| 1. |
Das Übereinkommen und dieser Vertrag sind auch auf Verfahren wegen Taten anwendbar, die nach dem Recht eines der beiden Staaten oder beider Staaten strafrechtlich geahndet werden und für deren Verfolgung oder Untersuchung eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, sofern während des Verfahrens eine in Strafsachen zuständige Gerichtsbehörde angerufen werden kann. |
| 2. |
Die Rechtshilfe wird auch geleistet: |
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a) für die Zustellung von Schriftstücken betreffend den Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme sowie die Zahlung von Bussen oder Verfahrenskosten; |
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b) in Verfahren betreffend den bedingten Vollzug, den Vollzug einer Strafe oder Massnahme, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Antritts einer Strafe oder Massnahme oder die Unterbrechung ihres Vollzugs; |
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c) in Gnadensachen; |
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d) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft. |
| 3. |
Die Rechtshilfe wird auch gewährt, wenn sich das Verfahren auf Handlungen bezieht, die nach dem Recht des ersuchten Staates als Abgabebetrug zu qualifizieren sind. |
| 1. |
Die Rechtshilfe wird verweigert, wenn sich das Ersuchen auf Handlungen bezieht, auf Grund deren die verfolgte Person im ersuchten Staat aus materiellrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen oder für eine im Wesentlichen gleiche Tat verurteilt worden ist, sofern die allenfalls verhängte strafrechtliche Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist. |
| 2. |
Die Rechtshilfe kann aber dennoch gewährt werden: |
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a) wenn sich das Urteil auf Handlungen bezieht, die ganz oder teilweise auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen worden sind, es sei denn, dass diese Handlungen zum Teil auch auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen worden sind; |
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b) wenn sich das Urteil auf strafbare Handlungen bezieht, die gegen die Sicherheit oder gegen andere wesentliche Interessen des ersuchenden Staates gerichtet sind; |
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c) wenn sich das Urteil auf Handlungen bezieht, die von einem Beamten des ersuchenden Staates in Verletzung seiner Amtspflicht begangen worden sind. |
| 3. |
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn: |
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a) das im ersuchenden Staat eröffnete Verfahren sich nicht nur gegen die in Absatz 1 erwähnte Person richtet ist, oder |
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b) die Ausführung des Ersuchens ihrer Entlastung dient. |
| 1. |
In den Fällen, in denen Rechtshilfe gewährt wird, tut der ersuchte Staat sein Möglichstes, um alle vom ersuchenden Staat ausdrücklich angegebenen Modalitäten bei der Ausführung der Rechtshilfeersuchen zu respektieren, sofern diese Modalitäten nicht den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates widersprechen. |
| 2. |
Gibt der ersuchende Staat an, dass die Ausführung des Ersuchens dringend ist, so legt er in geeigneter Form die Gründe für die Dringlichkeit dar. |
| 3. |
Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig nach den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Modalitäten ausgeführt werden, so teilt dies der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat umgehend mit. |
| 4. |
In Fällen besonderer Verspätung richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein diesbezügliches Begehren an die Zentralbehörde des ersuchten Staates. Diese wird, wenn die Verspätung ungerechtfertigt ist, ihr Möglichstes tun, um die Ausführung des Rechtshilfeersuchens zu beschleunigen. |
| 5. |
Die Staaten können sich darüber verständigen, welche Folge dem Ersuchen zu geben ist. |
| 6. |
Falls notwendig, kann der ersuchende Staat verlangen, dass der ersuchte Staat das Ersuchen und alle dazugehörigen Informationen vertraulich behandelt, sofern dies nicht den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates widerspricht. |
| 1. |
Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und soll sie als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden des ersuchenden Staates einvernommen werden, kann letzterer verlangen, sofern ein persönliches Erscheinen der einzuvernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder möglich ist, dass die Einvernahme per Videokonferenz nach Massgabe der Absätze 2 bis 8 erfolgt. |
| 2. |
