Übersetzung1
Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Griechenland2
Abgeschlossen am 21. November 1910 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. April 19113 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. Januar 1912 In Kraft getreten am 15. Februar 1912
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König der Hellenen,
von dem gleichen Wunsche beseelt, einen Vertrag über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Artikel vereinbart haben:


Art. 1-164


Art. 175

Wenn in einer Strafsache, die nicht politischer oder rein militärischer oder fiskalischer Natur ist, die Abhörung von Personen, welche sich in einem der beiden Länder aufhalten, oder irgendeine andere Untersuchungshandlung für notwendig erachtet werden sollte, so wird zu dem Behufe auf dem diplomatischen Weg oder in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters durch einen Konsularbeamten des ersuchenden Staates ein eventuell von einer französischen Übersetzung begleitetes Requisitorial übermittelt, und es soll diesem unter Beobachtung der Gesetze des Landes, in welchem die Abhörung oder die Untersuchungshandlung stattzufinden hat, Folge gegeben werden.
Indessen sollen die Requisitorien, welche die Vornahme einer Hausdurchsuchung oder die Beschlagnahme des «corpus delicti» oder von Beweisstücken bezwecken, nur dann vollzogen werden, wenn es sich um eine der in Artikel 2 aufgeführten Straftaten handelt und unter dem im letzten Absatz des obigen Artikels 13 festgesetzten Vorbehalte.
Die Regierungen verzichten gegenseitig auf die Vergütung der durch den Vollzug von Requisitorien in Strafsachen erwachsenen Kosten. Es hat indessen der ersuchende Staat die Entschädigungen zu vergüten, welche an Sachverständige ausgerichtet werden, deren Beiziehung für die Vollziehung eines Requisitorials für notwendig erachtet wurde.


Art. 186

Wenn in einer Strafsache, die nicht politischer oder rein militärischer oder fiskalischer Natur ist, die Regierung eines der beiden Länder die Zustellung eines Prozessaktes oder eines Urteils an eine im Gebiet des andern Landes wohnende Person für notwendig erachtet, so soll das auf dem diplomatischen Wege oder in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters von einem Konsularbeamten des ersuchenden Staates übermittelte Aktenstück, eventuell begleitet von einer französischen Übersetzung, durch die zuständige Behörde der betreffenden Person zugestellt, und die Urkunde über die stattgefundene Zustellung auf demselben Wege an die ersuchende Regierung ohne Kostenvergütung zurückgesandt werden.


Art. 197


Art. 208

Die beiden Regierungen verpflichten sich zur gegenseitigen, kostenlosen Mitteilung der Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen jeder Art, die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gegen Angehörige des andern ausgesprochen worden sind.
Diese Mitteilung erfolgt auf diplomatischem Wege oder in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters durch einen Konsularbeamten des ersuchenden Staates durch Übersendung eines, eventuell von einer französischen Übersetzung begleiteten Bulletins oder Auszuges aus dem rechtskräftigen Erkenntnis, an die Regierung des Landes, dem der Verurteilte angehört.


Art. 219

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten ihn unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Paris, in doppelter Ausfertigung, den 21. November eintausendneunhundertzehn.
Lardy
A. Romanos


1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 Von diesem Vertrag gelten nur noch gewisse Bestimmungen in bezug auf die Rechtshilfe.
3 AS 28 98
4 Aufgehoben (Art. 28 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungs-Übereink. vom 13. Dez. 1957 - SR 0.353.1 und AS 1967 1168).
5 Diese Bestimmung bleibt in Kraft hinsichtlich der Rechtshilfe. Sie ist nur noch soweit anwendbar, als sie die französische Übersetzung vorsieht (AS 1979 528).
6 Diese Bestimmung bleibt in Kraft hinsichtlich der Rechtshilfe. Sie ist nur noch soweit anwendbar, als sie die französische Übersetzung vorsieht (AS 1979 528).
7 Aufgehoben (Art. 28 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungs-Übereink. vom 13. Dez. 1957 - SR 0.353.1 und AS 1967 1168).
8 Diese Bestimmung bleibt in Kraft hinsichtlich der Rechtshilfe. Sie ist nur noch soweit anwendbar, als sie die französische Übersetzung vorsieht (AS 1979 528).
9 Aufgehoben (Art. 28 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungs-Übereink. vom 13. Dez. 1957 - SR 0.353.1 und AS 1967 1168).

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