Laufenburg
Muri (AG)
Rheinfelden
Zurzach
in Brugg

 
-
Betreibungsämter (in jeder Gemeinde)*
Appenzell A. Rh./Appenzell Rhodes-Extérieures/Appenzello Esterno
I.
-
Obergericht, in Trogen*
II.
-
Kantonsgericht, in Trogen*
III.
-
Verhöramt, in Trogen
IV.
-
Konkursämter*
Hinterland
Mittelland
Vorderland
in Urnäsch
in Teufen
in Heiden

 
-
Betreibungsämter, in*
Bühler
Gais
Grub
Heiden
Herisau
Hundwil
Lutzenberg
Rehetobel
Reute
Schönengrund
Schwellbrunn
Speicher
Stein
Teufen
Trogen
Urnäsch
Wald
Waldstatt
Walzenhausen
Wolfhalden
Appenzell I. Rh./Appenzell Rhodes-Intérieures/Appenzello Interno
Ia.
-
Kantonsgericht, in Appenzell*

 
-
Kassationsgericht, in Appenzell*
Ib.
-
Justiz- und Polizeidirektion, in Appenzell
II.
-
Bezirksgericht, in Appenzell*

 
-
Bezirksgericht, in Oberegg*

 
-
Vormundschaftsbehörde (als Jugendgericht), in Appenzell

 
-
Vormundschaftsbehörde (als Jugendgericht), in Oberegg
III.
-
Kantonales Untersuchungsrichteramt, in Appenzell

 
-
Jugendsekretariat, in Appenzell

 
-
Jugendsekretariat, in Oberegg

 

 

 

 

 

 
IV.
-
Konkursämter, in*
Appenzell

 

 

 
Oberegg

 
-
Betreibungsämter, in*
Appenzell

 

 

 
Oberegg
Basel-Landschaft/Bâle-Campagne/Basilea Campagna
Ia.
-
Obergericht, in Liestal*
IIa.
-
Strafgericht, in Liestal

 
-
Jugendgericht, in Liestal

 
-
Staatsanwaltschaft, in Liestal

 
-
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, in Liestal*

 
-
Besonderes Untersuchungsrichteramt
IIb.
-
Bezirksgerichte, in*
Arlesheim
Gelterkinden
Laufen
Liestal
Sissach
Waldenburg
III.
-
Statthalterämter, in
Arlesheim
Laufen
Liestal
Sissach
Waldenburg
IV.
-
Betreibungs- und Konkursämter, in*
Arlesheim
Binningen
Laufen
Liestal
Sissach
Waldenburg
Basel-Stadt/Bâle-Ville/Basilea Città
Ia.
-
Appellationsgericht, in Basel*
Ib.
-
Polizei- und Militärdepartement, in Basel
II.
-
Zivilgericht, in Basel*

 
-
Rheinschiffahrtsgericht, in Basel*

 
-
Strafgericht, in Basel

 
-
Jugendstrafkammer, in Basel
III.
-
Staatsanwaltschaft, in Basel
IV.
-
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, in Basel*
Bern/Berne/Berna
Ia.
-
Obergericht, in Bern*/Cour suprême, à Berne*

 
-
Appellationshof, in Bern*/Cour d’appel, à Berne*

 
-
Kassationshof, in Bern*/Cour de cassation, à Berne*

 
-
Anklagekammer, in Bern/Chambre d’accusation, à Berne

 
-
Strafkammern, in Bern/Chambres pénales, à Berne

 
-
Anwaltskammer, in Bern/Chambre des avocats, à Berne

 
-
Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung, in Bern/
Commission de recours en matière de privation de liberté à des fins d’assistance, à Berne

 
-
Verwaltungsgericht, in Bern/Tribunal administratif, à Berne
Ib.
-
Staatskanzlei, in Bern/Chancellerie d’Etat, à Berne

 
-
Kantonsarztamt, in Bern/Office du médecin cantonal, à Berne

 
-
Kantonsapothekeramt, in Bern/Office du pharmacien cantonal, à Berne

 
-
Sozialamt, in Bern/Office des affaires sociales, à Berne

 
-
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, in Bern*/Direction de la Justice des affaires communales et des affaires ecclésiastiques, à Berne*

 
-
Steuerverwaltung, in Bern/Intendance des impôts, à Berne
IIa.
-
Wirtschaftsstrafgericht/Tribunal pénal économique

 
-
Handelsgericht*/Tribunal de commerce*

 
-
Generalprokurator/Stellvertretende Generalprokuratoren, in Bern /
Procureur général/Suppléant(e)s du parquet général, à Berne