Der ersuchte Staat bewilligt die Videokonferenz, wenn der Einsatz dieser Methode nicht den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine solche Videokonferenz verfügt. Verfügt der ersuchte Staat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese vom ersuchenden Staat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden. |
| 3. |
Die Ersuchen betreffend Videokonferenz enthalten ausser den in Artikel 14 des Übereinkommens und den in Artikel XVI dieses Vertrages erwähnten Angaben auch den Grund dafür, weshalb die Anwesenheit des Zeugen, des Sachverständigen oder der verfolgten Person nicht erwünscht oder möglich ist, sowie die Bezeichnung der Justizbehörde und den Namen der Personen, für die die Videokonferenz verlangt worden ist. |
| 4. |
Die Justizbehörde des ersuchten Staates lädt die betroffene Person in der von der eigenen Rechtsordnung vorgeschriebenen Form vor. |
| 5. |
Folgende Regeln gelten für den Zeugen oder den Sachverständigen, der an der Videokonferenz teilnimmt: |
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a) die Videoverbindung erfolgt in Anwesenheit einer Justizbehörde des ersuchten Staates, bei Bedarf unterstützt von einem Übersetzer; diese Behörde stellt auch die Identität der einzuvernehmenden Person fest und ist für die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates verantwortlich. Werden nach Ansicht der Justizbehörde des ersuchten Staates während der Videoverbindung die Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung verletzt, trifft sie umgehend die notwendigen Massnahmen, damit diese unter Einhaltung der oben genannten Prinzipien fortgesetzt werden kann; |
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b) zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates können Massnahmen zum Schutz der einzuvernehmenden Person vereinbart werden; |
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c) die Videokonferenz wird direkt von oder unter Leitung der Justizbehörde des ersuchenden Staates nach dessen innerstaatlichem Recht durchgeführt; |
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d) auf Verlangen des ersuchenden Staates sorgt der ersuchte Staat dafür, dass die einzuvernehmende Person bei Bedarf von einem Übersetzer unterstützt wird; |
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e) die einzuvernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Staates zusteht. |
| 6. |
Unbeschadet allfälliger zum Schutze von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die Justizbehörde des ersuchten Staates nach Abschluss der Videoverbindung ein Protokoll mit Angaben zu Datum und Ort, zur Identität des Zeugen, des Sachverständigen oder der verfolgten Person, zur Identität und Eigenschaft aller anderen Personen, die an der Videokonferenz teilgenommen haben, zu allen etwaigen eidesstattlichen Erklärungen und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Videoverbindung stattgefunden hat. Die Justizbehörde des ersuchten Staates bestätigt ferner, dass die Durchführung ohne Anwendung psychologischen Druckes oder von Zwang auf die Person erfolgt ist. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates übermittelt das Protokoll der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates. |
| 7. |
Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Videoverbindung im ersuchten Staat, die Entschädigung der erforderlichen Übersetzer und Sachverständigen sowie die Spesen für deren Reise in den ersuchten Staat werden vom ersuchenden Staat dem ersuchten Staat zurückerstattet, sofern letzterer nicht auf die Rückerstattung aller oder eines Teils der Kosten verzichtet. |
| 8. |
Die Staaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige nach diesem Artikel auf ihrem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, das innerstaatliche Recht zur Anwendung gelangt, als ob die Einvernahmen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens durchgeführt würden. |
| 9. |
Die Videoverbindung kann auch für die verfolgte Person verlangt werden, wenn es für die betroffene Person nicht zweckmässig oder möglich ist, persönlich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu erscheinen. In diesem Fall kann die Videokonferenz nur dann durchgeführt werden, wenn die Zustimmung der verfolgten Person eingeholt worden ist. Im Übrigen ist die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes gewährleistet, der sich an demselben Ort wie die verfolgte Person oder wie die Justizbehörde des ersuchenden Staates aufhalten kann. Im letzteren Fall kann er sich mit seinem Klienten mittels geeigneter technischer Vorrichtungen vertraulich besprechen. |
| 1. |
Der ersuchte Staat gestattet auf Verlangen des ersuchenden Staates dessen Behördenvertretern und den am Strafverfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen, am Vollzug auf seinem Hoheitsgebiet teilzunehmen, wenn dies den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates nicht widerspricht. |
