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Die in Artikel 1 genannten besonderen Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer umfassen |
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a) semiaride klimatische Bedingungen, die weite Gebiete betreffen, jahreszeitliche Dürren, sehr stark schwankende Regenmengen sowie plötzliche, sehr ergiebige Regenfälle; |
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b) schlechte, erosionsanfällige Böden, die durch Oberflächenverkrustung gefährdet sind; |
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c) unebene Geländeform mit steilen Hängen und sehr unterschiedlichen Landschaften; |
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d) umfangreiche Verluste an Waldbestand aufgrund häufiger Waldbrände; |
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e) Krisen in der traditionellen Landwirtschaft in Verbindung mit Landflucht und einer Verschlechterung der Strukturen zum Schutz von Boden und Wasser, |
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f) nichtnachhaltige Ausbeutung von Wasserressourcen, die zu ernsten Umweltschäden führt, einschliesslich chemischer Verschmutzung sowie Versalzung und Erschöpfung wasserführender Schichten; |
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g) Konzentration der Wirtschaftstätigkeit in Küstengebieten infolge des Wachstums von Städten, gewerblicher Tätigkeiten, des Fremdenverkehrs und der Bewässerungslandwirtschaft. |
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Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens wird jede Vertragspartei der Region, die ein betroffenes Land ist, gegebenenfalls wie folgt tätig: |
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a) Sie benennt geeignete Stellen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihres Programms verantwortlich sind; |
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b) sie bezieht betroffene Bevölkerungsgruppen, einschliesslich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung des Programms durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen ein; |
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c) sie untersucht den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen; |
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d) sie bewertet mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für das Aktionsprogramm zu bestimmen; |
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e) sie erarbeitet technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen, die aus den unter den Buchstaben a-d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind; |
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f) sie entwickelt Verfahren und Eckwerte zur Überwachung und Bewertung der Durchführung des Programms und wendet sie an. |
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Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können in ihre nationalen Aktionsprogramme Massnahmen aufnehmen, die sich auf folgendes beziehen: |
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a) die Bereiche Gesetzgebung, Institutionen und Verwaltung; |
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b) Formen der Landnutzung, die Bewirtschaftung von Wasserressourcen, Schutz der Böden, Forstwirtschaft, Landbautätigkeiten sowie die Bewirtschaftung von Wiesen und Weideland; |
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c) die Bewirtschaftung und Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie anderer Formen der biologischen Vielfalt; |
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d) den Schutz vor Waldbränden; |
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e) die Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung; |
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f) die Bereiche Forschung, Ausbildung und öffentliches Bewusstsein. |
| 1. |
Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme zur Ergänzung nationaler Aktionsprogramme und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ausarbeiten und durchführen. Zwei oder mehr Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können ebenso vereinbaren, ein gemeinsames Aktionsprogramm auszuarbeiten. |
| 2. |
Die Artikel 5 und 6 gelten für die Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme entsprechend. Ausserdem können solche Programme die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in bezug auf ausgewählte Ökosysteme in betroffenen Gebieten umfassen. |
| 3. |
Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls wie folgt tätig: |
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a) Sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen nationale Ziele bezüglich der Wüstenbildung, die durch solche Programme besser erreicht werden können, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten; |
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b) sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen; |
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c) sie beurteilen zwischen Vertragsparteien der Region vereinbarte Programme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen. |
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Algerien |
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Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 2 des Übereinkommens, welche die obligatorische Vorlage jeder Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorsehen, nicht als gebunden. |
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Algerien erklärt, dass in jedem Falls das Einverständnis aller beteiligten Parteien erforderlich ist, damit eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden kann. |
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Guatemala |
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Die Republik Guatemala erklärt, dass sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird, als Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt als obligatorisch anerkennt. Diese Erklärung bleibt in Kraft bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer. |
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Europäische Union |
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Im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, geändert durch die Einheitliche Europäische Akte und den Vertrag über die Europäische Union, liegt es in der Zuständigkeit der Gemeinschaft, Massnahmen bezüglich des Umweltschutzes und insbesondere zur Bekämpfung der Wüstenbildung zu ergreifen. Die Gemeinschaft ist auch für den Bereich der Landwirtschaft zuständig. Sie ist befugt, internationale Übereinkünfte über solche Angelegenheiten sowie über den Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu unterzeichnen. Sie geniesst ausschliessliche Zuständigkeit im Bereich des Handels. Die nachstehend genannten Rechtsakte und Programme der Gemeinschaft sind beispielhaft für die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft. |
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Die Gemeinschaft wird zukünftig in der Lage sein, durch die Annahme von Rechtsakten oder Massnahmen der Zusammenarbeit, die eigens auf die Bekämpfung der Wüstenbildung zugeschnitten sind, zusätzliche Verantwortung zu übernehmen. |
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Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15) |
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Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25) |
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Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1) |
