| 1. |
Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. |
| 2. |
Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen.4 |
| 3. |
Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen. |
| 4. |
Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten. |
| 5. |
Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam. |
| 6. |
Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt. |
| 7. |
Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. |
| 1. |
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
| 2. |
Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
| 3. |
Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
| 4. |
Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |
|
b. Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff «Staatsangehörige» im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen. |
|
c. Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung massgebend. Wird diese Eigenschaft jedoch erst zwischen der Entscheidung und dem für die Übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung des Buchstabens a dieser Ziffer berufen. |
| 2. |
Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem in Artikel 12, Ziffer 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist. |
| 1. |
Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden.8 |
| 2. |
Dem Ersuchen sind beizufügen: |
|
a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung; |
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b. eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben; |
|
c. eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben. |
| 1. |
Der Ausgelieferte darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrundeliegt, nur in folgenden Fällen verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden: |
|
a. wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt; |
|
b. wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. |
| 2. |
Der ersuchende Staat kann jedoch die erforderlichen Massnahmen treffen, um einen Ausgelieferten ausser Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen sowie ein Abwesenheitsverfahren durchführen. |
| 3. |
Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. |
| 1. |
In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht. |
| 2. |
In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben. |
| 3. |
Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist. |
| 4. |
Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält. |
| 5. |
Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht. |
| 1. |
Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung über die Auslieferung auf dem in Artikel 12 Ziffer 1 vorgesehenen Weg in Kenntnis. |
| 2. |
Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen. |
| 3. |
Im Falle der Bewilligung werden dem ersuchenden Staat Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von dem Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mitgeteilt. |
| 4. |
Vorbehältlich des in Ziffer 5 vorgesehenen Falles kann der Verfolgte mit Ablauf von 15 Tagen nach dem für die Übergabe festgesetzten Zeitpunkt freigelassen werden, wenn er bis dahin nicht übernommen worden ist; in jedem Fall ist er nach Ablauf von 30 Tagen freizulassen. Der ersuchte Staat kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen. |
| 5. |
Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat der betroffene Staat den andern Staat davon in Kenntnis zu setzen. Beide Staaten vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe; die Bestimmungen der Ziffer 4 finden Anwendung. |
| 1. |
Auf Verlangen des ersuchenden Staates beschlagnahmt und übergibt der ersuchte Staat, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände, |
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a. die als Beweisstücke dienen können oder |
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b. die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden. |
| 2. |
Die in Ziffer 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann herauszugeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Verfolgten nicht vollzogen werden kann. |
| 3. |
Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe herausgeben. |
| 4. |
Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluss des Verfahrens so bald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückzugeben. |
| 1. |
Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird auf Grund eines Ersuchens, das auf dem in Artikel 12 Ziffer 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln ist, bewilligt, sofern die strafbare Handlung von dem um die Durchlieferung ersuchten Staat nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommens angesehen wird. |
| 2. |
Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen - im Sinne des Artikels 6 - des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden. |
| 3. |
Vorbehältlich der Bestimmungen der Ziffer 4 sind die in Artikel 12 Ziffer 2 erwähnten Unterlagen beizubringen. |
| 4. |
Wird der Luftweg benützt, so finden folgende Bestimmungen Anwendung: |
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a. Wenn eine Zwischenlandung nicht vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat die Vertragspartei, deren Hoheitsgebiet überflogen werden soll, zu verständigen und das Vorhandensein einer der in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Unterlagen zu bestätigen. Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung hat diese Mitteilung die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinne des Artikels 16; der ersuchende Staat hat dann ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen. |
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b. Wenn eine Zwischenlandung vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen. |
| 5. |
Eine Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sie die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Auslieferung massgebenden Bedingungen bewilligt. In diesem Fall kann der Grundsatz der Gegenseitigkeit Anwendung finden. |
| 6. |
Der Verfolgte darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder seiner politischen Anschauung bedroht werden könnte. |
| 1. |
Dieses Übereinkommen hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln. |
| 2. |
Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen. |
| 3. |
Wenn die Auslieferung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften stattfindet, sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung ausschliesslich nach diesem System zu regeln. Derselbe Grundsatz findet zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Anwendung, wenn nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Parteien in ihrem Hoheitsgebiet Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer der anderen Parteien erlassen worden sind. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieser Ziffer in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung des Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren. Dieser übermittelt den anderen Vertragsparteien jede auf Grund dieser Ziffer erhaltene Notifikation. |
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Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedern des Europarats und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: |
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a. die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde; |
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b. den Zeitpunkt des Inkrafttretens; |
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c. jede nach Artikel 6 Ziffer 1 und nach Artikel 21 Ziffer 5 abgegebene Erklärung; |
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d. jeden nach Artikel 26 Ziffer 1 gemachten Vorbehalt; |
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e. jede nach Artikel 26 Ziffer 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehalts; |
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f. jede nach Artikel 31 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. |
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Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. |
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Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1957 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften. |
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(Es folgen die Unterschriften) |
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Vorbehalte und Erklärungen
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Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int/Treaty/FR/v3DefaultFRE.asp eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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a
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Erklärung gemäss Artikel 28 Absatz 3 (Anwendung des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren vom 13.6.2002 zwischen den EU-Mitgliedstaaten).
