in Erwägung nachstehender Gründe:

Sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.424.11
Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik




Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 2 A. Gegenstand des Abkommens
Art. 3 Art. 3 B. Rechtsinstrumente zur Erreichung des Ziels des Abkommens
Art. 4 Art. 10 C. Organe zur Verwirklichung des Ziels des Abkommens
Art. 11 Art. 12 D. Finanz- und Steuerbestimmungen des Abkommens
Art. 13 Art. 15 E. Bestimmungen des Abkommens betreffend den Zugang zu den Kenntnissen
Art. 16 Art. 20 F. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen des Abkommens

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