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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden
Kapitel II Allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit

Zusammenarbeit auf Ersuchen


Art. 4

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten und die Antworten werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt. Ersuchen sind unmittelbar an die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten zu richten und von diesen zu beantworten.
Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 9 liegt, oder
b) die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können oder
c) eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmässig ist und dazu die Zustimmung der jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.
(3) Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermittelt und beantwortet.
(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen:
a) Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Strassen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
b) Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
c) Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen,
d) Feststellung von Telefonanschlussinhabern,
e) Identitätsfeststellungen,
f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),
g) Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmassnahmen,
h) grenzüberschreitende Observationsmassnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
i) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
j) Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
k) polizeiliche Vernehmungen,
l) Spurenabklärungen.
(5) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermitteln einander für fremdenrechtliche Zwecke einschliesslich entsprechender polizeilicher Überprüfungen auf Anfrage in konkreten Einzelfällen personenbezogene Daten von Fremden, die für die Beurteilung der Einreise- und Aufenthaltsberechtigung von Bedeutung sind. Die übermittelten Daten können den zur Regelung des Aufenthaltes und der Erteilung von Visa zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Sicherheitsbehörden können ferner einander Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäss Absatz 2 übermitteln und beantworten.
(7) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Massgabe des nationalen Rechts.
(8) Im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt der direkte Dienstverkehr für alle polizeilichen Informationsübermittlungen.
(9) Als Grenzgebiete gelten
- in der Republik Österreich die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol,
- in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gebiete der Kantone St. Gallen und Graubünden sowie
- im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Hoheitsgebiet.
(10) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind
- in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und ausserhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden,
- in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Polizei-, Ausländer- und Zollbehörden des Bundes, die Polizei- und Fremdenpolizeibehörden der Kantone und das Grenzwachtkorps sowie
- im Fürstentum Liechtenstein die Landespolizei und die Fremdenpolizei nach Massgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung.