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b
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Siehe auch Fussn. zu Art. 27 Ziff. 4.
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Schweiz12 |
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Artikel 1. Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass die von der Schweiz bewilligten Auslieferungen stets an die Bedingung geknüpft sind, dass der Verfolgte nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden darf. Demzufolge behält sich die Schweiz das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, |
|
a. wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung vor ein Ausnahmegericht gestellt würde, und der ersuchende Staat nicht eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Beurteilung durch ein Gericht erfolgt, das nach den Vorschriften der Gerichtsorganisation allgemein für die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig ist; |
|
b. wenn sie der Vollstreckung einer von einem Ausnahmegericht verhängten Strafe dienen soll. |
|
Artikel 2 Ziffer 2. Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass die Schweiz eine wegen eines Delikts, für das das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, zu bewilligende oder bereits bewilligte Auslieferung auf jede andere Handlung ausdehnen kann, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist. |
|
Artikel 3 Ziffer 3. Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 3 Ziffer 3 des Übereinkommens die Auslieferung gemäss Artikel 3 Ziffer 1 auch dann abzulehnen, wenn sie verlangt wird wegen eines Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner Familie. |
|
Artikel 6: Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiermit, dass das schweizerische Recht die Auslieferung von Schweizer Bürgern nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Artikels 7 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198113 zulässt. Ausserhalb der Schweiz begangene, nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen strafbare Handlungen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den schweizerischen Behörden verfolgt und geahndet werden, |
|
- wenn sie gegen Schweizer Bürger verübt worden sind (Art. 5 des Strafgesetzbuches14, |
|
- wenn das schweizerische Recht dafür die Auslieferung zulassen würde und der Täter Schweizer Bürger ist (Art. 6 des Strafgesetzbuches15, |
|
- wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffs oder Luftfahrzeuges verübt worden sind (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 23. Sept. 195316 über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge; Art. 97 des Bundesgesetzes vom 21. Dez. 194817 über die Luftfahrt), |
|
- wenn besondere gesetzliche Bestimmungen es für bestimmte Straftaten vorsehen (Art. 20218 und 240 des Strafgesetzbuches; Art. 19 des Bundesgesetzes vom 3. Okt. 195119 über die Betäubungsmittel; Art. 101 des Strassenverkehrsgesetzes20; Art. 16 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195821; Art. 12 des Bundesgesetzes vom 26. Sept. 195822 über die Exportrisikogarantie). |
|
Andere von einem Schweizer Bürger im Ausland begangene strafbare Handlungen können aufgrund des Rechtshilfegesetzes in der Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaats geahndet werden, wenn sich der Verfolgte in der Schweiz befindet und sich hier wegen schwerer wiegender Taten ohnehin zu verantworten hat, und wenn der Freispruch oder der Strafvollzug in der Schweiz seine weitere Verfolgung wegen der gleichen Tat im ersuchenden Staat ausschliessen. |
|
a. Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 9 die Auslieferung des Verfolgten auch dann abzulehnen, wenn die nach dieser Bestimmung die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Handlung begangen worden ist. |
|
b. Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, entgegen Artikel 9 Satz 1 des Übereinkommens die Auslieferung zu bewilligen, wenn diese wegen anderer strafbarer Handlungen bewilligt worden ist und der ersuchende Staat dargetan hat, dass ihm neu bekanntgewordene Tatsachen oder Beweise eine Revision der nach Artikel 9 die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidung rechtfertigen, oder wenn der Verfolgte die in dieser Entscheidung gegen ihn verhängte Strafe oder Massnahme ganz oder teilweise nicht verbüsst hat. |
|
Artikel 11. Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 11 sinngemäss auch anzuwenden in Fällen, in denen das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht, dass der Verfolgte wegen der zur Auslieferung Anlass gebenden Handlung einer Strafe, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt, oder gegen seinen Willen einer Massnahme dieser Art unterworfen werden kann. |
|
