|
 [Inhalt] SR 0.351.919.81 - Edition Optobyte AG |
| Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen |
| Titel VII |
Schlussbestimmungen |
Andere Vereinbarungen oder Abmachungen |
Art. 32
|
| 1. |
Die Bestimmungen dieses Vertrages stehen einer weiter gehenden Rechtshilfe nicht entgegen, welche die Vertragsstaaten in anderen Vereinbarungen oder Abmachungen beschlossen haben oder beschliessen könnten oder welche sich aus ihrem innerstaatlichen Recht ergeben könnte. |
| 2. |
Artikel XVII des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Brasilien1 wird aufgehoben. |
Beilegung von Streitigkeiten |
Art. 33
|
| 1. |
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages werden auf diplomatischem Weg geregelt. |
| 2. |
Gelangen die Vertragsstaaten nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Auftreten einer Streitigkeit zu einer Einigung, so wird die Streitigkeit auf Antrag eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht unterbreitet, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt. Jeder Vertragsstaat bestimmt einen Schiedsrichter. Die beiden auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter ernennen einen Schiedsgerichtspräsidenten, der Staatsangehöriger eines Drittstaates sein muss. |
| 3. |
Hat einer der Vertragsstaaten seinen Schiedsrichter nicht bestimmt und ist er der Aufforderung des anderen Vertragsstaates, diese Ernennung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag dieses letzteren Vertragsstaates vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestimmt. |
| 4. |
Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Präsidenten innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einsetzung nicht einigen, so wird der Schiedsgerichtspräsident auf Antrag eines der beiden Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestimmt. |
| 5. |
Ist es dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs in den Fällen, die in den Absätzen 3 und 4 festgehalten sind, nicht möglich, seine Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten des Internationalen Gerichtshofs. Ist dieser verhindert oder Staatsgehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, so erfolgen die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist. |
| 6. |
Sofern die Vertragsstaaten keine andere Vereinbarung treffen, legt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest. |
| 7. |
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und haben für die Vertragsstaaten verpflichtenden Charakter. |
Inkrafttreten und Kündigung |
Art. 34
|
| 1. |
Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sich die Vertragsstaaten gegenseitig mitgeteilt haben, dass die für diesen Zweck erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind. |
| 2. |
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg an den anderen Vertragsstaat kündigen. In diesem Fall tritt der Vertrag sechs Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft. Auf laufende Rechtshilfeverfahren hat die Kündigung keine Auswirkungen. |
| Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet. |
|
Geschehen in Bern, am 12. Mai 2004, in zwei Urschriften, in französischer und in portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist. |
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
|
Für die Föderative Republik Brasilien:
|
Christoph Blocher
|
Márcio Thomaz Bastos
|
|
 [Inhalt] SR 0.351.919.81 - Edition Optobyte AG |