Informationsübermittlung im automatisierten Verfahren


Art. 5

(1) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein übermitteln einander für die jeweiligen nationalen Fahndungssysteme im automatisierten Verfahren bei ihnen gespeicherte nationale Ausschreibungen
a) zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Abgängigen bzw. Vermissten,
b) zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Personen gemäss Absatz 5,
c) zur Aufenthaltsermittlung für Zwecke der Strafverfolgung,
d) zur verdeckten Registrierung,
e) zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung gemäss Absatz 8.
Die Ausschreibungen gelten als Ersuchen um Durchführung der begehrten Massnahmen.
Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den Sicherheitsbehörden den Zugriff im automatisierten Verfahren auf die so erlangten Daten zu ermöglichen.
(2) Es werden ausschliesslich Daten zur Verfügung gestellt, die für die in Absatz 1 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Der ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Übermittlung rechtfertigt.
(3) Datenkategorien sind Personendaten gemäss nachfolgender Aufzählung sowie im Einzelfall bekannte Fahrzeugdaten.
In Bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:
a) Familienname und Vorname sowie gegebenenfalls frühere Namen und Aliasnamen,
b) besondere unveränderliche physische Merkmale,
c) erster Buchstabe des zweiten Vornamens oder weitere Vornamen,
d) Geburtsort und -datum,
e) Geschlecht,
f) Staatsangehörigkeit,
g) Vor- und Familiennamen der Eltern sowie gegebenenfalls deren frühere Namen,
h) die personenbezogenen Hinweise «bewaffnet» und «gewalttätig»,
i) Ausschreibungsgrund,
j) zu ergreifende Massnahmen.
Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 19811 zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, sind nicht zulässig.
(4) Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder mit wesentlichen nationalen Interessen für nicht vereinbar hält, ist er berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Massnahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen. Hierüber ist der ersuchende Vertragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.
(5) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Absatz 1 Bst. a und b übermittelten Ausschreibungen Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit:
a) volljährige Abgängige bzw. Vermisste,
b) minderjährige Abgängige bzw. Vermisste,
c) Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde vorläufig in Gewahrsam genommen oder aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen.
Wird der Aufenthalt einer nach Bst. a ausgeschriebenen Person im ersuchten Staat ermittelt, bedarf die Mitteilung an den ersuchenden Staat der Einwilligung des Betroffenen.
Die Sicherheitsbehörden nehmen Personen nach Bst. b und c in Gewahrsam, wenn hierfür die Voraussetzungen nach nationalem Recht vorliegen.
(6) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Absatz 1 Bst. c übermittelten Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung für Strafverfolgungszwecke Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit:
a) Zeugen,
b) Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens als Verdächtigte, Beschuldigte oder Angeklagte vor Justizbehörden erscheinen müssen,
c) Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muss.
(7) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Absatz 1 Bst. d übermittelten Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung die anlässlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen Überprüfungen oder Beobachtungen erlangten nachstehenden Informationen mit:
a) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs,
b) Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung,
c) Reiseweg und Reiseziel,
d) Begleitpersonen oder Insassen,
e) Daten des benutzten Fahrzeugs,
f) mitgeführte Sachen,
g) Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.
Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, dass der verdeckte Charakter der Massnahmen nicht gefährdet wird.
(8) Daten in Bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird, werden auf Antrag der Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates übermittelt. Jedes Ersuchen eines Vertragsstaates um Ausschreibung zur Verhaftung zum Zwecke der Auslieferung ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 19572 gleichgestellt.
Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem ersuchten Vertragsstaat gleichzeitig mit der Ausschreibung auf möglichst schnellem Wege folgende für den zugrunde liegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit:
a) die um die Festnahme ersuchende Behörde,
b) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,
c) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,
d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde,
e) soweit möglich die Folgen der Straftat.
Auf der Grundlage dieser Informationen kann der ersuchte Vertragsstaat in der Regel binnen 24 Stunden die Ausschreibung überprüfen. Er ist berechtigt, auf den Vollzug der begehrten Massnahme in seinem Hoheitsgebiet so lange zu verzichten. Wird als Ergebnis dieser Prüfung auf den Vollzug der begehrten Massnahme endgültig verzichtet, so ist dies dem ersuchenden Vertragsstaat unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Ersucht ein Vertragsstaat wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahndung, nimmt der ersuchte Vertragsstaat die Prüfung, wenn sie erforderlich ist, sofort vor und trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit die begehrte Massnahme für den Fall, dass die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich vollzogen werden kann.
Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer ablehnenden Entscheidung des ersuchten Vertragsstaates ausnahmsweise nicht möglich, so ist die Ausschreibung von diesem, soweit nach nationalem Recht zulässig, als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.
Der ersuchte Vertragsstaat trifft die aufgrund der Ausschreibung begehrten Massnahmen auf der Grundlage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Massgabe des nationalen Rechts. Unbeschadet der Möglichkeit, den Betroffenen nach Massgabe des nationalen Rechts festzunehmen, ist er nicht verpflichtet, die Massnahme zu vollziehen, wenn ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.
(9) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies das nationale Recht des übermittelnden Vertragsstaates gestattet. Bei der Übermittlung sind diese Fristen mitzuteilen. Eine Löschung der Ausschreibung im übermittelnden Vertragsstaat vor Ablauf dieser Frist wird dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitgeteilt. Dieser hat die entsprechende Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(10) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die übermittelten Daten zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden.
(11) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein halten bei ihnen gespeicherte Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), zum Abruf im automatisierten Verfahren für die jeweils andere Zentralstelle und die übrigen Sicherheitsbehörden bereit. Von den übrigen Sicherheitsbehörden gestellte Abfragen sind an die jeweilige nationale Zentralstelle zur Weiterleitung zu übermitteln. Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Sicherheitsbehörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die erlangten Daten zu ermöglichen.

Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten


Art. 6

(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates übermittelt der ersuchte Vertragsstaat gespeicherte Daten über Kraftfahrzeuge, Schiffe sowie Halter beziehungsweise Zulassungsbesitzer und Eigner, wenn dies zur Feststellung oder Bestimmung einer Person in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, der Fahrzeuge eines Halters oder der Fahrzeugdaten für Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Die Sicherheitsbehörden des ersuchenden Vertragsstaates können das Ersuchen an die Behörde, bei der die Kraftfahrzeugzulassungsdaten zentral erfasst sind, oder bei Dringlichkeit sowie bei Auskünften aus amtlichen Verzeichnissen über Kennzeichen von Schiffen an eine Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates richten.

Amtshilfe in dringenden Fällen


Art. 7

(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Massnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschliesslich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden in einem anderen Vertragsstaat gerichtet werden. Artikel 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden im eigenen Land.

Informationsübermittlung ohne Ersuchen


Art. 8

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 4, Absätze 2, 3 und 7 entsprechend.

Aus- und Fortbildung


Art. 9

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen durchführen,
c) Vertreter der anderen Vertragsstaaten als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
d) Vertretern der anderen Vertragsstaaten die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.


1 SR 0.235.1; BBl 1997 I 740
2 SR 0.353.1

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