Artikel 14 Ziffer 1 Buchstabe b. Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass die schweizerischen Behörden die Freilassung als endgültig im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens ansehen, wenn sie dem Ausgelieferten erlaubt, sich frei zu bewegen, ohne dadurch die von der zuständigen Stelle getroffenen Anordnungen zu verletzen. Die Möglichkeit, das Hoheitsgebiet eines Staats zu verlassen, besteht im Sinne dieser Bestimmung nach schweizerischer Auffassung stets dann, wenn weder Krankheit noch sonstige wirkliche Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit den Ausgelieferten daran tatsächlich hindern. |
|
Artikel 16 Ziffer 2. Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete Ersuchen nach Artikel 16 Ziffer 2 eine kurze Beschreibung des dem Verfolgten zur Last liegenden Sachverhalts mit den für die auslieferungsrechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Angaben enthalten müssen. |
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Artikel 21. Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Durchlieferung auch dann nicht zu bewilligen, wenn die dem Verfolgten zur Last liegende strafbare Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens fällt oder eine Verletzung von Vorschriften über die Beschränkung des Handels mit oder über die Bewirtschaftung von Gütern darstellt. |
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Artikel 23. Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind. |
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Am 21. August 1991 hat die Schweiz dem Generalsekretär folgendes mitgeteilt: |
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In Bezug auf den Vorbehalt, den Portugal zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens einlegte (unter Bst. c), schliesst sich die Schweiz der Erklärung Deutschlands vom 4. Februar 1991 und der Erklärung Österreichs vom 4. Juni 1991 an. |
|
Dieser Vorbehalt ist nur dann mit Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn er sich nicht schlechthin gegen die Auslieferung in Fällen richtet, in denen eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt oder eine sichernde Massnahme angeordnet werden kann. Die Schweiz versteht den Vorbehalt ebenfalls dahingehend, dass die Auslieferung nur verweigert wird, wenn die zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilte Person nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüssung eines bestimmten Teils der Strafe oder Massnahme eine gerichtliche Prüfung der Aussetzung des Rests zur Bewährung herbeizuführen. Inkrafttreten: 22. August 1991. |
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| 1 |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. |
| 2 |
Für die Staaten, die dem zweiten Zusatzprot. vom 17. März 1978 beigetreten sind, siehe auch die Art. 3 und 4 des genannten Protokolls (SR 0.353.12). |
| 3 |
AS 1967 805 |
| 4 |
Für die Staaten, die dem zweiten Zusatzprot. vom 17. März 1978 beigetreten sind, siehe jedoch Art. 1 des genannten Protokolls (SR 0.353.12.). |
| 5 |
Für die Staaten, die dem Zusatzprot. vom 15. Okt. 1975 beigetreten sind, siehe jedoch Art. 1 des genannten Protokolls (SR 0.353.11). |
| 6 |
Für die Staaten, die dem zweiten Zusatzprot. vom 17. März 1978 beigetreten sind, siehe auch Art. 2 des genannten Protokolls (SR 0.353.12). |
| 7 |
Für die Staaten, die dem Zusatzprot. vom 15. Okt. 1975 beigetreten sind, siehe jedoch Art. 2 des genannten Protokolls (SR 0.353.11). |
| 8 |
Für die Staaten, die dem zweiten Zusatzprot. vom 17. März 1978 beigetreten sind, siehe jedoch Art. 5 des genannten Protokolls (SR 0.353.12). |
| 9 |
Algerien ist heute ein unabhängiger Staat. |
| 10 |
Siehe die Briefwechsel vom 24. Febr./11. März 1993 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dez. 1957 auf die französischen Überseegebiete Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Wallis-et-Futuna sowie auf die Gebietskörperschaften Mayotte und Saint-Pierre-et-Miquelon (SR 0.353.934.93) und 9./26. Jan. 1996 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dez. 1957 auf verschiedene Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist (SR 0.353.936.78) sowie die Vereinb. betreffend Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die Niederländischen Antillen und Aruba am Schluss dieses Textes. |
| 11 |
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html). |
| 12 |
Art. 2 des BB vom 27. Sept. 1966 (AS 1967 805), Art. 1 des BB vom 21. Juni 1979 (AS 1982 889), AS 1983 165 und AS 2004 3949. |
| 13 |
SR 351.1 |
| 14 |
SR 311.0. Heute: Art. 7 |
| 15 |
Heute: Art. 7 |
| 16 |
SR 747.30. Heute: BG über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge. |
| 17 |
SR 748.0 |
| 18 |
Heute: Art. 196 |
| 19 |
SR 812.121 |
| 20 |
SR 741.01 |
| 21 |
SR 170.32 |
| 22 |
SR 946.11 |
| 23 |
Die vom Königreich der Niederlande abgegebene Erklärung betreffend die Artikel 6 und 21 des Übereinkommens (AS 1989 175) findet hinsichtlich der Auslieferung niederländischer Staatsangehöriger auf die Niederländischen Antillen bzw. Aruba erst Anwendung, wenn das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343) auf die Niederländischen Antillen bzw. Aruba anwendbar wird. |