 
-
Prokuratoren für das ganze
Kantonsgebiet, in Bern
deutschsprachiger Kantonsteil,
in Thun
-
Procureur(e)s pour l’ensemble du territoire cantonal, à Berne
pour le Jura bernois, à Moutier

 
-
Kantonales Untersuchungsrichteramt für Wirtschafts- und Drogenkriminalität und das
organisierte Verbrechen, in Bern
-
Service cantonal de juges d’instruction chargé des affaires de criminalité économique, de drogue et de crime organisé, à Berne

 
-
Jugendstaatsanwälte
-
Procureur(e)s des mineurs

 
-
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, in Bern*

 
Autorité de surveillance en matière
de poursuite et faillite, à Berne*
IIb.
-
Kreisgerichte*/
Tribunaux d’arrondissement*
I
Courtelary-Moutier-La
Neuveville, à Moutier

 

 

 
II
Biel-Nidau, in Biel
Bienne-Nidau, à Bienne

 

 

 
III
Aarberg-Büren-Erlach, in Aarberg

 

 

 
IV
Aarwangen-Wangen, in Aarwangen

 

 

 
V
Burgdorf-Fraubrunnen,
in Burgdorf

 

 

 
VI
Signau Trachselwald,
in Langnau i.E.

 

 

 
VII
Konolfingen, in Schlosswil

 

 

 
VIII
Bern-Laupen, in Bern

 

 

 
IX
Schwarzenburg-Seftigen, in Belp

 

 

 
X
Thun, in Thun

 

 

 
XI
Interlaken-Oberhasli,
in Interlaken

 

 

 
XII
Frutigen-Niedersimmental,
in Wimmis

 

 

 
XIII
Obersimmental-Saanen, in Saanen

 
-
Regionale Haftgerichte/
Juges de l’arrestation régionaux
I
Berner Jura-Seeland, in Biel /
Jura bernois-Seeland, à Bienne

 

 

 
II
Emmental-Oberaargau,
in Burgdorf

 

 

 
III
Bern Mittelland, in Bern

 

 

 
IV
Berner Oberland, in Thun

 
-
Jugendgerichte/
Tribunaux des mineurs
-
-
-
-

-
Oberland, in Spiez
Bern-Mittelland, in Bern
Bern Stadt, in Bern
Emmental Oberaargau,
in Burgdorf
Seeland, in Biel/à Bienne
Jura bernois, à Moutier
III.
-
Regionalprokuratoren/
Procureur(e)s régionaux
I

I
Berner Jura-Seeland, in Biel/
Jura bernois-Seeland, à Bienne
Jura bernois-Seeland, agence de Moutier, à Moutier

 

 

 
II

Emmental-Oberaargau,
in Langenthal

 

 

 
III
Bern-Mittelland, in Bern

 

 

 
IV
Berner Oberland, in Thun

 
-
Regionale Untersuchungsrichterämter/Services régionaux de juges d’instruction
I

I
Berner Jura-Seeland, in Biel/
Jura bernois-Seeland, à Bienne
Jura bernois-Seeland, agence de Moutier, à Moutier

 

 

 
II
Emmental-Oberaargau,
in Burgdorf

 

 

 
III
Bern-Mittelland, in Bern

 

 

 
IV
Berner Oberland, in Thun
IV.
-
Betreibungs- und Konkursämter* /
Offices des poursuites et des
faillites*
-

-

-
-
Berner Jura-Seeland, in Biel/
Jura bernois-Seeland, à Bienne
Emmental-Oberaargau,
in Burgdorf
Bern-Mittelland, in Bern
Berner Oberland, in Interlaken
Freiburg/Fribourg/Friburgo
Ia.
-
Tribunal cantonal, à Fribourg*/Kantonsgericht, in Freiburg*
IIa.
-
Ministère public, à Fribourg/Staatsanwaltschaft, in Freiburg

 
-
Office des juges d’instruction, à Fribourg/Untersuchungsrichteramt, in Freiburg

 
-
Tribunal pénal économique, à Fribourg/Wirtschaftsstrafgericht, in Freiburg

 
-
Chambre pénale des mineurs, à Fribourg/Jugendstrafkammer, in Freiburg
IIb.
-
Tribunaux d’arrondissement*/
Bezirksgerichte*
de la Broye
de la Glâne
de la Gruyère
du Lac/des Seebezirks
de la Sarine
de la Singine/
des Sensebezirks
de la Veveyse
à Estavayer-le-Lac
à Romont
à Bulle

