| 1. |
Vertreter der Zentralstellen können, wenn es ratsam erscheint, ihre Meinungen über Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Vertrags im allgemeinen oder in bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Meinungsaustausch treffen. |
| 2. |
Die Zentralstellen werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die über Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags entstehen, im gegenseitigen Einverständnis zu lösen. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, welche nicht von den Zentralstellen oder durch diplomatische Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zur Zufriedenheit beigelegt werden können, sind, sofern die Parteien nicht ein anderes Einigungsverfahren vereinbaren, auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter, der ein Angehöriger des betreffenden Staats sein muss, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der ein Angehöriger und Einwohner eines Drittstaats sein muss. |
| 3. |
Unterlässt es eine Vertragspartei, innert drei Monaten seit dem Datum des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung eines Streites, einen Schiedsrichter zu ernennen, so wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. |
| 4. |
Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. |
| 5. |
Ist in den in Absatz 3 und 4 angeführten Fällen der Präsident des Internationalen Gerichtshofes am Handeln verhindert oder ist er ein Angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist der Vizepräsident am Handeln verhindert oder ist er ein Angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so wird die Ernennung vom rangältesten Richter vorgenommen, der nicht Angehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist. |
| 6. |
Das Schiedsgericht bestimmt sein eigenes Verfahren, sofern nicht die Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren. |
| 7. |
Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich. |
| 1. |
In diesem Vertrag bedeutet: |
|
a. der Ausdruck «ersuchender Staat» und «ersuchter Staat» je nach Zusammenhang die Vereinigten Staaten von Amerika oder die Schweizerische Eidgenossenschaft; |
|
b. der Ausdruck «Staat» oder «Staaten» je nach Zusammenhang einen oder mehrere Gliedstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen, den District of Columbia und das Commonwealth of Puerto Rico; |
|
c. der Ausdruck «Kanton» oder «Kantone» einen oder mehrere Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft; |
|
d. der Gebrauch des Wortes «im» vor «ersuchenden Staat» oder «ersuchten Staat» je nach Zusammenhang und soweit erforderlich eine Bezugnahme auf das gesamte Gebiet unter der Hoheit der Vereinigten Staaten, ihre Gliedstaaten im Sinne von Buchstabe b und untergeordneten Gebietskörperschaften, oder auf das Gebiet der Schweiz einschliesslich ihrer Kantone. |
|
e. Mit Verweisungen auf das Recht oder das Verfahren im ersuchenden Staat oder auf das Recht oder das Verfahren, das bei der Ausführung von Ersuchen anzuwenden ist, sind Verweisungen auf das Recht oder das Verfahren gemeint, das von der das Ersuchen ausführenden Behörde für ein von ihr geführtes Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren anzuwenden ist, oder das in vergleichbaren Ermittlungen oder Verfahren gewöhnlich anzuwenden wäre. |
| 2. |
Verlangt eine Bestimmung dieses Vertrags von einer anderen Behörde als der Zentralstelle die Benutzung eines Amtssiegels, so darf diese Behörde einen Handstempel benutzen, sofern sie einen solchen üblicherweise in ihren eigenen Angelegenheiten von ähnlicher Wichtigkeit gebraucht. Ein solcher Stempel wird für die Zwecke dieses Vertrags und die Zulassung von Beweismitteln wie ein Amtssiegel behandelt. |
| 3. |
Der Ausdruck «Beweisstücke» darf nicht dahin ausgelegt werden, dass er Gegenstände ausschliesst, deren Zulassung als Beweismittel fraglich ist. |
| 4. |
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bleibt für die Gerichte der Schweiz von den Bestimmungen dieses Vertrags über die Zulässigkeit von Beweismitteln unberührt. |
| 5. |
Verweisungen auf Rechtshilfe, welche nach diesem Vertrag geleistet werden muss oder geleistet werden kann, umfassen sowohl Rechtshilfe mit als auch solche ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen. |
| 6. |
Verweisungen auf «Ersuchen» oder «Ersuchen um Rechtshilfe» beziehen sich auf alle Beilagen und Ergänzungen. |
| 7. |
Der Ausdruck «Handlungen», soweit die Verübung von Straftaten gemeint ist, umfasst auch Unterlassungen. |
| 8. |
Der Ausdruck «Beschuldigter» umfasst, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, den Verdächtigten in einem hängigen Ermittlungsverfahren. |
