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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen
Kapitel V

Schlussbestimmungen


Andere Vereinbarungen oder Abmachungen; innerstaatliches Recht


Art. 30

Die Bestimmungen dieses Vertrags stehen einer weiter gehenden Rechtshilfe nicht entgegen, welche die Vertragsstaaten in anderen Vereinbarungen oder Abmachungen beschlossen haben oder beschliessen könnten oder welche sich aus innerstaatlichem Recht ergeben könnte.

Meinungsaustausch


Art. 31

Wann immer dies angebracht erscheint, tauschen die Zentralbehörden ihre Meinungen über Anwendung oder Umsetzung dieses Vertrags im Allgemeinen oder in Bezug auf einen Einzelfall mündlich oder schriftlich aus.

Beilegung von Streitigkeiten


Art. 32

Streitigkeiten in Bezug auf Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Vertrags werden auf diplomatischem Weg gelöst, falls die Zentralbehörden sie nicht selber beilegen können.

Inkrafttreten und Kündigung


Art. 33

1. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sich die Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrags erfüllt sind.
2. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat kündigen. In diesem Fall tritt der Vertrag sechs Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
So geschehen in Manila, am 9. Juli 2002, in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Für die
Republik der Philippinen:
Ruth Metzler-Arnold
Hernando B. Perez


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