à Morat/in Murten
à Fribourg

à Tavel/in Tafers
à Châtel-Saint-Denis
III.
-
Préfets/Oberamtmänner*
de la Broye
de la Glâne
de la Gruyère
du Lac/des Seebezirks
de la Sarine
de la Singine/
des Sensebezirks
de la Veveyse
à Estavayer-le-Lac
à Romont
à Bulle

à Morat/in Murten
à Fribourg

à Tavel/in Tafers
à Châtel-Saint-Denis
IV.
-
Offices des poursuites*/ Betreibungsämter*
de la Broye
de la Glâne
de la Gruyère
du Lac/des
Seebezirks
de la Sarine
de la Singine/
des Sensebezirks
de la Veveyse
à Estavayer-le-Lac
à Romont
à Bulle

à Morat/in Murten
à Fribourg

à Tavel/in Tafers
à Châtel-Saint-Denis

 
-
Office des faillites, à Fribourg*/Konkursamt, in Freiburg*
Genf/Genève/Ginevra
Ia.
-
Cour de justice, à Genève*

 
-
Cour de cassation, à Genève*
IIa.
-
Procureur général, à Genève*

 
-
Autorité de surveillance en matière de poursuites pour dettes et faillites,
à Genève*

 
-
Tribunal de première instance, à Genève*

 
-
Cour d’assises, à Genève

 
-
Cour correctionnelle, à Genève

 
-
Tribunal de police, à Genève

 
-
Tribunal de la jeunesse, à Genève

 
-
Tribunal administratif, à Genève

 
-
Tribunal tutélaire et justice de paix, à Genève

 
-
Juridiction des Prud’hommes, à Genève*

 
-
Chambre d’accusation, à Genève

 
-
Juridiction des baux et loyers, à Genève*
III.
-
Cabinet des Juges d’instruction, à Genève
IV.
-
Offices des poursuites et faillites*
Arve-Lac
Rhône-Arve
Rive-Droite
à Genève
à Genève
à Genève
Glarus/Glaris/Glarona
Ia.
-
Obergericht, in Glarus*
IIa.
-
Kantonsgericht, in Glarus*

 
-
Kantonsgerichtspräsident als Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen,
in Glarus*

 
-
Direktion des Innern des Kantons Glarus als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, in Glarus*

 
-
Staatsanwaltschaft, in Glarus
III.
-
Verhöramt, in Glarus
IV.
-
Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus, in Glarus*
Graubünden/Grisons/Grigioni
Ia.
-
Kantonsgericht, in Chur*
IIa.
-
Staatsanwaltschaft, in Chur
IIb.
-
-
Bezirksgerichte*
Jugendgerichte
Albula
Bernina
Hinterrhein
Imboden
Inn
Maloja
Moesa
Plessur
Landquart
Prättigau/Davos
Surselva
in Tiefencastel
in Poschiavo
in Thusis
in Domat/Ems
in Sent
in Samedan
in Roveredo
in Chur
in Landquart
in Klosters
in Ilanz
III.
-
Untersuchungsrichterämter
Chur
Davos
Ilanz
Samedan
Thusis
in Chur
in Davos Platz
in Ilanz
in Samedan
in Thusis

 
-
Kreisämter
Alvaschein
Avers
Belfort
Bergell
Bergün
Brusio
Calanca
Chur
Churwalden
Davos
Disentis
Domleschg
Fünf Dörfer
Ilanz
Jenaz
Klosters
Küblis
Lugnez/
Lumnezia
Luzein
Maienfeld
Misox
Val Müstair
Oberengadin
Poschiavo
Ramosch
Rhäzüns
Rheinwald
Roveredo
Ruis
Safien
Schams
Schanfigg
Schiers
Seewis
Suot Tasna
Surses
Sur Tasna
Thusis
Trins
in Tiefencastel
in Avers-Juf
in Schmitten
in Vicosoprano
in Filisur
in Brusio
in Arvigo
in Chur
in Churwalden
in Davos-Platz
in Disentis
in Fürstenau
in Zizers
in Ilanz
in Pragg-Jenaz
in Klosters
in Conters i. P.

in Vella
in Luzein
in Maienfeld
in Mesocco
in Sta. Maria V.M.
in Samedan
in Poschiavo
in Strada
in Domat/Ems
in Sufers
in Roveredo
in Rueun
in Tenna
in Zillis
in Langwies
in Schiers
in Seewis
in Sent
in Savognin
in Susch
in Thusis
in Trin
IV.
-
Ein Konkursamt pro Bezirk*

