Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Italien,
im Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 im Verhältnis zwischen beiden Staaten zu vereinfachen und die darin enthaltenen Bestimmungen zu ergänzen,
sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.351.945.41
Vertrag zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung


(Stand am 15. Juli 2003)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 12.12.2011 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 6.12.2011 geliefert wurden und den Stand vom 1.12.2011 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

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