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Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Anhang 31


Aktionsplan

1

Geltungsbereich
1.1 Der Aktionsplan gilt für die Bestände der wandernden Wasservögel, die in der Tabelle 1 dieses Anhangs aufgeführt sind (in der Folge «Tabelle 1» genannt).
1.2 Die Tabelle 1 ist integrierender Bestandteil dieses Anhangs. Jeder Bezug auf den Aktionsplan ist auch ein Bezug auf Tabelle 1.

2

Artenschutz
2.1
Rechtliche Massnahmen
2.1.1 Die Vertragsparteien mit Beständen, die in Kolonne A von Tabelle 1 dieses Aktionsplans aufgeführt werden, kümmern sich um den Schutz dieser Bestände nach Artikel III Absatz 2 Buchstabe (a) des Abkommens. Die Vertragsparteien sollen insbesondere und unter Vorbehalt von Absatz 2.1.3 dieses Anhangs:
a) die Entnahme von Vögeln und Eiern dieser Bestände auf ihrem Hoheitsgebiet verbieten;
b) vorsätzliche Störungen verbieten, insofern diese Störungen für die Erhaltung der betreffenden Bestände von Bedeutung sind;
c) Besitz, Nutzung von und Handel mit Vögeln dieser Bestände und ihren Eiern, wenn diese in Zuwiderhandlung zum unter Buchstaben a festgehaltenen Verbot entnommen worden sind, sowie Besitz, Nutzung von und Handel mit leicht identifizierbaren Teilen oder Produkten dieser Vögel und ihrer Eier verbieten.
 Als Ausnahme zu diesen Regeln und einzig für Bestände, die zu den Kategorien 2 und 3 der Kolonne A gehören und mit einem Sternchen versehen sind, kann die Jagd auf der Grundlage der nachhaltigen Nutzung dort weitergeführt werden, wo die Jagd dieser Bestände zu den kulturellen Traditionen gehört. Diese nachhaltige Nutzung wird im Rahmen von Sonderbestimmungen stattfinden, die in einem Aktionsplan nach Art auf angemessener internationaler Ebene festgelegt werden.
2.1.2 Die Vertragsparteien mit in Tabelle 1 aufgeführten Beständen regeln die Entnahme von Vögeln und Eiern aller Bestände, die unter Kolonne B der Tabelle 1 genannt werden. Das Ziel dieser Regelung ist es, diese Bestände zu erhalten oder dazu beizutragen, dass für sie eine günstige Erhaltungssituation wiederhergestellt wird, und sicherzustellen, dass nach den besten verfügbaren Erkenntnissen betreffend Populationsdynamik jegliche Entnahme aus der Natur oder sonstige Nutzung dieser Vögel oder Eier nachhaltig ist. Diese Regelung wird insbesondere und unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz 2.1.3 dieses Anhangs:
a) die Entnahme aus der Natur von Vögeln aus den betreffenden Beständen während der verschiedenen Brutphasen und der Aufzucht der Jungen und während ihrer Rückkehr zu den Brutstätten verbieten, insofern diese Entnahme aus der Natur einen ungünstigen Einfluss auf die Erhaltungssituation der betreffenden Bestände haben würde;
b) Art und Weise der Entnahme aus der Natur regeln;
c) die Grenzen der Entnahme aus der Natur soweit angebracht festlegen und geeignete Kontrollen einsetzen, um sicherzustellen, dass diese Grenzen eingehalten werden;
d) Besitz und Nutzung von und Handel mit Vögeln der betreffenden Bestände und ihren Eiern verbieten, die in Zuwiderhandlung zu den aufgrund der Bestimmungen in diesem Absatz aufgestellten Verboten aus der Natur entnommen werden, sowie Besitz und Nutzung von und Handel mit Teilen dieser Vögel und ihrer Eier.
2.1.3 Wenn es keine anderen zufrieden stellenden Lösungen gibt, können die Vertragsparteien Ausnahmen von den in Absatz 2.1.1 und 2.1.2 erlassenen Verboten zulassen, unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel III Absatz 5 des Übereinkommens, und zwar aus folgenden Gründen:
a) um wichtige Schäden an Kulturen, Gewässern und Fischereigebieten zu verhindern;