| 9. |
Der Ausdruck «Rechtsbeistand» bedeutet den im einen oder andern Staat zur Ausübung des Anwaltsberufes Zugelassenen. |
| 10. |
Der Ausdruck «Antitrust-Gesetzgebung» umfasst, auf die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten angewendet, alle diejenigen Vorschriften, die im 15. Titel des United States Code, Kapitel 1 und in Kapitel 2 dieses Titels bis einschliesslich Artikel 77 enthalten sind, unter Ausschluss der Artikel 77a ff. |
|
1. Mord. |
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2. Vorsätzliche Tötung und Totschlag. |
|
3. Fahrlässige Tötung. |
|
4. Böswillige Verwundung; vorsätzliche oder grobfahrlässige schwere Körperverletzung. |
|
5. Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung. |
|
6. Widerrechtliches Werfen oder Auflegen einer ätzenden oder schädigenden Substanz auf die Person eines andern. |
|
7. Entführung, unrechtmässiges Gefangenhalten oder andere rechtswidrige Freiheitsberaubung. |
|
8. Böswilliges Nichterfüllen von Unterhaltspflichten oder böswilliges Verlassen eines Minderjährigen oder einer anderen abhängigen Person, wenn das Leben oder die Gesundheit des Minderjährigen oder der abhängigen Person gefährdet ist oder mit grosser Wahrscheinlichkeit gefährdet werden kann. |
|
9. Notzucht; Vornahme unzüchtiger Handlungen. |
|
10. Unzüchtige Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren. |
|
11. iderrechtliche Abtreibung. |
|
12. Frauen- und Kinderhandel. |
|
13. Bigamie. |
|
14. Raub. |
|
15. Diebstahl; Einbruch; Eindringen in ein Haus oder Geschäft. |
|
16. Veruntreuung, Unterschlagung. |
|
17. Erpressung. |
|
18. Annahme oder Transport von Geld, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten mit Wissen, dass diese durch Unterschlagung, Diebstahl oder Betrug erlangt worden sind. |
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19. Betrug, einschliesslich: |
|
a. Erlangung von Vermögenswerten, Leistungen, Geld oder Wertpapieren durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch betrügerische Täuschung oder durch andere betrügerische Mittel; |
|
b. Betrug gegen den ersuchenden Staat oder seine Gliedstaaten, Bezirke oder Gemeinden; |
|
c. Untreue oder Vertrauensmissbrauch begangen durch irgendwelche Personen; |
|
d. Benutzung der Post oder anderer Verkehrsmittel mit der Absicht zu betrügen oder zu täuschen, soweit dies nach den Gesetzen des ersuchenden Staats strafbar ist. |
|
20. Betrügerischer Bankrott. |
|
21. Unwahre Angaben über Handelsgesellschaften und Genossenschaften, Verleitung zur Spekulation, ungetreue Geschäftsführung, Unterdrückung von Urkunden. |
|
22. Bestechung, einschliesslich Verleitung zur, Anbieten oder Annehmen von Bestechung. |
|
23. Fälschung oder Verfälschung, einschliesslich: |
|
a. Fälschung oder Verfälschung von öffentlichen oder privaten Wertpapieren, Obligationen, Zahlungsanweisungen, Warenrechnungen (Fakturen), Kreditbriefen oder anderen Dokumenten; |
|
b. Fälschung oder Verfälschung von Münzen oder Geld; |
|
c. Fälschung oder Verfälschung von amtlichen Siegeln, Stempeln oder Marken; |
|
d. betrügerischer Gebrauch der obengenannten gefälschten oder verfälschten Gegenstände; |
|
e. wissentliches und widerrechtliches Anfertigen oder Besitzen irgendwelcher Geräte, Vorrichtungen, Werkzeuge oder Maschinen, die zum Fälschen von Geld, gleichgültig ob Metall- oder Papiergeld, geeignet oder bestimmt sind. |
|
24. Wissentliche und vorsätzliche, unmittelbar oder durch einen anderen abgegebene falsche, fiktive oder betrügerische Erklärung oder Darstellung in einer Angelegenheit, für die eine Verwaltungsbehörde im ersuchenden Staat zuständig ist und die eine in dieser Liste erwähnte oder sonst unter den Vertrag fallende strafbare Handlung betrifft. |
|
25. Meineid, Verleitung zum Meineid und andere falsche und beeidigte Erklärungen. |
|
26. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über gewerbsmässige Wetten, Lotterien und Glücksspiele. |
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27. Brandstiftung. |
|
28. Vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung oder Behinderung von Eisenbahnen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder anderen Transportmitteln, oder irgendeine böswillige Handlung in der Absicht, die Sicherheit einer in einem Zuge oder Luftfahrzeug, Schiff oder anderen Transportmitteln reisenden Person zu gefährden. |
|
29. Seeräuberei; Meuterei oder Aufruhr an Bord eines Luftfahrzeuges oder Schiffes gegen die Autorität des Kapitäns oder Befehlshabers, jede Besitzergreifung oder Ausübung der Befehlsgewalt über ein Luftfahrzeug oder Schiff durch Anwendung von Zwang oder Gewalt oder durch Drohung mit Zwang oder Gewalt. |
