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Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen
Schlussbestimmungen


Art. 12

1. Dieses Übereinkommen kann von den Mitgliedstaaten des Europarates und den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Kulturabkommens unterzeichnet werden. Sie können ihre Zustimmung, an dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken durch:
a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung oder
b) die Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung, mit nachfolgender Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.
2. Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.


Art. 13

1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem, ab der Zustimmung nach Artikel 12 durch drei Mitgliedstaaten des Europarates, die Frist eines Monats abgelaufen ist.
2. Für jeden Signatarstaat, der seine Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt ausdrückt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem, ab der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, die Frist eines Monats abgelaufen ist.


Art. 14

1. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates nach Anhörung der Parteien durch Mehrheitsbeschluss gemäss Artikel 20 (d) der Satzung des Europarates1 jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, zur Unterzeichnung des Übereinkommens einladen. Die Einladung bedarf der Zustimmung aller Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem, ab der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates, die Frist eines Monats abgelaufen ist.


Art. 15

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, in denen dieses Übereinkommen angewendet wird.
2. Jede Partei kann zu Jedem späteren Zeitpunkt den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens mit einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung auf weitere Hoheitsgebiete ausdehnen. Für diese Gebiete tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem, ab dem Eingang der Erklärung beim Generalsekretär, die Frist eines Monats abgelaufen ist.
3. Jede Erklärung nach Absatz 1 oder 2 dieses Artikels kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine Notifikation an den Generalsekretär zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Tag folgt, an dem, ab dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär, die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist.


Art. 16

1. Jede Partei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Tag folgt, an dem, ab dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär, die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist.


Art. 17

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) jede Unterzeichnung nach Artikel 12;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 12 oder 14;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 13 und 14;
d) jede Information nach Artikel 7;
e) jeden erstellten Bericht nach Artikel 10;
f) jeden Änderungsvorschlag und jede nach Artikel 11 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, an dem die Änderung in Kraft tritt;
g) jede Erklärung nach Artikel 15;
h) jede Notifikation nach Artikel 16 sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 19. August 1985, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird, Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarates, jedem Vertragsstaat sowie jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 25. Januar 20122

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Albanien
28. September
1999
1. November
1999
Armenien
23. März
2004
1. Mai
2004
Aserbaidschan
28. März
2000 U
1. Mai
2000
Belgien
24. August
1990
1. Oktober
1990
Bosnien und Herzegowina
29. Dezember
1994 N
1. Februar
1995
Bulgarien
16. Oktober
1996
1. Dezember
1996
Dänemark
19. August
1985 U
1. November
1985
Deutschland
30. März
2005
1. Mai
2005
Estland
18. Februar
2003
1. April
2003
Finnland
16. Januar
1987
1. März
1987
Frankreich*
17. März
1987
1. Mai
1987
Griechenland*
26. Oktober
1988
1. Dezember
1988
Island
23. Januar
1986
1. März
1986
Italien
8. November
1985
1. Januar
1986
Kroatien
27. Januar
1993 N
1. März
1993
Lettland
9. Dezember
2003
1. Februar
2004
Liechtenstein
24. Januar
2003
1. März
2003
Litauen*
4. Juli
2000
1. September
2000
Luxemburg
10. Februar
1988
1. April
1988
Mazedonien
30. März
1994 N
1. Mai
1994
Monaco
28. November
2003
1. Januar
2004
Montenegro
6. Juni
2006 N
6. Juni
2006
Niederlande*
30. Dezember
1988
1. Februar
1989
Norwegen
14. April
1987 U
1. Juni
1987
Österreich
4. Februar
1988
1. April
1988
Polen
21. April
1995
1. Juni
1995
Portugal
26. Juni
1987
1. August
1987
Rumänien
19. Mai
1998
1. Juli
1998
Russland
12. Februar
1991 B
1. April
1991
Schweden
13. September
1985 U
1. November
1985
Schweiz
24. September
1990
1. November
1990
Serbien
28. Februar
2001 B
1. April
2001
Slowakei
6. Mai
1993 U
1. Juli
1993
Slowenien
2. Juli
1992 N
1. September
1992
Spanien
16. Juli
1987
1. September
1987
Tschechische Republik
28. April
1995 U
1. Juni
1995
Türkei
30. November
1990
1. Januar
1991
Ukraine
13. März
2002
1. Mai
2002
Ungarn
18. April
1990 U
1. Juni
1990
Vereinigtes Königreich
19. August
1985 U
1. November
1985
Zypern
22. Juni
1987
1. August
1987

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen.

 
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht,
Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

 


1 SR 0.192.030
2 AS 1990 1758, 1991 946, 2005 1153 und 2012 625. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

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