b) im Interesse der Flugsicherung oder anderer erstrangiger öffentlicher Interessen;
c) zu Zwecken der Forschung und Bildung, der Wiederherstellung sowie für die dafür notwendige Aufzucht;
d) um unter strikter Kontrolle selektiv und in einem beschränkten Rahmen die Entnahme aus der Natur, den Besitz oder jegliche andere fachgemässe Nutzung gewisser Vögel in kleinen Mengen zu erlauben;
e) mit dem Ziel, die Verbreitung oder das Überleben der betreffenden Bestände zu verbessern.
 Diese Ausnahmen werden in ihrem Inhalt und ihren zeitlichen und räumlichen Grenzen genau festgelegt und dürfen den in Tabelle 1 aufgeführten Beständen keinen Schaden zufügen. Die Vertragsparteien informieren das Sekretariat des Abkommens so schnell wie möglich über jede Ausnahme, die sie aufgrund dieser Bestimmung zugelassen haben.
2.2
Aktionsplan nach Art
2.2.1 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die internationalen Aktionspläne nach Art vorrangig für die Bestände auszuarbeiten und zu verwirklichen, die in Kategorie 1 der Kolonne A der Tabelle 1 aufgeführt sind, sowie für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Bestände in Kolonne A der Tabelle 1. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert die Ausarbeitung, Harmonisierung und Verwirklichung dieser Pläne.
2.2.2 Die Vertragsparteien bereiten nationale Aktionspläne nach Art vor und verwirklichen sie, um die allgemeine Erhaltungssituation der in Kolonne A von Tabelle 1 aufgeführten Bestände zu verbessern. Solche Pläne enthalten spezielle Bestimmungen für die mit einem Sternchen bezeichneten Bestände. Wenn angebracht, sollte das Problem, dass Jäger Vögel aufgrund falscher Identifizierung versehentlich töten, erwogen werden.
2.3
Dringliche Massnahmen
 Falls an irgendeinem Ort des Abkommensgebiets besonders ungünstige oder gefährliche Bedingungen auftreten sollten, arbeiten die Vertragsparteien wenn immer möglich und angebracht zusammen, um dringliche Massnahmen für die Bestände zu entwickeln und durchzuführen, die in Tabelle 1 aufgeführt werden.
2.4
Wiederansiedlung
 Die Vertragsparteien wenden grösste Wachsamkeit auf, wenn auf Tabelle 1 aufgeführte Bestände in Teilen ihres herkömmlichen Verbreitungsgebiets wiederangesiedelt werden, nachdem sie von dort verschwunden sind. Die Vertragsparteien bemühen sich, einen detaillierten Wiederansiedlungsplan auszuarbeiten und zu befolgen, der sich auf sachdienliche wissenschaftliche Studien abstützt. Die Wiederansiedlungspläne sollten ein integrierender Bestandteil der nationalen Aktionspläne und gegebenenfalls der internationalen Aktionspläne nach Art darstellen. Ein Wiederansiedlungsplan sollte eine Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten; er soll umfassend verbreitet werden. Die Vertragsparteien informieren das Sekretariat des Abkommens im Voraus über jedes Wiederansiedlungsprogramm für in Tabelle 1 aufgeführte Bestände.
2.5
Einbringungen
2.5.1 Die Vertragsparteien verbieten, falls sie es als notwendig erachten, die Einbringung nicht heimischer Tier- und Pflanzenarten, die den in Tabelle 1 aufgeführten wandernden Wasservögelbeständen schaden könnten.
2.5.2 Die Vertragsparteien, falls sie es als notwendig erachten, stellen sicher, dass entsprechende Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um zu vermeiden, dass versehentlich gefangene Vögel entweichen, die zu nichtheimischen Arten gehören.
2.5.3 Falls es durchführbar und angebracht ist, treffen die Vertragsparteien Massnahmen, einbegriffen Entnahmemassnahmen, damit nicht heimische Arten und ihre Hybriden, die bereits auf ihrem Gebiet eingebracht wurden, nicht zu einer möglichen Bedrohung für die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände werden.

