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Wenn in einer Strafsache, die nicht politischer oder rein militärischer oder fiskalischer Natur ist, die Abhörung von Personen, welche sich in einem der beiden Länder aufhalten, oder irgendeine andere Untersuchungshandlung für notwendig erachtet werden sollte, so wird zu dem Behufe auf dem diplomatischen Weg oder in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters durch einen Konsularbeamten des ersuchenden Staates ein eventuell von einer französischen Übersetzung begleitetes Requisitorial übermittelt, und es soll diesem unter Beobachtung der Gesetze des Landes, in welchem die Abhörung oder die Untersuchungshandlung stattzufinden hat, Folge gegeben werden. |
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Indessen sollen die Requisitorien, welche die Vornahme einer Hausdurchsuchung oder die Beschlagnahme des «corpus delicti» oder von Beweisstücken bezwecken, nur dann vollzogen werden, wenn es sich um eine der in Artikel 2 aufgeführten Straftaten handelt und unter dem im letzten Absatz des obigen Artikels 13 festgesetzten Vorbehalte. |
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Die Regierungen verzichten gegenseitig auf die Vergütung der durch den Vollzug von Requisitorien in Strafsachen erwachsenen Kosten. Es hat indessen der ersuchende Staat die Entschädigungen zu vergüten, welche an Sachverständige ausgerichtet werden, deren Beiziehung für die Vollziehung eines Requisitorials für notwendig erachtet wurde. |
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Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. |
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Von diesem Vertrag gelten nur noch gewisse Bestimmungen in bezug auf die Rechtshilfe. |
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AS 28 98 |
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Aufgehoben (Art. 28 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungs-Übereink. vom 13. Dez. 1957 - SR 0.353.1 und AS 1967 1168). |
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Diese Bestimmung bleibt in Kraft hinsichtlich der Rechtshilfe. Sie ist nur noch soweit anwendbar, als sie die französische Übersetzung vorsieht (AS 1979 528). |
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Diese Bestimmung bleibt in Kraft hinsichtlich der Rechtshilfe. Sie ist nur noch soweit anwendbar, als sie die französische Übersetzung vorsieht (AS 1979 528). |
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Aufgehoben (Art. 28 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungs-Übereink. vom 13. Dez. 1957 - SR 0.353.1 und AS 1967 1168). |
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Diese Bestimmung bleibt in Kraft hinsichtlich der Rechtshilfe. Sie ist nur noch soweit anwendbar, als sie die französische Übersetzung vorsieht (AS 1979 528). |
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Aufgehoben (Art. 28 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungs-Übereink. vom 13. Dez. 1957 - SR 0.353.1 und AS 1967 1168). |