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 [Inhalt] SR 0.353.981.8 - Edition Optobyte AG |
| Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien1 |
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Die Serbische Regierung entschloss sich, den Artikel VI in der vorstehenden Fassung anzunehmen, jedoch unter der Bedingung, dass ihr die Schweiz durch eine förmliche Note ihre Erklärung zu diesem Artikel zur Kenntnis bringe. In diesem Sinne wurde der schweizerische Gesandte in Wien ermächtigt, gleichzeitig mit dem Vertrag eine Note zu unterzeichnen und dem serbischen Gesandten zu übergeben, deren Inhalt hiernach abgedruckt ist. |
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Ew. Exzellenz beehre ich mich zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat mich beauftragt hat, mit Bezug auf die Verfolgung und Auslieferung von Personen, die eines Verbrechens gegen einen Souverän und dessen Familienglieder sich schuldig gemacht haben, folgende Erklärung Ihnen mitzuteilen: |
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«Nach diesseitiger Auffassung ist es ein Irrtum zu glauben, es verweigere die Schweiz die Auslieferung derjenigen Personen, die sich eines Verbrechens gegen einen Souverän oder seine Familienglieder schuldig gemacht haben. |
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Weder der Text der Auslieferungsverträge noch diesseitige Entscheide rechtfertigen eine solche Annahme. |
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Alle unsere Verträge verpflichten uns zur Auslieferung in den Fällen von Meuchelmord, Mord oder Vergiftung, ohne dass in Bezug auf die Person, gegen welche das Verbrechen begangen wird, irgendein Unterschied gemacht wäre. Der Königsmörder steht auf der gleichen Linie wie der Mörder eines jeden Menschen. |
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Allerdings machen die Verträge einen Vorbehalt in Bezug auf die Natur des Verbrechens, indem sie bei politischen Verbrechen die Pflicht zur Auslieferung ausschliessen, und es ist klar, dass dieser Vorbehalt auch zutreffen kann, wenn es sich um ein gegen die Person eines Souveräns begangenes Verbrechen handelt. Daraus folgt nun aber keineswegs, dass die Schweiz ein jedes gegen einen Souverän begangenes Verbrechen von vornherein als ein politisches ansehe und unter allen Umständen die Auslieferung verweigere. Nie ist weder von einer politischen noch von einer richterlichen Behörde eine derartige Folgerung aus den Verträgen gezogen worden. |
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Diese Behörden werden immer im einzelnen Fall untersuchen, ob einem Verbrechen die politische Qualifikation zukomme oder nicht. |
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Nach diesen Grundsätzen wird es der Schweiz immer möglich sein, ihre Pflicht gegen die übrigen Staaten zu erfüllen. Weiter kann sie aber nicht gehen. Sie kann von der Regel, weiche für die politischen Verbrechen allgemein und überall gilt, nicht eine Ausnahme machen, die stets nur für den Mitkontrahenten und nie für sie selbst zur Anwendung kommen könnte.» |
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Wien, den 28. November 1887 |
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Der schweizerische Minister:
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A.-O. Aepli
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Der Vertrag ist nicht mehr anwendbar auf die jugoslawischen Nachfolgestaaten Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Slowenien, da diese sowohl das Europäische Übereink. vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) als auch das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dez. 1957 (SR 0.353.1) ratifiziert haben. |
| 2 |
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. |
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