|
30. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften (gleichgültig ob in Form von Steuervorschriften oder anderen Gesetzen) betreffend Verbot, Beschränkung oder Kontrolle von Handel, Einfuhr oder Ausfuhr, Besitz, Verheimlichung, Fabrikation, Herstellung oder Gebrauch von: |
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a. Rauschgiften, Cannabis sativa-L, psychotropischen Substanzen, Kokain und seinen Derivaten; |
|
b. giftigen chemischen Substanzen und gesundheitsschädlichen Stoffen; |
|
c. Feuerwaffen, anderen Waffen, Sprengstoffen und Vorrichtungen zur Brandstiftung; |
|
wenn der Täter sich durch die Verletzung solcher Gesetze einer Strafverfolgung und Gefängnisstrafe aussetzt. |
|
31. Rechtswidrige Behinderung von Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Störung einer Strafuntersuchung durch Einschüchterung, Bestechen, Hindern, Bedrohen oder Verletzen von Gerichtsbeamten, Geschworenen, Zeugen oder Untersuchungsbeamten. |
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32. Rechtswidriger Missbrauch der Amtsgewalt, welcher Verlust von Leben, Freiheit oder Eigentum einer Person zur Folge hat. |
|
33. Rechtswidrige Beeinträchtigung, Einschüchterung oder Störung bei einer Wahl oder Kandidatur für ein öffentliches Amt, der Tätigkeit als Geschworener oder öffentlicher Angestellter oder beim Empfang oder Genuss von Leistungen einer öffentlichen Dienststelle. |
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34. Versuch oder Komplott (conspiracy), eine der in den vorangehenden Abschnitten dieser Liste aufgezählten Straftaten zu begehen; Teilnahme an solchen Straftaten oder deren Begünstigung. |
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35. Jede Straftat, bei der eine der in dieser Liste angeführten Rechtsverletzungen ein wesentlicher Bestandteil des Sachverhaltes ist, selbst wenn zur Begründung der Bundesgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten das Versenden, der Transport, die Benutzung der Post oder von zwischenstaatlichen Verkehrsmitteln auch Tatbestandsmerkmale der besonderen Straftat sind. |
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Exzellenz, |
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Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen: |
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«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 3, 9, 10, 12 und 25. |
|
Die Regierung der Vereinigten Staaten ist der Auffassung, dass das schweizerische Bankgeheimnis und Artikel 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuches3 die in diesem Vertrag vorgesehene Rechtshilfe nicht einschränken, soweit nicht Artikel 10 Absatz 2 Ausnahmen vorsieht. |
|
Es wird jedoch verstanden, dass die Offenbarung von Tatsachen, welche eine Bank üblicherweise geheimhalten muss, unter aussergewöhnlichen Umständen auch Tatsachen sein können, deren Übermittlung an den ersuchenden Staat geeignet sein könnte, « ähnliche wesentliche Interessen» des ersuchten Staats zu beeinträchtigen. Gleicherweise könnte auch die Offenbarung von Tatsachen, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, unter aussergewöhnlichen Umständen von solch bedeutsamer Wichtigkeit sein, dass sie «ähnliche wesentliche Interessen» des ersuchten Staats beeinträchtigen würde. In beiden Fällen wäre der ersuchte Staat nach Artikel 3 Absatz 1 berechtigt, die Rechtshilfe abzulehnen. |
|
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates entsprechen.» |
|
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt. |
|
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. |
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Exzellenz, |
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Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen: |
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«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 5, und Ihnen die Auffassung der Regierung der Vereinigten Staaten hinsichtlich dieses Artikels zur Kenntnis zu bringen: |
