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Die Verbrechen und Vergehen, für welche die Auslieferung gewährt wird, sind folgende: |
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1. Totschlag; |
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2. Mord; |
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3. Elternmord; |
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4. Kindesmord; |
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5. Vergiftung; |
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6. Abtreibung der Leibesfrucht; |
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7. absichtliche Körperverletzung, welche, ohne den Vorsatz zu töten, den Tod nach sich gezogen oder eine schwere und dauernde Verstümmelung eines Gliedes oder Organes des Körpers zur Folge gehabt hat; |
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8. Notzucht, Schändung oder anderweitige Angriffe auf die Schamhaftigkeit; |
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9. mit oder ohne Gewalt verübter Angriff auf die Schamhaftigkeit von Kindern beider Geschlechter unter 14 Jahren; |
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10. Bigamie; |
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11. Wegnahme (Raub) und widerrechtliche Gefangenhaltung von Personen; Unterdrückung oder Unterschiebung von Kindern; |
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12. Entführung von Minderjährigen; |
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13. Fälschung oder Veränderung von Münzen, Papiergeld, von Kreditpapieren mit gesetzlichem Kurs, von Aktien und andern Werttiteln, ausgegeben vom Staate, von Korporationen, Gesellschaften oder Privatpersonen; Ausgabe, Inverkehrsetzung oder Veränderung von Postmarken, von Stempeln, Marken oder Siegeln des Staates oder öffentlicher Stellen; Einführung, Ausgabe oder Gebrauch der genannten Sachen, in Kenntnis, dass sie gefälscht sind; Gebrauch von gefälschten Urkunden oder Akten der erwähnten Arten; betrügerischer Gebrauch oder Missbrauch von authentischen Siegeln, Stempeln und Marken; |
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14. Fälschung oder Verfälschung von öffentlichen oder privaten Schriftstücken, von Wechseln oder andern Handelspapieren und Gebrauch dieser gefälschten Urkunden; |
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15. falsches Zeugnis; Verleitung von Zeugen zu falscher Aussage; Meineid in Ziviloder Strafsachen; |
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16. Bestechung von öffentlichen Beamten; |
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17. Veruntreuung oder Unterschlagung öffentlicher Gelder; Erpressung und Übervorteilung, begangen von Beamten oder Depositären; |
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18. vorsätzliche Brandstiftung; Missbrauch von Sprengstoffen; |
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19. vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen, Dampfschiffen, Posten, elektrischen Apparaten oder Leitungen (Telegrafen, Telefone) und Gefährdung ihres Betriebes; |
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20. Raub, Erpressung, Diebstahl, Hehlerei; |
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21. vorsätzliche Handlungen, welche das Sinken, die Strandung, Zerstörung, Unbrauchbarmachung oder Beschädigung eines Schiffes bewirken, sofern daraus eine Gefahr für andere entstehen kann; |
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22. Betrug; |
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23. Vertrauensmissbrauch und Unterschlagung; |
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24. betrügerischer Bankerott. |
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In den vorstehenden Begriffsbezeichnungen sind der Versuch und die Teilnahme inbegriffen, sofern sie nach den Gesetzen der Vertragsstaaten strafbar sind. |
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Es wird wegen der oben angeführten Delikte die Auslieferung bewilligt, wenn die zur Last gelegten Straftaten nach den Gesetzgebungen der Vertragsstaaten wenigstens eine einjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen können. |
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Die Auslieferung findet nicht statt: |
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1. wenn die reklamierte Person durch Geburt oder Naturalisation Bürger des ersuchten Staates ist; |
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2. wegen politischer Vergehen oder wegen Handlungen, welche mit solchen im Zusammenhang stehen; |
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3. wenn das Delikt auf dem Gebiete des ersuchten Staates begangen worden ist; |