 
-
Betreibungsämter (in allen Kreisen)*
Jura/Jura/Giura
Ia.
-
Tribunal cantonal à Porrentruy composé de la:

 
-
Cour constitutionnelle*

 
-
Cour civile*

 
-
Cour pénale

 
-
Chambre d’accusation

 
-
Cour administrative comprenant une Chambre administrative et une Chambre des assurances

 
-
Cour criminelle

 
-
Cour de cassation*

 
-
Chambre de révocation
II.
-
Tribunal de première instance à Porrentruy composé du:

 
-
Juge civil*

 
-
Juge pénal

 
-
Juge administratif

 
-
Conseil de prud’hommes*

 
-
Tribunal des baux à loyer et à ferme*

 
-
Tribunal des mineurs, à Delémont

 
-
Procureur général du canton du Jura, à Porrentruy

 
-
Autorité inférieure de surveillance en matière de LP est le juge civil,
à Porrentruy*

 
-
Autorité supérieure de surveillance en matière de LP est une section du tribunal cantonal, à Porrentruy*
III.
-
Juge d’instruction cantonal et Office des juges d’instruction, à Porrentruy
IV.
-

Offices de poursuites et faillites, à*
Delémont
Porrentruy
Saignelégier
Luzern/Lucerne/Lucerna
Ia.
-
Obergericht, in Luzern*

 
-
Verwaltungsgericht, in Luzern
Ib.
-
Justizdepartement, in Luzern

 
-
Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement, in Luzern

 

 

 
IIa.
-
Kriminalgericht, in Luzern

 
-
Staatsanwaltschaft, in Luzern

 
-
Kant. Untersuchungsrichteramt, in Kriens

 
-
Jugendanwaltschaft, in Luzern
IIb.
-
Amtsgerichte*
Entlebuch
Hochdorf
Luzern-Land
Luzern-Stadt
Sursee
Willisau


in Kriens
in Luzern

 
-
Jugendgerichte
Entlebuch
Hochdorf
Luzern-Land
Luzern-Stadt
Sursee
Willisau


in Kriens
in Luzern
III.
-
Amtsstatthalterämter
Entlebuch
Hochdorf
Luzern-Land
Luzern-Stadt
Sursee
Willisau
in Schüpfheim

in Kriens
in Kriens


IV.
-
Konkursämter*
Entlebuch
Hochdorf
Luzern-Stadt
Luzern-Land
Sursee
Willisau

in Emmenbrücke
in Luzern
in Horw


 
-
Betreibungsämter (in jeder Gemeinde)*
Neuenburg/Neuchâtel/Neuchâtel
Ia.
-
Tribunal cantonal, à Neuchâtel*

 
-
Cour de cassation pénale, à Neuchâtel

 
-
Cour d’assises, à Neuchâtel
IIa.
-
Ministère public, à Neuchâtel
IIb.
-

Tribunaux de district, à*

Boudry
Cernier (Val-de-Ruz)
La Chaux-de-Fonds
Le Locle
Môtiers (Val-de-Travers)
Neuchâtel

 

 

 

 

 
-
Tribunaux correctionnels, à

Boudry
Cernier (Val-de-Ruz)
La Chaux-de-Fonds
Le Locle
Môtiers (Val-de-Travers)
Neuchâtel

 
-

Tribunaux de police, à

Boudry
Cernier (Val-de-Ruz)
La Chaux-de-Fonds
Le Locle
Môtiers (Val-de-Travers)
Neuchâtel
III.
-
Cabinet des Juges d’instruction, à
La Chaux-de-Fonds
Neuchâtel
IV.
-
Service des poursuites et des faillites, à Neuchâtel*
Nidwalden/Nidwald/Nidvaldo
Ia.
-
Obergericht, in Stans*
II.
-
Kantonsgericht, in Stans*

 
-
Staatsanwaltschaft, in Stans

 
-
Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs, in Stans*
III.
-
Verhöramt Nidwalden, in Stans

 
-
Verhöramt für Wirtschaftsdelikte, in Stans
IV.
-
Konkursamt, in Stans*

 
-
Betreibungsamt, in Stans*
Obwalden/Obwald/Obvaldo
Ia.
-
Obergericht, in Sarnen*
IIa.
-
Kantonsgericht, in Sarnen*
III.
-
Verhöramt, in Sarnen

 
-
Jugendanwaltschaft Obwalden, in Sarnen
IV.
-
Konkursamt Obwalden, in Sarnen*

 
-
Betreibungsämter (in allen Gemeinden)*
St. Gallen/Saint-Gall/San Gallo
Ia.
-
Kantonsgericht, in St. Gallen*