| 2. |
Den fraglichen Personen kann gestützt auf Absatz 1 insbesondere bewilligt werden, Fragen zu stellen, die Akte einzusehen und bei den Behörden des ersuchten Staates Fragen oder zusätzliche Massnahmen anzuregen. |
| 3. |
Die fraglichen Personen können im ersuchenden Staat Informationen aus dem Geheimbereich, die zu ihrer Kenntnis gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwenden, bevor die zuständige Behörde nicht endgültig über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hat. |
| 1. |
Die Rechtshilfe, die prozessualen Zwang erfordert, wird nur gewährt, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung nach dem Recht beider Staaten strafbar ist. |
| 2. |
Unter prozessualem Zwang ist zu verstehen: |
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a) die Durchsuchung von Personen; |
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b) die Durchsuchung; |
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c) die Beschlagnahme von Beweismitteln einschliesslich der Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, sowie des Erzeugnisses oder des Erlöses aus der strafbaren Handlung; |
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d) jede Massnahme, die die Preisgabe eines strafrechtlich geschützten Geheimnisses bewirkt; |
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e) jede andere Massnahme, die die Anwendung von Zwang beinhaltet und als solche vom Verfahrensrecht des ersuchten Staates vorgesehen ist. |
| 3. |
Bei Weigerung in den unter Absatz 2 Buchstaben b und e erwähnten Fällen, führt die ersuchte Behörde die entsprechende rechtliche Grundlage an. |
| 1. |
Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen in Strafsachen können den Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, unmittelbar mit der Post zugestellt werden. |
| 2. |
Vorladungen an verfolgte Personen, die sich im ersuchten Staat aufhalten, müssen diesen spätestens dreissig Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen. |
| 3. |
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so muss das Schriftstück - oder zumindest die wichtigen Textstellen - in die Sprache oder eine der Sprachen des Staates übersetzt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält. Hat die Behörde, die das Schriftstück zustellt, Kenntnis davon, dass der Empfänger nur eine andere Sprache versteht, so muss das Schriftstück - oder zumindest die wichtigen Textstellen - in diese Sprache übersetzt werden. |
| 4. |
Zu diesem Zweck gibt die zuständige Behörde des ersuchten Staates auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates jeden nützlichen Hinweis auf die Identität und die Adresse der Person, der die Urkunde oder die Entscheidung zugestellt werden soll. |
| 1. |
Ausser den in Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Angaben müssen die Ersuchen Folgendes enthalten: |
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a) bei der Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen den Namen und die Adresse des Empfängers, dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstücks; |
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b) gegebenenfalls genaue Angaben über die Gründe, weshalb die ersuchende Behörde den Fall, für den um Rechtshilfe ersucht wird, als komplex und von besonderer Bedeutung im Sinne von Artikel XVIII dieses Vertrages erachtet. |
| 2. |
Um eine schnellere Behandlung der Verfahren zu gewährleisten, vereinbaren das Bundesamt für Justiz4 und das «Ministero di Grazia e Giustizia», gemeinsam Muster vorzubereiten, die für das Abfassen von Rechtshilfeersuchen verwendet werden können und mit den notwendigen Unterlagen übermittelt werden. |
| 1. |
Rechtshilfeersuchen, einschliesslich Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Artikel II dieses Vertrages, können direkt an die zum Vollzug der Rechtshilfemassnahme zuständige Behörde gerichtet und auf demselben Weg zurückgesandt werden5. Vorbehalten bleiben die Fälle nach den Artikeln XVIII und XIX dieses Vertrages. |
| 2. |
Anzeigen nach Artikel 21 des Übereinkommens können direkt der zuständigen Justizbehörde des ersuchten Staates übermittelt werden. |
| 3. |
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das «Ministero di Grazia e Giustizia» übermitteln einander ein Verzeichnis der Behörden, an welche Rechtshilfeersuchen sowie die vorgenommenen Änderungen zu richten sind. |
| 4. |
Ersuchen um zeitweilige Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen sind durch das Bundesamt für Justiz und das «Ministero di Grazia e Giustizia» zu übermitteln. |
| 5. |
Ersuchen um Auszüge aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken einschliesslich derjenigen, die der Löschung von Einträgen im genannten Register dienen, sind an das Bundesamt für Justiz beziehungsweise an das «Ufficio del Casellario presso il Ministero di Grazia e Giustizia» zu richten. |