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4. wenn dem Auslieferungsbegehren das gleiche Verbrechen oder Vergehen zugrunde liegt, für welches die reklamierte Person in dem ersuchten Staate abgeurteilt, bestraft oder freigesprochen worden ist; |
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5. wenn die Strafe oder die Strafklage vor der Verhaftung oder Vorladung der reklamierten Person nach der Gesetzgebung des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist. |
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Die Personen, deren Auslieferung gewährt worden ist können für Verbrechen oder Vergehen, welche früher als die der Auslieferung zugrunde liegenden Delikte begangen worden sind, oder für Handlungen, welche mit solchen Verbrechen und Vergehen in Verbindung stehen, nur verfolgt und bestraft werden, wenn der Auslieferungsstaat hierzu seine Zustimmung erteilt, und es sich um Straftaten handelt, die in Artikel II aufgeführt sind. |
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Sie können auch nicht an einen dritten Staat ausgeliefert werden, der sie wegen anderer Straftaten, als diejenigen, welche die Auslieferung begründet haben, verlangen würde. |
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Diese Einschränkungen kommen jedoch nicht zur Geltung, wenn der Ausgelieferte ausdrücklich einwilligt, für eine früher begangene und im Auslieferungsbegehren nicht erwähnte Straftat verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat ausgeliefert zu werden, oder endlich wenn der Ausgelieferte in dem Staate, in welchem er abgeurteilt worden ist, von dem Tage an, da er seine Strafe verbüsst hat oder zufolge Begnadigung in Freiheit gesetzt wurde, während drei Monaten verbleibt, oder wenn er in der Folge freiwillig auf das Gebiet des betreffenden Staates zurückkehrt. |
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In den Fällen, in denen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Auslieferung nicht gewährt worden ist, wird die reklamierte Person, wenn angängig, von den Gerichten des ersuchten Staates gemäss dessen Gesetzen abgeurteilt, und es soll das definitive Urteil der requirierenden Regierung mitgeteilt werden. |
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Der Staat, auf dessen Ansuchen ein Angehöriger des andern Staates verfolgt und abgeurteilt worden ist, verpflichtet sich seinerseits, gegen dieselbe Person wegen der gleichen Straftat kein zweites Verfahren durchzuführen, es sei denn, die Person habe die Strafe, zu der sie allenfalls in ihrer Heimat verurteilt wurde, nicht verbüsst.3 |
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Das Auslieferungsbegehren soll stets auf dem diplomatischen Wege gestellt werden und in Ermangelung eines diplomatischen Agenten durch den im Range höchststehenden Konsul des ersuchenden Staates. |
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Es soll begleitet sein: |
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1. von dem Original oder einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehles oder einer andern Urkunde von gleichem Werte, oder des Straferkenntnisses, das von der zuständigen Behörde nach den im ersuchenden Staate vorgeschriebenen Formen ergangen ist. |
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Diese Urkunden haben die strafbare Handlung, den Ort und die Zeit ihrer Begehung anzugeben. |
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2. von einer Abschrift der auf das in Frage stehende Verbrechen oder Vergehen anwendbaren Strafbestimmungen; |
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3. soweit möglich von dem Signalement des reklamierten Individuums. |
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Wenn in einem Strafverfahren wegen eines in Artikel II erwähnten Deliktes eine der beiden Regierungen die Einvernahme von Zeugen, die im andern Staate wohnhaft sind, oder die Vornahme irgendwelcher andern Untersuchungshandlungen für notwendig erachtet, so ist zu diesem Zwecke auf dem diplomatischen Wege ein Ersuchsschreiben einzusenden, und es soll demselben gemäss den Gesetzen des ersuchten Staates beförderlichst Folge gegeben werden. |
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Die Vertragsstaaten verzichten auf jede Forderung betreffend Vergütung der Kosten, die ihnen aus dem Vollzuge der Rogatorien erwachsen, sofern es sich nicht um kriminelle, kommerzielle oder medizinische Expertisen handelt. |
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Ebensowenig kann eine Ersatzforderung Platz greifen für die Kosten gerichtlicher Handlungen, die von den Beamten eines der Vertragsstaaten von sich aus vorgenommen werden zum Zwecke der Verfolgung oder Feststellung von Delikten, welche auf ihrem Gebiete von einem Ausländer begangen wurden, der nachher in seinem Heimatstaate zur Verantwortung gezogen wird. |