3

Erhaltung der Habitate
3.1
Inventar der Habitate
3.1.1 Die Vertragsparteien erstellen und veröffentlichen, falls angebracht in Verbindung mit den geeigneten internationalen Organisationen, nationale Inventare der auf ihrem Gebiet existierenden Habitate, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände wichtig sind.
3.1.2 Die Vertragsparteien bemühen sich, vorrangig alle Stätten zu benennen, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Beständen von internationaler oder nationaler Bedeutung sind.
3.2
Erhaltung von Gebieten
3.2.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, weiterhin Schutzgebiete zur Erhaltung der Habitate zu schaffen, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände wichtig sind, und für diese Gebiete Managementpläne auszuarbeiten und anzuwenden.
3.2.2 Die Vertragsparteien bemühen sich um einen besonderen Schutz der Feuchtgebiete, die hinsichtlich der internationalen Bedeutung international anerkannte Kriterien erfüllen.
3.2.3 Die Vertragsparteien bemühen sich, alle Feuchtgebiete auf ihrem Territorium rationell und nachhaltig zu nutzen. Sie bemühen sich insbesondere, die Beeinträchtigung und den Verlust von Habitaten von in Tabelle 1 aufgeführten Beständen zu verhindern, indem sie entsprechende Verordnungen, Normen und Kontrollmassnahmen einführen. Sie bemühen sich insbesondere:
a) in Übereinstimmung mit internationalen Normen angemessene vorschriftsmässige Massnahmen in Bezug auf den Einsatz von chemischen Produkten in der Landwirtschaft, die Schädlingsbekämpfung und die Abwasserbeseitigung zu treffen, mit dem Ziel, die ungünstigen Einflüsse dieser Praktiken auf die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände auf das Minimum zu reduzieren;
b) eine Dokumentation in den jeweiligen Sprachen vorzubereiten und zu verbreiten, in der die entsprechenden gültigen Verordnungen, Normen und Kontrollmassnahmen und ihre Vorteile für die Bevölkerung und die Pflanzen- und Tierwelt beschrieben werden.
3.2.4 Die Vertragsparteien bemühen sich, auf den Ökosystemen basierende Strategien für die Erhaltung der Habitate aller in Tabelle 1 aufgeführten Bestände auszuarbeiten, einbegriffen die Habitate von verstreuten Beständen.
3.3
Sanierung und Wiederherstellung
 Wenn immer es durchführbar und angebracht ist, bemühen sich die Vertragsparteien, Zonen zu sanieren und wiederherzustellen, die früher für die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände wichtig waren.

