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Die strafbaren Handlungen, für welche die Auslieferung gewährt werden soll, sind folgende: |
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1. Tötung, umfassend Mord, Totschlag, Elternmord, Kindesmord, Vergiftung; |
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2. ...3 |
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3. absichtliche Körperverletzung, welche den Tod oder einen bleibenden Nachteil, dauernde Arbeitsunfähigkeit oder eine schwere Verstümmelung eines Gliedes oder Organes des Körpers verursacht hat; |
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4. Notzucht, gewalttätiger Angriff auf die Schamhaftigkeit, Kuppelei; |
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5. mit oder ohne Gewalt verübter Angriff auf die Schamhaftigkeit von Kindern beider Geschlechter unter 14 Jahren; |
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6. Doppelehe; |
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7. Menschenraub und widerrechtliche Gefangenhaltung von Personen, Unterdrückung des Personenstandes, Unterschiebung von Kindern; |
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8. Aussetzung und bösliches Verlassen von Kindern oder hilflosen Personen, Entführung von Minderjährigen; |
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9. Fälschung oder Verfälschung von Münzen oder Papiergeld, von Banknoten oder andern Kreditpapieren mit gesetzlichem Kurs, von Aktien und andern Wertpapieren, die der Staat, Körperschaften, Gesellschaften oder Einzelpersonen ausgegeben haben; Fälschung oder Verfälschung von Postwertzeichen, Stempeln, Marken oder Siegeln des Staates oder öffentlicher Stellen; betrügerischer Gebrauch der gefälschten oder verfälschten Gegenstände der genannten Art; Einführung, Ausgabe oder Inverkehrbringen derselben in betrügerischer Absicht; betrügerischer Gebrauch oder Missbrauch von Siegeln, Stempeln und Marken; |
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10. Fälschung von öffentlichen oder privaten Urkunden, Verfälschung von amtlichen Urkunden oder aller Art Handelspapieren; betrügerischer Gebrauch solcher gefälschter oder verfälschter Urkunden; Unterschlagung von Urkunden; |
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11. falsches Zeugnis, Verleitung von Zeugen zu falscher Aussage, Meineid in Zivil- und Strafsachen; |
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12. Bestechung von öffentlichen Beamten; |
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13. Veruntreuung im Amte oder Unterschlagung öffentlicher Gelder; Erpressung, verübt durch Beamte oder Verwalter; |
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14. vorsätzliche Brandstiftung; Missbrauch von Sprengstoffen; |
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15. vorsätzliche Handlungen, welche die Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen, Dampfschiffen, Postwagen, elektrischen Apparaten oder Leitungen (Telegrafen und Telefone) und die Gefährdung ihres Betriebes bewirken können; |
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16. Raub, Erpressung, Diebstahl, Hehlerei; |
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17. Seeräuberei, vorsätzliche Handlungen, welche das Sinken, die Strandung, die Zerstörung, Unbrauchbarmachung oder Beschädigung eines Schiffes bewirken, sofern dabei eine Gefahr für andere Menschen entstehen kann; |
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18. Betrug; |
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19. Veruntreuung und Unterschlagung; |
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20. betrügerischer Bankerott. |
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In den vorbezeichneten strafbaren Handlungen sind der Versuch und die Begünstigung, sofern sie nach der Gesetzgebung der beiden Länder strafbar sind, inbegriffen. |
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Durch die Aufstellung der vorstehend genannten Deliktsgattungen werden die vertragschliessenden Teile nicht gehindert, unter Vorbehalt des Gegenrechts die Auslieferung von verfolgten oder verurteilten Personen wegen anderer Handlungen zu verlangen und zu gewähren, vorausgesetzt, dass die Gesetzgebung des ersuchten Staates dem nicht entgegensteht. |
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Die Auslieferung findet nicht statt: |
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a. bei Verurteilten, wenn die Gesamtdauer der ausgesprochenen Strafen weniger als ein Jahr Gefängnis beträgt; |
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b. bei Angeschuldigten, wenn das Höchstmass der auf die eingeklagte Handlung angedrohten Strafe sowohl nach dem Recht des ersuchenden wie des ersuchten Staates weniger als zwei Jahre Gefängnis beträgt. |
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Die Person, deren Auslieferung gewährt wurde, darf für vor der Auslieferung begangene Gesetzesverletzungen oder damit im Zusammenhang stehende Handlungen nur verfolgt oder bestraft werden, wenn der Auslieferungsstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und Straftaten in Frage kommen, die in Artikel 2 vorgesehen sind. |
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Die Regierung des Auslieferungsstaates kann die Vorlage der in Artikel 9 erwähnten Dokumente verlangen. |
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Die ausgelieferte Person darf nicht ohne das Einverständnis der Regierung dieses Landes an einen dritten Staat weitergeliefert werden, der die Person wegen anderer Straftaten beansprucht als jene, für die ihre Auslieferung gewährt wurde. |
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Diese Einschränkungen kommen nicht zur Geltung: |