 
-
Kassationsgericht, in St. Gallen*
IIa.
-
Handelsgericht, in St. Gallen*

 
-
Versicherungsgericht, in St. Gallen

 
-
Anklagekammer, in St. Gallen

 
-
Staatsanwaltschaft bestehend aus:

 
-
einem kantonalen Untersuchungsamt mit besonderen Aufgaben (ganzer Kanton, in St. Gallen)

 
-
vier regionalen Untersuchungsämtern, in
St. Gallen
Altstätten
Uznach
Gossau

 
-
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, in St. Gallen*
IIb.
-
Bezirksgerichte*
Alttoggenburg
Gaster
Gossau
Neutoggenburg
Oberrheintal
Obertoggenburg
Rorschach
St. Gallen
Sargans
See
Unterrheintal
Untertoggenburg
Werdenberg
Wil
in Wil
in Uznach
in Flawil
in Lichtensteig
in Altstätten
in Lichtensteig
in Rorschach
in St. Gallen
in Mels
in Uznach
in Altstätten
in Flawil
in Mels
in Wil
IV.
-
Konkursamt, in St. Gallen*

 
-
Betreibungsämter (in allen Gemeinden)*
Schaffhausen/Schaffhouse/Sciaffusa
Ia.
-
Obergericht, in Schaffhausen*
Ib.
-
Departement des Innern, in Schaffhausen
II.
-
Kantonsgericht, in Schaffhausen*

 
-
Jugendgericht, in Schaffhausen

 
-
Staatsanwaltschaft, in Schaffhausen

 
-
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, in Schaffhausen*
III.
-
Untersuchungsrichteramt, in Schaffhausen

 
-
Jugendanwaltschaft, in Schaffhausen

 
-
Finanzdepartement (Verkehrsstrafamt), in Schaffhausen
IV.
-
Betreibungsämter*
Klettgau
Reiat
Schleitheim
Stein
in Hallau
in Thayngen
in Schleitheim
in Stein am Rhein

 
-
Betreibungs- und Konkursamt Schaffhausen, in Schaffhausen*
Schwyz/Schwyz/Svitto
Ia.
-
Kantonsgericht, in Schwyz*

 
-
Verwaltungsgericht, in Schwyz
Ib.
-
Justizdepartement, in Schwyz

 
-
Militär- und Polizeidepartement, in Schwyz
IIa.
-
Verhöramt, in Schwyz

 
-
kantonales Strafgericht, in Schwyz

 
-
kantonales Jugendgericht, in Schwyz

 
-
Kantonsgericht, in Schwyz*

 
-
Staatsanwaltschaft, in Schwyz
IIb.
-
Bezirksgerichte*

Einsiedeln
Gersau
Höfe
Küssnacht
March
Schwyz
in Einsiedeln
in Gersau
in Wollerau
in Küssnacht (SZ)
in Lachen
in Schwyz
III.
-
Bezirksämter

Einsiedeln
Gersau
Höfe
Küssnacht
March
Schwyz
in Einsiedeln
in Gersau
in Wollerau
in Küssnacht (SZ)
in Lachen
in Schwyz

 
-
Jugendanwälte
  Kreis I

  Kreis II
  Kreis III

Schwyz, Gersau, Küssnacht
Einsiedeln
March, Höfe


in Küssnacht
in Einsiedeln
in Pfäffikon
IV.
-
Konkursämter*
Schwyz I
Schwyz II
March
Höfe
Einsiedeln
Küssnacht
Gersau
in Schwyz
in Goldau
in Lachen
in Wollerau
in Einsiedeln
in Küssnacht
in Gersau

 
-
Betreibungsämter*
Alpthal
Altendorf
Arth
Einsiedeln
Feusisberg
Freienbach
Galgenen
Gersau
Illgau
Ingenbohl
Innerthal
Küssnacht (SZ)
Lachen
Lauerz
Morschach
Muotathal
Oberiberg
Reichenburg
Riemstalden
Rothenthurm
Sattel
Schübelbach
Schwyz
Steinen
Steinerberg
Tuggen
Unteriberg
Vorderthal
Wangen
Wollerau
in Einsiedeln