| 1. |
In komplexen oder besonders wichtigen Straffällen, welche die organisierte Kriminalität, Korruptionsfälle oder andere schwere Straftaten betreffen: |
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a) wird in der Schweiz der Entscheid über die Rechtshilfeersuchen und die Ergänzungsersuchen von einer Zentralstelle im Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes gefällt; |
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b) wird in Italien, wenn dies verlangt wird, die Prüfung der Rechtshilfeersuchen und der Ergänzungsersuchen vom «Ufficio II della Direzione Generale degli Affari Penali del Ministero di Grazia e Giustizia» vorgenommen. |
| 2. |
Die in Absatz 1 erwähnten Behörden prüfen die Rechtshilfeersuchen und Ergänzungsersuchen und ergreifen alle nach innerstaatlichem Recht notwendigen Massnahmen, um eine rasche Ausführung des Ersuchens zu gewährleisten. |
| 3. |
Diese Behörden können direkt miteinander verkehren. |
| 1. |
Sobald der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat mitgeteilt hat, dass er die Strafverfolgung übernimmt, setzen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates das Verfahren aus, das sie allenfalls bereits gegen diese Person und für die in der Anzeige aufgeführten Taten eröffnet hatten. |
| 2. |
Im Fall von Absatz 1 sehen die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmassnahmen ab, wenn im ersuchten Staat: |
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a) das Strafverfahren von einer Justizbehörde aus materiellrechtlichen Gründen endgültig abgeschlossen worden ist; |
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b) die gegen die betroffene Person ausgesprochene strafrechtliche Sanktion vollstreckt, erlassen oder verjährt ist; |
|
c) der Vollzug der strafrechtlichen Sanktion teilweise oder ganz ausgesetzt oder der Entscheid über die strafrechtliche Sanktion aufgeschoben worden ist. |
| 3. |
Die dem ersuchten Staat übermittelten Gegenstände und Originalschriftstücke werden dem ersuchenden Staat spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben, sofern der ersuchende Staat nicht auf deren Rückgabe verzichtet. |
| 4. |
Die durch die Übernahme der Strafverfolgung entstandenen Kosten werden nicht erstattet. |
| 5. |
Die Artikel XXIV - XXVI dieses Vertrages sind auch auf Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 19576 anwendbar. |
| 1. |
Die Vertreter des Bundesamtes für Justiz und des «Ministero di Grazia e Giustizia» können, wenn sie es als sinnvoll erachten, einen mündlichen oder schriftlichen Meinungsaustausch durchführen oder sich treffen, um allfällige Fragen und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung, der Anwendung oder der Umsetzung des Übereinkommens oder dieses Vertrages im Allgemeinen oder im Einzelfall zu klären. Fallen die zu prüfenden Fragen in die Zuständigkeit anderer Ministerien, so werden diese zur Mitwirkung eingeladen. |
| 2. |
Streitigkeiten über Auslegung, Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens und dieses Vertrages, die von den in Absatz 1 bezeichneten Behörden im Rahmen des Meinungsaustausches nicht innerhalb von zwölf Monaten seit deren Entstehen beigelegt werden konnten, sind auf Ersuchen des einen oder anderen Staates einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern, zu unterbreiten. Jeder der beiden Staaten ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der weder Staatsangehöriger des einen noch des anderen Staates sein darf. |
| 3. |
Unterlässt es einer der beiden Staaten, einen Schiedsrichter zu ernennen, und leistet er der Einladung des anderen Staates, die Ernennung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, keine Folge, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen dieses letzteren Staates vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. |
| 4. |
Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen eines der beiden Staaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. |
| 5. |
Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den Fällen der Absätze 3 und 4 Artikels verhindert, sein Mandat auszuführen oder ist er selbst Staatsangehöriger eines der beiden Staaten, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten durchgeführt oder, wenn dieser verhindert oder Staatsangehöriger eines der beiden Staaten ist, vom amtsältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger eines der beiden Staaten ist. |
| 6. |
Falls die beiden Staaten nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht sein Verfahren fest. |
| 7. |
Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für beide Staaten verbindlich. |