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1. wenn der Ausgelieferte, in Kenntnis der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages, sich ausdrücklich mit seiner Verfolgung und Bestrafung wegen einer früher begangenen und im Auslieferungsbegehren nicht erwähnten Straftat einverstanden erklärt; |
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2. wenn er in die Weiterlieferung an einen dritten Staat einwilligt; |
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3. wenn er im verurteilenden Staate drei Monate verbleibt, vom Tage an gerechnet, da er seine Strafe erstanden hat oder ihm diese durch Begnadigung erlassen und er in Freiheit gesetzt wurde, oder wenn er in der Folge auf das Gebiet dieses Staates zurückkehren sollte. |
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In den unter den Ziffern 1 und 2 des vorstehenden Absatzes genannten Fällen muss das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der ausgelieferten Person der Regierung des Auslieferungsstaates unterbreitet werden. |
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Das Auslieferungsbegehren ist auf diplomatischem Weg oder, in Ermangelung diplomatischer Agenten, durch den im Range höchststehenden Konsul des ersuchenden Staates oder, wenn kein Konsul vorhanden ist, direkt von Regierung zu Regierung zu stellen. |
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Dem Auslieferungsbegehren ist, wenn es sich um einen Verurteilten handelt, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des ergangenen Urteils, oder bei Angeschuldigten ein von der zuständigen Behörde erlassener Haftbefehl, enthaltend eine ausführliche Darstellung der zur Last gelegten Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, beizugeben. |
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Diese Schriftstücke sind, wenn sie in spanischer, deutscher oder italienischer Sprache abgefasst sind, von einer französischen Übersetzung begleitet und im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wird das Auslieferungsbegehren auf diplomatischem Weg gestellt, so ist eine konsularische Beglaubigung nicht nötig. |
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Dem Auslieferungsbegehren sind alle zur Identifizierung der beanspruchten Person nötigen Aufklärungen und Schriftstücke sowie eine Abschrift der im ersuchenden Staat auf die eingeklagte Handlung anwendbaren Strafbestimmungen beizulegen. |
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Handelt es sich um die Auslieferung eines entwichenen Strafgefangenen, so ist die Vorlage eines von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassenen Schriftstückes erforderlich, das eine Wiedergabe des ergangenen Urteils, die Urteilsnotifikation an diese Verwaltungsbehörde, die zur Anwendung gelangten strafgesetzlichen Bestimmungen, sowie Angaben über die Dauer der noch zu erstehenden Strafe, den Zeitpunkt und die Verumständungen der Flucht und die erforderlichen Auskünfte über die Identität der beanspruchten Person enthält. |
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Wenn in einem Strafverfahren wegen einer in Artikel 2 erwähnten Straftat eine der beiden Regierungen die Einvernahme von im andern Staate wohnenden Zeugen, oder die Vornahme irgendwelcher anderen Untersuchungshandlungen für notwendig erachtet, so ist zu diesem Zwecke auf den in Artikel 9 vorgesehenen Wegen ein Ersuchschreiben einzusenden, dem gemäss den Gesetzen des ersuchten Landes beförderlichst Folge zu geben ist. |
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Die Ersuchschreiben und die Begleitakten sind, wenn die Ersuchen in der Schweiz vollzogen werden sollen, mit einer französischen, wenn sie in Uruguay vollzogen werden sollen, mit einer spanischen Übersetzung zu versehen. |
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Werden diese Aktenstücke auf diplomatischem Wege übermittelt, so ist eine konsularische Beglaubigung nicht notwendig. |
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Die Vertragstaaten verzichten auf jede Vergütung der ihnen aus dem Vollzug der Ersuchschreiben erwachsenden Kosten, sofern es sich nicht um Auslagen für Gutachten krimineller, kommerzieller oder medizinischer Natur handelt. |
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Ebensowenig kann eine Ersatzforderung Platz greifen für die Kosten gerichtlicher Handlungen, die von den Beamten eines der Vertragstaaten freiwillig zur Verfolgung oder Feststellung von Straftaten vorgenommen werden, welche auf ihrem Gebiete von einem Ausländer begangen wurden, der nachher in seinem Heimatstaate zur Verantwortung gezogen wird. |
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Wenn in einer Strafsache wegen eines in Artikel 2 aufgezählten Deliktes das persönliche Erscheinen eines Zeugen als notwendig oder zweckmässig erachtet wird, so wird die Regierung des Aufenthaltstaates ihn einladen, der ihm zugestellten Vorladung Folge zu leisten. Kommt er der Ladung nach, so wird ihm die Regierung des ersuchenden Staates vom Zeitpunkt seiner Abreise an die Reise- und Aufenthaltskosten gemäss den in dem Lande, wo er erscheinen soll, geltenden Tarifen vergüten, wenn sie sich nicht für verpflichtet erachtet, dem Zeugen eine höhere Entschädigung auszurichten. |
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Keine Person, welcher Staatsangehörigkeit sie auch sein mag, die, in einem der beiden Länder als Zeuge vorgeladen, freiwillig vor den Gerichten des andern Landes erschienen ist, darf daselbst wegen strafbarer Handlungen, oder zwecks Vollzug zivilrechtlicher, krimineller oder korrektioneller Urteile, die vor ihrem Weggang aus dem ersuchten Lande ergangen sind, noch endlich unter dem Vorwand der Mitschuld an den den Gegenstand des Prozesses, in dem sie als Zeuge auftritt, bildenden Handlungen verfolgt oder verhaftet werden. |