in Muotathal

in Vorderthal


in Schwyz
in Brunnen

in Unteriberg

in Brunnen
in Schwyz
in Schwyz


in Schwyz
in Arth
Solothurn/Soleure/Soletta
Ia.
-
Obergericht, in Solothurn*

 
-
Kriminalgericht, in Solothurn

 
-
Kassationsgericht, in Solothurn*

 
-
Verwaltungsgericht, in Solothurn

 
-
Versicherungsgericht, in Solothurn
IIa.
-
Staatsanwaltschaft, in Solothurn

 
-
Kantonales Untersuchungsrichteramt, in Solothurn

 
-
Jugendanwaltschaft, in Solothurn

 
-
Obergericht, in Solothurn, als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkursangelegenheiten*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
IIb.
-
Amtsgerichte*
Bucheggberg-
Wasseramt
Dorneck-
Thierstein
Olten-Gösgen
Solothurn-Lebern
Thal-Gäu

in Solothurn

in Dornach
in Olten
in Solothurn
in Balsthal

 
-
Jugendgerichte

Bucheggberg-
Wasseramt
Dorneck-
Thierstein
Olten-Gösgen
Solothurn-Lebern
Thal-Gäu

in Solothurn

in Dornach
in Olten
in Solothurn
in Balsthal
III.
-
Kantonales Untersuchungsrichteramt
Geschäftsstelle Oensingen
Geschäftsstelle Olten
IV.
-
Konkursämter*
Solothurn
Olten
Dornach
in Solothurn
in Olten
in Dornach

 
-
Betreibungsämter*
Bucheggberg-
Wasseramt
Dorneck
Grenchen-Bettlach
Lebern
Olten-Gösgen
Solothurn
Thal-Gäu
Thierstein

in Solothurn
in Dornach

in Grenchen
in Solothurn
in Olten
in Solothurn
in Balsthal
in Breitenbach
Tessin/Tessin/Ticino
Ia.
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Tribunale di appello e le sue Camere, a Lugano:
Camera civile*
Camera di cassazione civile*
Tribunale penale cantonale
Corte di cassazione e revisione penale
Camera dei ricorsi penali
Camera di esecuzione e fallimenti*
Camera della pianificazione del territorio
Camera di diritto amministrativo (Trib. cantonale amministrativo)
Camera di diritto tributario
Camera cantonale delle assicurazioni (Trib. cantonale delle assicurazioni)
Il Presidente delle Assise criminali e il Presidente delle Assise correzionali di tutti i distretti
Ib.
-
Il Dipartimento delle istituzioni, a Bellinzona
II.
-
I Pretori delle giurisdizioni del Distretto di*
Bellinzona
Blenio (Acquarossa)
Leventina (Faido)
Locarno-Campagna
Locarno-Città
Lugano
Mendrisio-Nord
Mendrisio-Sud
Riviera (Biasca)
Vallemaggia (Cevio)
III.
-
-
-
Il Ministero Pubblico, a Lugano
Il Magistrato dei minorenni, a Lugano
Il Giudice dell’istruzione e dell’arresto, a Lugano
IV.
-
Gli Uffici esecuzione e fallimenti dei distretti indicati al n° II*
Thurgau/Thurgovie/Turgovia
Ia.
-
Obergericht, in Frauenfeld*
IIa.
-
Staatsanwaltschaft, in Frauenfeld

 
-
Jugendanwaltschaft, in Frauenfeld

 
-
Kantonales Untersuchungsrichteramt, in Frauenfeld
IIb.
-
Bezirksgerichte*

Arbon
Bischofszell
Diessenhofen
Frauenfeld
Kreuzlingen
Münchwilen
Steckborn
Weinfelden
III.

-

Bezirksämter

Arbon
Bischofszell
Diessenhofen
Frauenfeld
Kreuzlingen
Münchwilen
Steckborn
Weinfelden
IV.
-
Konkursamt, in Frauenfeld*

 

 
-
Friedensrichter- und Betreibungsämter*
Alterswilen
Altnau
Arbon
Berg
Berlingen
Bischofszell
Bürglen
Bussnang
Diessenhofen
Egnach
Ermatingen
Eschenz
Fischingen
Frauenfeld
Gottlieben
Kreuzlingen
Lommis
Märstetten
Matzingen
Müllheim
Romanshorn
Schönholzerswilen
Sirnach
Steckborn
Sulgen
Thundorf
Tobel
Uesslingen
Uttwil
Weinfelden
Zihlschlacht
in Siegershausen
in Güttingen







in Neukirch-Egnach


in Bichelsee

in Tägerwilen

in Wängi
in Wigoltingen

in Pfyn







in Oberneunforn
in Dozwil

in Amriswil
Uri/Uri/Uri
Ia.
-
Obergericht Uri, in Altdorf*
IIa.
-
-
Staatsanwaltschaft Uri, in Altdorf
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, in Altdorf*
IIb.
-
-
Landgericht Uri, in Altdorf*
Landgericht Ursern, in Andermatt*
III.
-
Verhöramt Uri, in Altdorf
IV.
-
Betreibungsämter der Gemeinden*
Altdorf
Andermatt
Attinghausen
Bauen
Bürglen
Erstfeld
Flüelen
Göschenen
Gurtnellen
Hospenthal
Isenthal
Realp
Schattdorf
Seedorf
Seelisberg
Silenen
Sisikon
Spiringen
Unterschächen
Wassen