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Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über die finanzielle und technische Zusammenarbeit (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1) |
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Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5) |
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Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 1) |
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Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1) |
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Verordnung (EG) Nr. 3062/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 über Massnahmen im Bereich der Tropenwälder (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 9) |
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Beschluss des Rates und der Kommission vom 25. Februar 1991 über den Abschluss des Vierten AKP-EWG-Abkommens. Beschluss 91/400/EGKS, EWG (ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 1) |
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Mitteilung der Kommission gemäss Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 über die Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE), zu den für 1995 durchzuführenden prioritären Massnahmen (ABl. C 139 vom 21.5.1994, S. 3) |
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Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 über Umweltaktionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung (ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 1) |
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Verordnung (EWG) Nr. 1118/88 des Rates vom 25. April 1988 über eine gemeinsame Sondermassnahme zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in bestimmten Gebieten Spaniens (ABl. L 107 vom 28.4.1988, S. 3) |
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Verordnung (EWG) Nr. 1610/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 hinsichtlich der Aktion zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes in den ländlichen Gebieten der Gemeinschaft (ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 3) |
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Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11) |
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Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85) |
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Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmassnahmen in der Landwirtschaft (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96) |
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Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3) |
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Entscheidung 89/625/EWG des Rates vom 20. November 1989 über zwei spezifische Programme für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Umwelt: STEP und EPOCH (1989-1992) (ABl. L 359 vom 8.12.1989, S. 9) |
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Entscheidung 91/354/EWG des Rates vom 7. Juni 1991 über ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Umwelt (1990-1994) (ABl. L 192 vom 16.7.1991, S. 29) |
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Entscheidung 94/911/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und Entwicklung, einschliesslich Demonstration, im Bereich Umwelt und Klima (1994-1998) (ABl. L 361 vom 31.12.1994, S. 1) |
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Kuwait |
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Für den Staat Kuwait treten weitere Anlagen über die regionale Durchführung oder Änderungen solcher Anlagen erst mit Hinterlegung ihrer diesbezüglichen Ratifikationsurkunde in Kraft. |
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Neuseeland |
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Die Regierung Neuseelands erklärt dass jede weitere Anlage über die regionale Durchführung des Übereinkommens oder Änderung einer Anlage betreffend die Durchführung des Übereinkommens auf regionaler Ebene in bezug auf Neuseeland in dieser Hinsicht erst mit der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten wird. |
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Niederlande |
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Das Königreich der Niederlande erklärt nach Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens, dass es beide in jenem Absatz genannten Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei als obligatorisch anerkennt, die eines dieser Mittel der Streitbeilegung oder beide anerkennt. |
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Österreich |
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Österreich erklärt nach Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie beide in jenem Absatz genannten Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei als obligatorisch anerkennt, die eines dieser Mittel der Streitbeilegung oder beide anerkennt. |
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Vereinigte Staaten von Amerika |
| 1. |
Auslandshilfe - Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass sie als ein «entwickeltes Land» nach Artikel 6 des Übereinkommens und seinen Anlagen nicht gehalten sind, bestimmte Verpflichtungen zur Bereitstellung finanzieller oder sonstiger Mittel, einschliesslich technologischer Mittel, für «betroffene Länder» im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass ihre innerstaatlichen Verfahren zur Festlegung der Finanzierung der Auslandshilfe oder der Auslandshilfeprogramme durch die Ratifikation des Übereinkommens nicht geändert werden. |
| 2. |
Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismus - Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass weder durch Artikel 20, noch durch Artikel 21 des Übereinkommens eine Verpflichtung auferlegt wird, zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens finanzielle Mittel in einer bestimmten Grössenordnung für die Globale Umweltfazilität, den Globalen Mechanismus oder für sonstige Zwecke bereitzustellen. |
| 3. |
Landbewirtschaftung in den Vereinigten Staaten - Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass sie zu den «Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind» im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens gehören, und dass sie nicht verpflichtet sind, ein nationales Aktionsprogramm nach Teil III Abschnitt 1 des Übereinkommens auszuarbeiten. Die Vereinigten Staaten sind ferner der Auffassung, dass zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 4 oder 5 des Übereinkommens keine Änderungen der bestehenden Methoden und Programme zur Landbewirtschaftung erforderlich sind. |
| 4. |
Rechtliches Verfahren zur Änderung des Übereinkommens - Nach Artikel 34 des Übereinkommens treten weitere Anlagen über die regionale Durchführung zu dem Übereinkommen oder Änderungen solcher Anlagen für die Vereinigten Staaten erst mit Hinterlegung einer entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
| 5. |
Beilegung von Streitigkeiten - Die Vereinigten Staaten lehnen es ab, eines der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen, und sind der Auffassung, dass sie durch die Ergebnisse, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen oder Empfehlungen im Zusammenhang mit einem nach Artikel 28 Absatz 6 in die Wege geleiteten Vergleichsverfahren nicht gebunden sind. Für Streitigkeiten, die im Rahmen des Übereinkommens entstehen, erkennen die Vereinigten Staaten die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht an. |
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| 1 |
AS 2003 845, 2008 623 und 2011 695. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). |