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Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Kanada
V. Titel Schlussbestimmungen

Andere Vereinbarungen und Abmachungen


Art. 29

Die Bestimmungen dieses Vertrages stehen einer weitergehenden Rechtshilfe nicht entgegen, welche die Vertragsstaaten in anderen Vereinbarungen oder Abmachungen beschlossen haben oder beschliessen könnten oder welche sich aus einer festen Praxis zwischen den zuständigen Behörden ergeben könnte.

Absprache


Art. 30

In Fällen der Zusammenarbeit in Strafsachen, in welchen der vorliegende Vertrag keine Anwendung findet, verständigen sich die Zentralbehörden, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

Meinungsaustausch und Beilegung von Streitigkeiten


Art. 31

1. Die Zentralbehörden können, wenn es ihnen sinnvoll erscheint, ihre Meinungen über Anwendung oder Durchführung dieses Vertrages im allgemeinen oder in bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Meinungsaustausch treffen.
2. Streitigkeiten über Auslegung Anwendung, und Durchführung dieses Vertrages, die von den Zentralbehörden nicht beigelegt werden, können Gegenstand von Absprachen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten sein.
3. Streitigkeiten, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 beigelegt werden, sind auf Ersuchen des einen oder anderen Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, sofern die Vertragsstaaten kein anderes Einigungsverfahren vereinbaren.
4. Im Falle eines Schiedsverfahrens ernennt jeder Vertragsstaat einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden. Unterlässt es ein Vertragsstaat, innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung eines Streites einen Schiedsrichter zu ernennen, so wird dieser auf Ersuchen eines der beiden Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen eines der beiden Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsstaaten verbindlich.
5. Die Gültigkeit von letztinstanzlichen Regierungs- oder Gerichtsentscheidungen der Vertragsstaaten, welche im Zusammenhang mit einer Angelegenheit ergingen, die Anlass zur Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten gab, wird durch die Streitbeilegung nach Absatz 4 dieses Artikels nicht berührt.

Inkrafttreten und Kündigung


Art. 32

1. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.
2. Dieser Vertrag tritt mit Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
3. Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an den anderen Vertragsstaat kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
So geschehen in Bern, im Doppel in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, am 7. Oktober 1993.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Für die
Regierung von Kanada:
Arnold Koller
Jacques S. Roy


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