4

Steuerung menschlicher Tätigkeiten
4.1
Jagd
4.1.1 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, damit ihre Jagdgesetze das Prinzip der nachhaltigen Nutzung umsetzen, wie dies im vorliegenden Aktionsplan vorgesehen ist, unter Berücksichtigung des gesamten geographischen Verbreitungsgebiets der betreffenden Wasservogelbestände und ihrer biologischen Eigenheiten.
4.1.2 Das Sekretariat des Abkommens wird von den Vertragsparteien laufend über ihre jeweilige Gesetzgebung über die Jagd der in Tabelle 1 aufgeführten Bestände informiert.
4.1.3 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein zuverlässiges und aufeinander abgestimmtes System für die Sammlung von Daten über die Entnahmen aus der Natur zu entwickeln, damit die jährliche Entnahme unter den in Tabelle 1 aufgeführten Beständen überprüft werden kann. Wenn die Information vorhanden ist, legen sie dem Sekretariat des Abkommens für jeden Bestand Schätzungen über die gesamten jährlichen Entnahmen vor.
4.1.4 Die Vertragsparteien bemühen sich, den Gebrauch von Bleischrot für die Jagd in den Feuchtgebieten gemäss von ihnen selbst beschlossenen und veröffentlichen Zeitplänen so rasch als möglich zu unterbinden.
4.1.5 Die Vertragsparteien entwickeln und setzen Massnahmen ein, um die Verwendung von vergifteten Ködern zu reduzieren und im Rahmen des Möglichen ganz abzuschaffen.
4.1.6 Die Vertragsparteien entwickeln und setzen Massnahmen ein, um die illegalen Entnahmen aus der Natur zu reduzieren und im Rahmen des Möglichen ganz zu unterbinden.
4.1.7 Falls angebracht, ermutigen die Vertragsparteien die Jäger, auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene ihre eigenen Verbände oder Organisationen zu schaffen, um ihre Aktivitäten zu koordinieren und das Konzept der nachhaltigen Nutzung zu verwirklichen.
4.1.8 Die Vertragsparteien ermutigen wenn angebracht, die Einrichtung einer obligatorischen Fähigkeitsprüfung für Jäger, zu der unter anderem auch die Identifizierung von Vögeln gehört.
4.2
Ökotourismus
4.2.1 Ausser wenn es sich um zentrale Zonen von Schutzgebieten handelt, fördern die Vertragsparteien wenn angebracht die Ausarbeitung von Programmen, in denen alle Beteiligten zusammenarbeiten, um einen passenden und angebrachten Ökotourismus in den Feuchtgebieten zu entwickeln, in denen in Tabelle 1 aufgeführte Beständen konzentriert sind.
4.2.2 Die Vertragsparteien bemühen sich, in Zusammenarbeit mit den geeigneten internationalen Organisationen Kosten, Vorteile und andere Konsequenzen zu prüfen, die aus dem Ökotourismus in den Feuchtgebieten entstehen können, in denen in Tabelle 1 aufgeführte und dafür ausgewählte Bestände konzentriert sind. Sie übermitteln das Resultat jeglicher so durchgeführten Überprüfung dem Sekretariat des Abkommens.
4.3
Sonstige menschliche Tätigkeiten
4.3.1 Die Vertragsparteien prüfen die Verträglichkeit von Projekten, die zwischen den in Tabelle 1 aufgeführten Beständen, die sich in den in Absatz 3.2 erwähnten Gebieten befinden, und menschlichen Interessen Konflikte herbeiführen könnten, und sie sorgen dafür, dass die Resultate dieser Prüfungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
4.3.2 Die Vertragsparteien bemühen sich, Informationen über die verschiedenen Schäden insbesondere an den Kulturen und in Fischereigebieten zu sammeln, die von den in Tabelle 1 aufgeführten Beständen hervorgerufen wurden, und übermitteln dem Sekretariat des Abkommens einen Bericht über die erreichten Resultate.
4.3.3 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die passenden Techniken zu ermitteln, um die Auswirkungen der von in Tabelle 1 aufgeführten Bestände hervorgerufenen Schäden, insbesondere an den Kulturen und in Fischereigebieten, auf ein Minimum zu reduzieren oder zu verringern.
4.3.4 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Aktionspläne nach Art für Bestände zu entwickeln, die vor allem an den Kulturen und in Fischereigebieten bedeutende Schäden hervorrufen. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert die Entwicklung und Abstimmung dieser Pläne.