 
-
Konkursamt Uri, in Altdorf*
Waadt/Vaud/Vaud
Ia.
-
Tribunal cantonal, à Lausanne*
IIa.
-
Procureur général du canton de Vaud, à Lausanne

 
-
Juge d’instruction cantonal, à Lausanne

 
-
Tribunal des mineurs, à Lausanne

 
-
Tribunal des baux, à Lausanne*

 
-
Autorités inférieures de surveillance en matière de LP sont les présidents des tribunaux d’arrondissement, à*
Lausanne
Nyon
Vevey
Yverdon

 
-
Autorité supérieure de surveillance en matière de LP est une section du Tribunal cantonal, à Lausanne*
IIb.
-
Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois, à Vevey comprenant les districts de*
Aigle
Lavaux
Oron
Pays-d’Enhaut
Vevey

 
-
Tribunal d’arrondissement de
Lausanne, à Lausanne comprenant le district de*
Lausanne

 
-
Tribunal d’arrondissement
de la Côte, à Nyon comprenant
les districts de*
Aubonne
Cossonay
Morges
Nyon
Rolle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
-
Tribunal d’arrondissement de la Broye et   du Nord vaudois,
à Yverdon-les-Bains comprenant
les districts de*
Avenches
Echallens
Grandson
La Vallée
Moudon
Orbe
Payerne
Yverdon
III.
-
Office d’instruction pénale de l’Est Vaudois à Vevey pour les districts de
Aigle
Lavaux
Oron
Pays d’Enhaut
Vevey

 
-
Office d’instruction pénale de
Lausanne pour le district de
Lausanne

 
-
Office d’instruction pénale
de la Côte, à Morges pour
les districts de
Aubonne
Cossonay
Morges
Nyon
Rolle

 
-
Office d’instruction pénale
du Nord vaudois à Yverdon-les-Bains pour les districts de
Avenches
Echallens
Grandson
La Vallée
Moudon
Orbe
Payerne
Yverdon
IV.
-
Offices des poursuites et
des faillites, à*
Aigle
Château-d’Oex
Cossonay
Cully (Lavaux)
Echallens
Grandson
Lausanne:


Le Sentier
Montreux
Morges
Moudon/Oron
Nyon
Payerne/Avenches
Rolle/Aubonne
Vevey
Yverdon/Orbe






poursuites Est
poursuites Ouest
faillites



à Moudon

à Payerne
à Rolle

à Yverdon
Wallis/Valais/Vallese
Ia.
-
Tribunal cantonal, à Sion*/Kantonsgericht, in Sitten*
Ib.
-
Chancellerie d’Etat pour les autorités administratives cantonales/
Staatskanzlei für die kantonalen Verwaltungsbehörden
II.
-
Tribunaux de district à*/
Bezirksgerichte in*
Brig
Leuk-Stadt
Martigny-Ville
Monthey
Sembrancher
Sierre
Sion
Visp

 
-
Tribunaux d’arrondissement de*/Kreisgerichte, in*
Brig
Leuk-Stadt
Martigny-Ville
Monthey
Sembrancher
Sierre
Sion
Visp

 
-
Tribunal des mineurs, à Sion/Jugendgericht, in Sitten
III.
-
Tribunaux d’instruction pénale/Untersuchungsrichterämter
Oberwallis
Valais central
Bas-Valais
in Visp
à Sion
à St-Maurice
IV.
-
Offices des poursuites et
des faillites des districts de*/
Betreibungs- und Konkursämter
der Bezirke*
Brig
Conthey
Entremont
Goms
Hérens
Leuk
Martigny
Monthey
Östlich Raron
Sierre
Sion
St.-Maurice
Viège/Visp
Westlich Raron
Zug/Zoug/Zugo
Ia.
-
Obergericht, in Zug*

