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Schweiz1 |
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Die Schweiz möchte die Bedeutung bekräftigen, welche sie dem Technologietransfer und der Biotechnologie zur Sicherung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beimisst. Die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums stellt ein grundlegendes Element für die Durchführung von Massnahmen zur Weitergabe von Technologie und von Investitionsbeteiligungen (joint ventures) dar. |
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Für die Schweiz erfolgt die Weitergabe von Technologie und der Zugang zur Biotechnologie, entsprechend der im Text des Übereinkommens über die biologische Vielfalt enthaltenen Definition, in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens und unter Einhaltung der Grundsätze und Normen des Schutzes des geistigen Eigentums, insbesondere der multilateralen und bilateralen Vereinbarungen, die von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens unterzeichnet oder ausgehandelt worden sind. |
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Die Schweiz ermutigt den Einsatz des im Rahmen des Übereinkommens eingerichteten Finanzierungsmechanismus zur Förderung der freiwilligen Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums, welche schweizerischen Betreibern zustehen, insbesondere bei der Erteilung von Lizenzen durch die üblichen Handelsverfahren und -entscheidungen, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Eigentumsrechte. |
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Art. 1 Abs. 2 des BB vom 28. Sept. 1994 (AS 1995 1407) |