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(A) Die in Artikel 5 festgesetzten Verwendungsbeschränkungen haben lediglich den Sinn einer Vereinbarung zwischen Regierungen und berechtigen gemäss Artikel 37 Absatz 1 niemanden, in den Vereinigten Staaten ein Beweismittel ausschliessen oder aus dem Recht weisen zu lassen oder irgend eine andere gerichtliche Verfügung zu erwirken. Behauptet jemand, eine Behörde in den Vereinigten Staaten von Amerika habe von der Schweiz erhaltenes Material in einer mit den Beschränkungen des Artikels 5 nicht vereinbaren Art verwendet, so steht als Rechtsbehelf ausschliesslich die Möglichkeit zur Verfügung, die schweizerische Zentralstelle zu benachrichtigen, die sich damit nur im Sinne einer Angelegenheit zwischen Regierungen zu befassen hat; es besteht keine Legitimation zur Veranlassung der Überprüfung solcher Behauptungen in irgend einem Verfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der ersuchte Staat verlangt, wenn diese Behauptungen nach seiner Auffassung eine Abklärung erfordern, vom ersuchenden Staat Auskunft. Dieser Staat kann seine Antwort, je nach Lage der Dinge, schriftlich erteilen oder bei einem mündlichen Meinungsaustausch nach Artikel 39 Absatz 1. |
|
(B) Die Bezugnahme in Absatz 3 Buchstabe b des Artikels 5 auf ein Strafverfahren, für das Rechtshilfe zulässig ist, schliesst alle Verfahren ein, für die nach dem Vertrag Rechtshilfe zu leisten ist oder gewährt werden kann, gleichgültig, ob dabei im ersuchten Staat Zwangsmassnahmen angewendet werden müssten oder nicht. |
|
(C) Die Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 5 haben nicht den Sinn, die Verwendung öffentlich bekannt gewordener Informationen mehr zu beschränken, als dies der Fall wäre hinsichtlich Informationen, die im ersuchten Staat öffentlich bekannt geworden sind. |
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(D) Die Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 5 sollen nicht angewendet werden auf die Einreichung zusätzlicher Rechtshilfeersuchen auf Grund des Vertrags, soweit diese sich auf strafbare Handlungen beziehen, die entweder in der Liste erwähnt oder als schwer zu qualiflizieren sind im Sinne von Artikel 10 Absatz 2. |
|
(E) Die Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 5 beziehen sich nicht auf eine Verwendung, welcher der ersuchte Staat besonders zugestimmt hat. |
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Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates entsprechen.» |
|
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt. |
|
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. |
|
Exzellenz, |
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Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen: |
|
«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 10 Absatz 2. |
|
Der Schweizerische Bundesrat ist bezüglich des in Buchstabe a dieser Bestimmung verwendeten Ausdrucks «schwere Straftat» der Auffassung, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn die Tat objektiv schwer ist, es sei denn, dass wesentliche Tatsachen oder andere Umstände, wie die Verwerflichkeit der Absicht oder die Art und Weise der Begehung, sie als «schwer» qualifizieren. Ob ein in der Liste erwähnter Tatbestand das Erfordernis der «objektiven Schwere» erfüllt, beurteilt sich nach folgenden Kriterien: |
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1. Mangels klarer Hinweise auf das Gegenteil wird angenommen, dass eine Straftat «schwer» ist, wenn sie |
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a. eine unter den Nummern 1, 2, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 17, 22, 25, 28-30, 32 und 33 erwähnte Tat ist. Hinsichtlich der unter Nummer 30 aufgeführten Taten wird jedoch im Einzelfall zu prüfen sein, ob Natur und Menge des Stoffes, das vorgeworfene Verhalten und die weitere Tätigkeit des Verdächtigten oder Angeklagten die Qualifikation «schwer» rechtfertigen; |
|
b. unter Anwendung von Gewalt oder Waffen begangen wurde; |
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c. durch eine Bande begangen wurde; oder |
|
d. schwere Folgen für das Opfer hatte. |
|
2. Straftaten gegen das Vermögen, zum Beispiel Nummer 15, 16, 18-21, 23 und 27 der Liste gelten als «schwer» wenn der bezifferbare Deliktsbetrag $ 1000.- übersteigt. Im Falle einer erheblichen Änderung der Wechselkurse in einem der beiden Staaten oder in beiden soll der Deliktsbetrag im Verfahren nach Artikel 39 Absatz 1 und 2 geprüft und nötigenfalls neu festgesetzt werden. |
|
3. Ob die unter Nummer 34 und 35 erwähnten Straftaten «schwer» sind, wird anhand der ihnen zugrundeliegenden Taten bestimmt. |
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In bezug auf Ersuchen, die der Verfolgung einer in Artikel 6 Absatz 2 beschriebenen Person dienen, werden beim Entscheid darüber, ob die Bedingung gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sei, Gewaltakte oder andere, von der organisierten Verbrechergruppe begangene schwere Straftaten berücksichtigt. |
|
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika entsprechen.» |
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Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übereinstimmt. |