 
Ib.
-
Sicherheitsdirektion, in Zug

 
IIa.
-
Kantonsgericht, in Zug*

 
-
Strafgericht, in Zug

 
-
Jugendgericht, in Zug

 
-
Einzelrichteramt in Strafsachen, in Zug

 
-
Staatsanwaltschaft, in Zug

 
-
Untersuchungsrichteramt, in Zug

 
-
Jugendanwaltschaft, in Zug
IV.
-
Konkursamt, in Zug*

 
-
Betreibungsämter (in jeder Gemeinde)*
Zürich/Zurich/Zurigo
Ia.
-
-
Kassationsgericht, in Zürich*
Obergericht, in Zürich*
IIa.
-
Handelsgericht, in Zürich*

 
-
Geschworenengericht, in Zürich

 
-
Sozialversicherungsgericht, in Winterthur

 
-
Staatsanwaltschaft, in Zürich

 
-
Bezirksanwaltschaften I, II, III IV und V für den Kanton Zürich,
in Zürich

 
-
Jugendstaatsanwaltschaft, in Winterthur
IIb.
-
Bezirksgerichte, in*
Affoltern a. A.
Andelfingen
Bülach
Dielsdorf
Hinwil
Horgen
Meilen
Pfäffikon (ZH)
Uster
Winterthur
Zürich
III.
-
Bezirksanwaltschaften, in
Affoltern a. A.
Andelfingen
Bülach
Dielsdorf
Hinwil
Horgen
Meilen
Pfäffikon (ZH)
Uster
Winterthur
Zürich

 
-
Statthalterämter, in
Affoltern a. A.
Andelfingen
Bülach
Dielsdorf
Dietikon
Hinwil
Horgen
Meilen
Pfäffikon (ZH)
Uster
Winterthur
Zürich

 
-
Polizeirichteramt der Stadt Zürich

 
-
Stadtrat von Winterthur

 
-
Jugendanwaltschaft der Bezirke
Affoltern und
Dietikon

in Zürich

 

 

 
Bülach und
Dielsdorf

in Bülach

 

 

 
Hinwil und
Pfäffikon

in Wetzikon

 

 

 
Horgen
in Horgen

 

 

 
Uster
in Meilen

 

 

 
Andelfingen und
Winterthur

in Winterthur

 

 

 
Zürich
in Zürich
IV.
-
Konkursämter, in*
Affoltern a. A.
Andelfingen
Bassersdorf
Bauma
Bülach
Dielsdorf
Dietikon
Dübendorf
Eglisau
Elgg
Embrach
Feuerthalen
Grüningen
Horgen
Illnau
Küsnacht (ZH)
Männedorf
Meilen
Niederglatt
Pfäffikon
Schlieren
Stäfa
Stammheim
Thalwil
Turbental
Uster
Wädenswil
Wald
Wetzikon
Winterthur
Zürich

 
-
Betreibungsämter (in allen
Gemeinden)*

 


1 Der Originaltext des Vertrages enthält für Begriffe, bei denen der Sprachgebrauch beider Staaten auseinandergeht, sowohl die in der Bundesrepublik Deutschland als auch die in der Schweiz gebräuchlichen Ausdrücke. Die der Bundesversammlung zur Genehmigung vor- gelegte Fassung enthielt nur die in der Schweiz gebräuchlichen Bezeichnungen. In der vor- liegenden Wiedergabe sind die in der Bundesrepublik verwendeten Bezeichnungen in Fussnoten beigefügt.
2 Abs. 1 Ziff. 2 des BB vom 11. März 1971 (AS 1977 85)
3 SR 0.351.1
4 SR 0.351.1
5 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Vertrages vom 8. Juli 1999, genehmigt durch die BVers am 26. Sept. 2000 und in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 1022, 2002 2730 Art. 1 Abs. 1 Bst. b; BBl 2000 862).
6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
7 Die örtlich zuständige deutsche Justizbehörde kann über folgende Internetseite ermittelt werden: http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden findet sich über folgenden Link: http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/straf/behoerden.html
8 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
9 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1999, genehmigt durch die BVers am 26. Sept. 2000 und in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 1022, 2002 2730 Art. 1 Abs. 1 Bst. b; BBl 2000 862).
10 Die örtlich zuständige deutsche Justizbehörde kann über folgende Internetseite ermittelt werden: http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden findet sich über folgenden Link: http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/straf/behoerden.html
11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
12 SR 0.353.1
13 Die örtlich zuständige deutsche Justizbehörde kann über folgende Internetseite ermittelt werden: http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden findet sich über folgenden Link: http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/straf/behoerden.html
14 Die örtlich zuständige deutsche Justizbehörde kann im Internet an folgender Adresse ermittelt werden: http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php
15 AS 2001 2611. Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/straf/behoerden.html

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