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(1) Organe der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates sind befugt, eine Observation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat; Gleiches gilt für eine Observation mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation an Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, zu übergeben. Das Ersuchen nach dem ersten Satz ist an die durch den ersuchten Vertragsstaat bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Das Überschreiten der Grenze darf auch ausserhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen. |
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(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, darf eine Observation unter der Voraussetzung über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, dass der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt wird. |
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Zuständige Behörden sind |
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- in der Republik Österreich die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol, |
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- in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Polizeikommando St. Gallen oder das Polizeikommando Graubünden, |
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- im Fürstentum Liechtenstein die Landespolizei. |
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Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, aufgrund der Mitteilung oder des Ersuchens dies verlangt, oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt. |
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(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschliesslich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig: |
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a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen. |
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b) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Durchführung der Observation geboten ist. |
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c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen. |
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d) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden. |
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e) Wird die zu observierende Person bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt, stehen den observierenden Beamten die Befugnisse zu, die sie im Fall der grenzüberschreitenden Nacheile haben. |
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f) Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden. |
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g) Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wurde. |
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h) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel zur optischen und akustischen Überwachung von Personen sind im Ersuchen nach Absatz 1 anzuführen. |
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(4) Das Ersuchen gemäss Absatz 1 ist zu richten |
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- in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, |
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- in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll; |
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- im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei. |
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(5) Grenzüberschreitende Observationen können, soweit das nationale Recht der beteiligten Vertragsstaaten dies zulässt, auch |
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a) zur Abwehr auslieferungsfähiger Straftaten, |
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b) um eine bestimmte von einer Person geplante auslieferungsfähige Straftat noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können, oder |
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c) zur Abwehr bandenmässiger oder organisierter Kriminalität |
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durchgeführt werden. |
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Die Absätze 1-3 gelten entsprechend. |
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(6) Observationen aufgrund einer vorherigen Zustimmung gemäss Absatz 5 sind nur zulässig, |
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a) soweit ein Ersuchen nicht gemäss Absatz 1 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt werden kann und |
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b) wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen (Artikel 13) erreicht werden kann. |
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(7) Das Ersuchen bei Observationen gemäss Absatz 5 ist zu richten |
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- in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, |
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- in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll, |
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- im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei. |
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Die nationalen Zentralstellen erhalten unverzüglich eine Kopie des Ersuchens. |
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(1) Organe der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die |
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a) bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt wird, |
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b) aus Untersuchungs- oder Strafhaft, die wegen einer im anderen Staat auslieferungsfähigen Straftat verhängt worden ist, geflohen ist, |
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sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten ohne deren vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich, im Regelfall bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person nach Massgabe des nationalen Rechts, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen. |
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(2) Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und können die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden, dürfen die nacheilenden Beamten die Person nach Massgabe des nationalen Rechts des anderen Vertragsstaates festhalten, bis die Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen. |
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(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt. Das Überschreiten der Grenze darf auch ausserhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen. |
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(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden: |
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a) Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch eine Uniform, besondere Kennzeichen oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeugs ohne die vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig. |
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b) Die nach Absatz 2 ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr während der Beförderung Handschellen angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt werden. |
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c) Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäss den Absätzen 1 und 2 unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts an Ort und Stelle bereitzuhalten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte. |
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d) Das Betreten von Wohnungen ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden. |
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e) Artikel 10 Absatz 3 Bst. a, b, c, g und h gilt entsprechend. |
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(5) Die Person, die nach Absatz 2 durch Organe der zuständigen Behörden festgenommen wurde, kann nach Massgabe des Rechts des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, ist sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freizulassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung. Nationale Regelungen, die aus anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermöglichen, bleiben unberührt. |
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(6) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die Nacheile über das Grenzgebiet im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 hinausgegangen ist, sind die nationalen Zentralstellen über die erfolgte Nacheile zu unterrichten. |
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(7) Entzieht sich eine Person im Rahmen der Fahndung wegen einer bestimmten auslieferungsfähigen Straftat einer Grenzkontrolle oder innerhalb einer Entfernung von 30 km von der Staatsgrenze einer polizeilichen Kontrolle, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäss. |
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(8) Für die Sicherheitsbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein ist die Nacheile auf dem Gebiet der Kantone St. Gallen und Graubünden sowie des Fürstentums Liechtenstein auch bei Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht zulässig. Die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein ist aus wichtigen Gründen befugt, für Dienstfahrten die Nationalstrasse A 13 auf dem Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entlang der gemeinsamen Staatsgrenze zu benutzen. Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäss. |
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(1) Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut und bei Hehlerei sowie bei Geldwäscherei, gestatten, wenn nach Ansicht des ersuchenden Vertragsstaates auf andere Weise die Ermittlung von Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Artikel 11 Absatz 3 gilt entsprechend. Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung vom ersuchten Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt. |
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(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter und die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen. |
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(3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Drittstaat beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz 2 vom Drittstaat gewährleistet ist. |
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(4) Artikel 10 Absatz 3 Bst. b, c, d, e, g und h gilt entsprechend. |
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(5) Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten |
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- in der Republik Österreich an die nationale Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Transport beginnt, |
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- in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Hoheitsgebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll, |
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- im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei. |
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(1) Im Rahmen der von diesem Abkommen umfassten Einsätze dürfen auch Wasserfahrzeuge sowie nach Abstimmung der zuständigen Sicherheitsbehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt werden. |
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(2) Beim Einsatz von Luftfahrzeugen der Sicherheitsbehörden kann von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze gemäss Absatz 1 unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Jeder Vertragsstaat gestattet, dass die Luftfahrzeuge, die gemäss Absatz 1 vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aus eingesetzt werden, auch ausserhalb von Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen dürfen. |
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(3) Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber während des Einsatzes von Luftfahrzeugen gemäss Absatz 1, sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle unverzüglich möglichst genaue Angaben über Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten. |
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(4) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die Binnenschifffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates befreit, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Sie sind befugt, Signale zu setzen, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist. |
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