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 [Inhalt] SR 0.360.136.1 - Edition Optobyte AG |
| Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit |
| Kapitel VII Durchführungs- und Schlussbestimmungen |
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Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmassnahme geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen oder die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen müsse. |
Anwendung und Fortentwicklung des Vertrages |
Art. 43
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Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Experten beider Staaten verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten. |
Einbeziehung der Zollverwaltung |
Art. 44
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(1) Soweit die zuständigen Beamten der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland Aufgaben des Bundesgrenzschutzes und Aufgaben im Zusammenhang mit Verstössen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen, gelten die Vorschriften der Artikel 4 (Zusammenarbeit auf Ersuchen), Artikel 9 (Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten), Artikel 10 (Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug), Artikel 11 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen), Artikel 12 (Zustellung von gerichtlichen und anderen behördlichen Schriftstücken), Artikel 14 und 15 (Observation), Artikel 16 (Nacheile), Artikel 17 und 18 (Verdeckte Ermittlungen), Artikel 19 (Kontrollierte Lieferung), Artikel 20 Absatz 2 (Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen), Artikel 23 (Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren), Artikel 25 (Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen) sowie die Bestimmungen der Kapitel IV und V entsprechend. Die Verbote und Beschränkungen betreffen die Bereiche des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen, giftigen und schädlichen Abfällen, radioaktiven und nuklearen Materialien, Waren und Technologien von strategischer Bedeutung und anderen Rüstungsgütern, mit pornographischen Erzeugnissen sowie der Geldwäsche. Zuständige Beamte sind die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Zollverwaltung. |
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(2) Eine Änderung des Katalogs der Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr im Sinne von Absatz 1 kann durch Notenwechsel vereinbart werden, der in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht wird. |
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(3) Werden der Schweizerischen Zollverwaltung Ermittlungskompetenzen im Sinne von Absatz 1 übertragen, kann dieser Staatsvertrag unter Einschluss der zugehörenden Geschäftswegregelung durch Notenwechsel entsprechend ergänzt werden, der in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht wird. |
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Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst, soweit diese Kosten nicht aufgrund von Massnahmen nach Artikel 24 entstehen. In diesem Fall finden die Vorschriften des Abkommens vom 28. November 19842 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen direkt oder sinngemäss Anwendung. |
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Der Verkehr zwischen den Behörden der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag wird in deutscher Sprache geführt. Die Behörden der französisch- und italienischsprachigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in französischer oder italienischer Sprache beantworten. |
Durchführungsvereinbarungen für die Grenzgebiete |
Art. 47
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Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, einschliesslich derjenigen der Länder Baden-Württemberg und Bayern und der Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen, Zürich, Thurgau und St. Gallen, können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, die die verwaltungsmässige Durchführung und die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den Grenzgebieten zum Ziel haben. |
Verhältnis zu anderen Regelungen |
Art. 48
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(1) Durch diesen Vertrag werden die Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten ergänzt. |
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(2) Die Regelungen des Vertrages vom 23. November 19643 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet in der Fassung des Abkommens zur Änderung des Vertrages vom 19. März 1997 (Büsingen-Vertrag) bleiben grundsätzlich unberührt. Die sich aus Artikel 31 und 32 des Büsingen-Vertrags ergebenden Einschränkungen gelten nicht für Massnahmen nach dem vorliegenden Vertrag. |
Änderungen von Behördenbezeichnungen und Gebietskörperschaften |
Art. 49
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(1) Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen in der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden und Gebietskörperschaften durch Verbalnote an. |
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(2) Die Vertragsstaaten können durch Notenwechsel Änderungen der Grenzgebiete gemäss Artikel 4 Absatz 7 vereinbaren. |
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(3) Verbalnoten gemäss Absatz 1 und Notenwechsel gemäss Absatz 2 werden in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht. |
Inkraftsetzen, Kündigung |
Art. 50
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(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt - mit Ausnahme von Artikel 6 und 8 Absatz 2 sowie von Kapitel VI - am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird Artikel 35 Absätze 2 bis 7 vorläufig angewendet. Artikel 6 und 8 Absatz 2 sowie Kapitel VI einschliesslich dessen Artikel 35 treten zu Zeitpunkten in Kraft, die die Vertragsstaaten durch Notenwechsel vereinbaren. |
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(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, er tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung ausser Kraft. |
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(3) Die Registrierung des Vertrags beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen. |
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Geschehen zu Bern am 27. April 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. |
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
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Für die Bundesrepublik Deutschland:
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Arnold Koller
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Otto Schily Klaus Bald
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Richtig gestellte Fassung des Artikels gemäss Notenaustausch vom 10. Sept. 2002/ 17. Jan. 2003 zwischen den Vertragsparteien. Der Notenaustausch, der am 17. Jan. 2003 in Kraft getreten ist, wird in der AS nicht veröffentlicht. |
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SR 0.131.313.6 |
| 3 |
SR 0.631.112.136 |
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