Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,

haben Folgendes vereinbart:

SR 0.360.349.11
Zusatzprotokoll
zum Abkommen vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen

(Stand am 27. Mai 2003)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 4 Titel I: Errichtung von Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit
Art. 5 Art. 6 Titel II: Austausch oder Zurverfügungstellung von regionalen Verbindungsbeamten im Grenzgebiet der anderen Partei
Art. 7 Art. 11 Titel III: Allgemeine Bestimmungen

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