4.3.5 Die Vertragsparteien ermutigen im Rahmen des Möglichen, dass in der Planung und dem Bau von Anlagen hohe Umweltnormen angewandt werden, um deren Auswirkungen auf die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände auf ein Minimum zu verringern. Sie sollten Massnahmen in Betracht ziehen, um die Auswirkungen bereits bestehender Anlagen auf ein Minimum zu verringern, falls es offensichtlich wird, dass diese einen ungünstigen Einfluss auf die betreffenden Bestände haben.
4.3.6 Falls die menschlichen Störungen die Erhaltungssituation der in Tabelle 1 aufgeführten Wasservogelbestände bedrohen, bemühen sich die Vertragsparteien, Massnahmen zur Verringerung dieser Bedrohung zu treffen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei dem Problem der menschlichen Störungen in Brutkolonien von koloniebrütenden Wasservogelarten zu schenken, insbesondere in Kolonien, die sich in beliebten Erholungsgebieten befinden. Passende Massnahmen könnten unter anderem beinhalten, dass innerhalb der Schutzgebiete Zonen geschaffen werden, die frei sind von jeglicher Störung und zu denen der Zutritt der Öffentlichkeit verboten ist.
4.3.7 Die Vertragsparteien werden dringend aufgefordert, auf nationaler Ebene oder im Rahmen Regionaler Fischereiorganisationen (RFOs) und kompetenter internationaler Organisationen zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Fischerei2 auf wandernde Wasservögel auf ein Minimum zu verringern, und nach Möglichkeit innerhalb dieser Gremien zusammenzuarbeiten, um die Sterblichkeit in Gebieten inner- wie ausserhalb ihrer nationalen Gerichtsbarkeit zu vermindern; insbesondere sind geeignete Massnahmen gegen versehentliche Tötung und gegen Beifang durch den Einsatz von Fischereigeräten einschliesslich Stellnetzen, Langleinen und Schleppnetzen zu ergreifen.
4.3.8 Die Vertragsparteien werden ferner dringend aufgefordert, auf nationaler Ebene oder im Rahmen Regionaler Fischereiorganisationen (RFOs) und kompetenter internationaler Organisationen zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Fischerei auf wandernde Wasservögel, insbesondere die Folgen unnachhaltiger Fischereimethoden, welche zu einem Rückgang des Nahrungsangebots für wandernde Wasservögel führen, auf ein Minimum zu verringern.
4.3.9 Die Vertragsparteien sorgen für die Erarbeitung und die wirksame Durchführung von geeigneten gesetzlichen Verschmutzungskontrollen in Übereinstimmung mit internationalen Normen und rechtlichen Übereinkünften, namentlich im Hinblick auf auslaufendes Öl, Löschungen sowie Ablagerung von festen Abfällen, um deren Auswirkungen auf die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände auf ein Minimum zu verringern.
4.3.10 Die Parteien erarbeiten geeignete Massnahmen, um auf Inseln und Inselchen die Bedrohung brütender wandernder Wasservögel durch nicht heimische Landraubtiere im Idealfall zu eliminieren oder zumindest zu vermindern. Die Massnahmen sollen sich auf Eventualfallplanungen zur Verhinderung von Invasionen, auf dringliche Massnahmen zur Eliminierung eingeführter Raubtiere sowie auf Wiederherstellungsprogramme für Inseln beziehen, wo sich Raubtierpopulationen bereits etabliert haben.
4.3.11 Die Vertragsparteien werden dringend aufgefordert, geeignete Massnahmen zu erarbeiten, um Bedrohungen für wandernde Wasservögel durch die Aquakultur zu bewältigen, unter anderem durch Umweltverträglichkeitsprüfungen von Anlagen und insbesondere von neuen Anlagen oder von Vergrösserungen bestehender Anlagen, die für Wasservögel wichtige Feuchtgebiete gefährden und die mit Beeinträchtigungen wie Verschmutzung (z.B. durch Rückstände von in der Aquakultur eingesetzten Arzneimitteln oder Überdüngung), Verlust von Habitaten, Verhedderungsgefahren sowie Einführungen nicht heimischer und potenziell invasiver Arten verbunden sind.

