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Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
Titel IV Schlussbestimmungen

Gemischter Ausschuss


Art. 39

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er beschliesst einstimmig.
2. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren für die Einberufung der Sitzungen, die Wahl seines Vorsitzenden und die Festlegung von dessen Mandat enthält.
3. Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
4. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Streitbeilegung


Art. 40

1. Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens befassen, insbesondere, wenn sie der Auffassung ist, dass eine andere Vertragspartei den an sie gerichteten Ersuchen um Zusammenarbeit wiederholt nicht stattgegeben hat.
2. Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeit unverzüglich beizulegen. Dem Gemischten Ausschuss werden im Hinblick auf eine annehmbare Lösung alle sachdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens.

Gegenseitigkeit


Art. 41

1. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn die ersuchende Vertragspartei einem Ersuchen um Zusammenarbeit in ähnlichen Fällen wiederholt nicht stattgegeben hat.
2. Bevor ein Ersuchen um Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgelehnt wird, ist der Gemischte Ausschuss zu unterrichten, damit er sich dazu äussern kann.

Änderung


Art. 42

Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so legt sie dem Gemischten Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor; dieser spricht Empfehlungen aus, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen.

Räumlicher Geltungsbereich


Art. 43

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Massgabe dieses Vertrages andererseits.

Inkrafttreten


Art. 44

1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
2. Es wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wird.
3. Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jede Vertragspartei bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses für sie in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die die gleiche Erklärung abgegeben hat. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung eingegangen ist.

Kündigung


Art. 45

Dieses Abkommen kann von der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gekündigt werden; die kündigende Vertragspartei notifiziert ihren Beschluss der anderen Vertragspartei. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung der Kündigung eingegangen ist.

Zeitlicher Geltungsbereich


Art. 46

Dieses Abkommen gilt für Ersuchen wegen Straftaten, die mindestens sechs Monate nach seiner Unterzeichnung begangen wurden.

Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union


Art. 47

1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union wird, kann durch schriftliche Notifizierung an die Vertragsparteien Vertragspartei dieses Abkommens werden.
2. Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut des Abkommens in der Sprache des beitretenden neuen Mitgliedstaats wird auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt. Er gilt als verbindlicher Wortlaut im Sinne des Artikels 48.
3. Dieses Abkommen tritt für jeden neuen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der ihm beitritt, 90 Tage nach Eingang der Notifizierung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft, falls dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.
4. Ist dieses Abkommen bei Notifizierung der Beitrittsurkunden der beitretenden neuen Mitgliedstaaten noch nicht in Kraft getreten, so gilt für die neuen Mitgliedstaaten Artikel 44 Absatz 3.

Sprachen


Art. 48

1. Dieses Abkommen wird in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache erstellt, wobei jeder dieser Texte gleichermassen verbindlich ist.
2. Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Luxemburg, am 26. Oktober 2004.
(Es folgen die Unterschriften)
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits
und
des Königreichs Belgien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Grossherzogtums Luxemburg,
der Republik Ungarn,
der Republik Malta,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland,
der Europäischen Gemeinschaft
andererseits,
die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, zusammengekommen sind, haben die nachstehend aufgeführten, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
1. Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche1;
2. Gemeinsame Erklärung über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Eurojust und, falls möglich, dem Europäischen Justiziellen Netz.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und jene der Gemeinschaft sowie die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben ferner die dieser Schlussakte beigefügte vereinbarte Verhandlungsniederschrift angenommen. Die vereinbarte Verhandlungsniederschrift ist verbindlich.
Geschehen zu Luxemburg, am 26. Oktober 2004.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche2
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche als zugrunde liegende Taten auch Steuerbetrug und gewerbsmässigen Schmuggel nach Schweizer Recht umfasst. Die aufgrund eines Ersuchens in Bezug auf Geldwäsche erhaltenen Informationen können in Verfahren wegen Geldwäsche mit Ausnahme jener Verfahren verwendet werden, die gegen schweizerische Personen gerichtet sind und bei denen alle Tathandlungen ausschliesslich in der Schweiz begangen wurden.
Gemeinsame Erklärung über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Eurojust und, falls möglich, dem Europäischen Justiziellen Netz
Die Vertragsparteien nehmen den Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis, die Möglichkeit einer Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten von Eurojust und, falls möglich, des Europäischen Justiziellen Netzes zu prüfen.
Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen über das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
Die Vertragsparteien haben Folgendes vereinbart:
Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Die Begriffe «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen» umfassen auch Schmuggel, Korruption und das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3.
Der Ausdruck «Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstösst» ist unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).
Der Ausdruck «Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstösst», ist unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren oder Dienstleistungen das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).
Zu Artikel 15 Absatz 2
Der Begriff «Ermittlungsmittel» umfasst die Vernehmung3 von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten.
Zu Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
Dieser Unterabsatz schliesst insbesondere ein, dass den Anwesenden gestattet werden kann, Fragen zu stellen und Ermittlungsmassnahmen vorzuschlagen.
Zu Artikel 25 Absatz 2
Der Begriff der multilateralen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien umfasst ab seinem Inkrafttreten insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Durchführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands.
Zu Artikel 35 Absatz 1
Unter «Rechtshilfeersuchen» ist auch die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an die Behörde der ersuchenden Vertragspartei zu verstehen.
Zu Artikel 43
Die Europäische Kommission wird spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens eine als Hinweis dienende Liste der Gebiete vorlegen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet.
Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Art. 44 Abs. 3), am 10. Januar 20114
Mitgliedstaat
Ratifikation
Vorläufig angewendet ab:

 

 

 
Belgien
02.06.2008

 
Bulgarien
13.10.2008
08.04.2009
Dänemark
08.11.2006

 
Deutschland
29.09.2008
09.04.2009
Europäische Union
19.12.2008
08.04.2009
Estland
03.03.2005
06.01.2011
Finnland
15.01.2009
15.04.2009
Frankreich
12.04.2007
08.04.2009
Griechenland

 

 
Irland

 

 
Italien
20.04.2010

 
Lettland
09.06.2005

 
Litauen
16.02.2007

 
Luxemburg
29.01.2009

 
Malta
14.05.2008

 
Österreich
23.06.2006

 
Niederlande
21.12.2009
21.03.2010
Polen
06.09.2006
08.04.2009
Portugal
11.06.2008
19.01.2010
Rumänien
03.04.2008
08.04.2009
Schweden
29.05.2008
08.04.2009
Schweiz
23.10.2008
08.04.2009
Slowakei
04.05.2007

 
Slowenien
21.12.2005

 
Spanien
16.11.2007

 
Tschechische Republik
25.07.2006

 
Ungarn
31.03.2006

 
Vereinigtes Königreich
27.04.2006
20.04.2009
Zypern
25.01.2008

 

 

 

 


1 Schweizerischer Sprachgebrauch: «Geldwäscherei».
2 Schweizerischer Sprachgebrauch: «Geldwäscherei».
3 Schweizerischer Sprachgebrauch: «Einvernahme».
4 AS 2011 693

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