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Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. |
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Exzellenz, |
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Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 15. |
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Im Zusammenhang mit der nach Artikel 15 bestehenden Verpflichtung, die öffentliche Zugänglichkeit von Auskünften, Schriftstücken und Beweismitteln, die von der Schweiz übermittelt worden sind, zu beschränken, wird auf den Zusatzartikel Vl der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika hingewiesen, welcher folgenden Wortlaut hat: |
|
In allen Strafverfahren hat der Angeklagte Anspruch auf einen ohne Verzögerung durchzuführenden und öffentlichen Prozess vor einem unparteiischen Geschworenengericht desjenigen Staats und Bezirks, in welchem die Straftat begangen wurde, wobei der zuständige Bezirk vorher auf gesetzlichem Wege zu ermitteln ist. Er hat weiterhin Anspruch darauf, über die Art und Gründe der Anklage unterrichtet und den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, sowie auf Zwangsvorladung von Entlastungszeugen und einen Rechtsbeistand zu seiner Verteidigung. |
|
Aus der Auslegung dieses Zusatzartikels durch Bundesgerichte der Vereinigten Staaten von Amerika ergibt sich, dass jeder Versuch der Beschränkung der öffentlichen Zugänglichkeit von Zeugenaussagen, die sich auf Schuld oder Unschuld einer verfolgten Person beziehen, die «public trial-Vorschrift» verletzen würde. |
|
Unter diese Vorschrift würden auch Zeugenaussagen fallen, die nach diesem Vertrag in der Schweiz erhoben worden sind und in einem gerichtlichen Strafverfahren von den Vereinigten Staaten von Amerika als Beweismittel verwendet werden sollen. |
|
Es ergibt sich daraus ferner, dass die öffentliche Zugänglichkeit von Schriftstücken, die sich auf Schuld oder Unschuld des Angeklagten beziehen, nicht aufgehoben werden kann, ohne dass dadurch die «public trial-Vorschrift» verletzt wird. Da jedoch nicht zweifellos feststeht, ob die öffentliche Zugänglichkeit von Schriftstücken aufgehoben werden kann, wird die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, sobald von der Schweiz übermittelte Schriftstücke dazu eine geeignete Gelegenheit bieten, den Erlass einer gerichtlichen Schutzverfügung (protective order) beantragen. Eine solche Verfügung hätte den Zweck, die Zugänglichkeit schriftlicher Beweismittel auf das Gericht, die Geschworenen, den Vertreter der Anklage, den Angeklagten und seinen Verteidiger zu beschränken, und zwar vor erster Instanz wie auch in den Rechtsmittelverfahren. In dem Umfang, in dem eine Verwendung der «protective order» von unseren Gerichten geschützt würde, wird die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in den Fällen, in denen von der Schweiz auf Grund des Vertrages übermittelte schriftliche Beweismittel nach Artikel 15 zu behandeln sind, solche Verfügungen beantragen. |
|
Überdies ist es dem in einem Strafverfahren Angeklagten, sofern er aus freiem Willen darum ersucht, nicht verwehrt, die Entbindung von seinem verfassungsmässigen Recht auf ein öffentliches Verfahren zu beantragen, was, falls diesem Antrag entsprochen wird, dazu führt, die Öffentlichkeit bezüglich der von der Schweiz übermittelten Beweismittel und Informationen zu beschränken. |
|
Ohne Rücksicht auf das Ausmass, in dem das Geheimnis während der Hauptverhandlung oder des Rechtsmittelverfahrens zu wahren möglich war, wird sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bemühen, nach Abschluss der Hauptverhandlung oder des Rechtsmittelverfahrens diejenigen Teile des amtlichen Dossiers mit dem Gerichtssiegel versehen zu lassen, welche die Vereinigten Staaten von Amerika von der Schweiz gemäss diesem Vertrag erhalten haben und worauf sich das nach Artikel 15 dieses Vertrags gestellte Ersuchen der Schweiz bezieht. |
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Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang dieses Briefes bestätigten. |
|
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. |
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Exzellenz, |
|
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25. Mai 1973 anzuzeigen: |
|
«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 18 und 20. |
|
Die Regierung der Vereinigten Staaten ist der Auffassung, dass Fragen, die von Vertretern des ersuchenden Staats nach Artikel 20 gestellt werden können, nicht über den Rahmen von Absatz 1 dieses Artikels hinausgehen, soweit sie sich auf die Echtheit und die Zulässigkeit als Beweismittel von Schriftstücken oder Akten beziehen. Solche Fragen würden diejenigen umfassen: |
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1. nach der Verantwortung des Zeugen für die Herstellung und die Nachführung von Schriftstücken und Akten; |
|
2. ob die Schriftstücke oder Akten als Memoranda oder Protokolle zur Aufzeichnung von Handlungen, Transaktionen, Vorfällen oder Ereignissen ausgefertigt wurden; |
|
3. ob die Schriftstücke oder Akten im ordentlichen Geschäftsgang hergestellt wurden; |
|
4. ob es dem ordentlichen Geschäftsgang entsprach, solche Schriftstücke oder Akten entweder zur Zeit der Handlung, der Transaktion, des Vorfalles oder des Ereignisses, oder innerhalb einer angemessenen Frist danach, herzustellen; |
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5. nach der Bedeutung einer Eintragung in den Schriftstücken oder Akten; und |
|
6. nach dem Verfahren, das bei der Herstellung und Nachführung der Schriftstücke oder Akten sowie bei der Erlangung der darin vermerkten Auskünfte angewendet wurde. |
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Das gleiche gilt hinsichtlich von Fragen nach Artikel 18 Absatz 5. |
|
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates entsprechen.» |
|
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt. |
|
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. |
|
Herr Geschäftsträger, |
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Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 23. Dezember 1975 anzuzeigen: |
|
«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Bern am 25. Mai 1973, und das schweizerische Bundesgesetz vom 3. Oktober 19754 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen Bezug zu nehmen. |
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Angesichts der Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 2 des erwähnten schweizerischen Bundesgesetzes ist die Regierung der Vereinigten Staaten darüber beunruhigt, dass Beweismaterial, welches die zuständigen schweizerischen Behörden in Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrags erhoben haben, von den Gerichten der Vereinigten Staaten als Beweismittel nicht zugelassen werden könnte. Diese Bedenken beruhen auf der Auffassung, dass in gewissen Kantonen keine Bestimmungen über die Bekräftigung einer Zeugeneinvernahme durch Eid oder Wahrheitsversprechen bestehen. Wo diese Sachlage gegeben ist, wird nach Auffassung meiner Regierung einem Zeugen dennoch nachdrücklich empfohlen, sein Zeugnis freiwillig durch Eid oder Wahrheitsversprechen formell zu bekräftigen. |
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Ich bin ersucht worden festzustellen, welches Verfahren eingeschlagen wird, wenn die Zentralstelle der Vereinigten Staaten einen Antrag gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrags stellt und ein Eid oder ein Wahrheitsversprechen in dem in Betracht fallenden Kanton abgelehnt wird. Nach Auffassung meiner Regierung gelten die Strafandrohungen von Artikel 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches5 wegen vorsätzlichen falschen Zeugnisses in allen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, selbst wenn der Eid oder das Wahrheitsversprechen im Prozessrecht des in Frage kommenden Kantons nicht vorgesehen ist. Gestützt auf diese Auffassung besteht gegenseitiges Einverständnis darüber, dass im Falle der Weigerung eines Zeugen, sein Zeugnis formell durch Eid oder Wahrheitsversprechen zu bekräftigen, und bei Fehlen besonderer Bestimmungen über den Eid oder das Wahrheitsversprechen im anwendbaren Prozessrecht der Zeuge vor der Ablegung des Zeugnisses zur Wahrheit ermahnt und auf die Folgen hingewiesen wird, die das Schweizerische Strafgesetzbuch an die nicht wahrheitsgemässe Aussage knüpft, sowie auf die Tatsache, dass diese Unterrichtung im Verhandlungsprotokoll festgehalten wird. |
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Zusätzlich zu dem oben beschriebenen Verfahren wäre es wünschbar, dass der Zeuge nach seiner Abhörung dieses Protokoll unterzeichnet und dabei bestätigt, dass sein Zeugnis der Wahrheit entspricht, und nach Auffassung meiner Regierung wird dem Zeugen die Unterzeichnung einer solchen Erklärung nachdrücklich empfohlen. |
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Wenn der Schweizerische Bundesrat die vorstehende Auffassung teilt, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir dies in einem Brief bestätigten.» |
|
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt. |
|
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. |