5

Forschung und Überwachung
5.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, Feldforschungen in wenig bekannten Zonen durchzuführen, in denen es bedeutende Konzentrationen von in Tabelle 1 aufgeführten Beständen geben könnte. Die Resultate dieser Forschungen werden weit verbreitet.
5.2 Die Vertragsparteien bemühen sich, für in Tabelle 1 aufgeführte Bestände ein regelmässiges Monitoring durchzuführen. Dessen Resultate werden veröffentlicht oder an die entsprechenden Organisationen übermittelt, um eine Überprüfung der Erhaltungssituation und -Tendenzen dieser Bestände zu ermöglichen.
5.3 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Tendenzen der Vogelbestände besser zu bewerten und somit einen Indikator für die Erhaltungssituation dieser Bestände zu haben.
5.4 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Wanderrouten aller in Tabelle 1 aufgeführten Bestände zu bestimmen, indem sie die verfügbaren Kenntnisse über die Verteilung dieser Bestände während und ausserhalb der Brutperioden sowie über die Resultate der Zählungen nutzen und an koordinierten Beringungsprogrammen teilnehmen.
5.5 Die Vertragsparteien bemühen sich, gemeinsame Forschungsprojekte über Ökologie und Dynamik der in Tabelle 1 aufgeführten Bestände und ihre Habitate durchzuführen und zu unterstützen, damit ihre spezifischen Bedürfnisse sowie die am ehesten angebrachten Verfahren zu ihrer Erhaltung und ihrem Management festgelegt werden können.
5.6 Die Vertragsparteien bemühen sich, Studien über die Auswirkungen des Verschwindens und die Beeinträchtigung von Feuchtgebieten sowie der Störungen auf die Aufnahmekapazität der von den in Tabelle 1 aufgeführten Bestände benutzten Feuchtgebiete sowie über die Wandergewohnheiten (Muster) dieser Bestände durchzuführen.
5.7 Die Vertragsparteien bemühen sich, Studien über die Verträglichkeit von Jagd und Handel auf die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände und über die Bedeutung dieser Nutzformen für die lokale und nationale Wirtschaft durchzuführen.
5.8 Die Vertragsparteien bemühen sich, mit den kompetenten internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten und Forschungs- und Überwachungsprojekte zu unterstützen.

6

Bildung und Information
6.1 Die Vertragsparteien stellen gegebenenfalls Bildungsprogramme auf, damit das mit der Durchführung des Aktionsplans betraute Personal über die Kenntnisse verfügt, die für eine effiziente Durchführung notwendig sind.
6.2 Die Vertragsparteien arbeiten unter sich und mit dem Sekretariat des Abkommens zusammen, um Bildungsprogramme zu entwickeln und die verfügbare Dokumentation untereinander auszutauschen.
6.3 Die Vertragsparteien bemühen sich, Informationsprogramme, -Dokumentation und -Mechanismen zu entwickeln, um der allgemeinen Öffentlichkeit die Ziele, Bestimmungen und den Inhalt des Aktionsplans besser bewusst zu machen. Besondere Aufmerksamkeit soll in diesem Zusammenhang denen geschenkt werden, die inmitten von und rund um wichtige Feuchtgebiete wohnen, die diese Gebiete nutzen (Jäger, Fischer, Touristen, usw.), sowie den lokalen Behörden und andern Entscheidungsträgern.
6.4 Die Vertragsparteien bemühen sich, in der Öffentlichkeit spezielle Sensibilisierungskampagnen für die Erhaltung der in Tabelle 1 aufgeführten Bestände durchzuführen.

7

Durchführungsmassnahmen
7.1 Bei der Durchführung dieses Aktionsplans geben die Vertragsparteien falls angebracht den in Kolonne A von Tabelle 1 aufgeführten Beständen den Vorrang.
7.2 Falls mehrere Bestände derselben in Tabelle 1 aufgeführten Art sich auf dem Territorium einer Vertragspartei aufhalten, wendet diese Vertragspartei die Erhaltungsmassnahmen an, die dem Bestand oder den Beständen mit der ungünstigsten Erhaltungssituation entsprechen.
7.3 Das Sekretariat des Abkommens - zusammen mit dem Fachausschuss und der Unterstützung von Experten der Arealstaaten - koordiniert die Ausarbeitung von Erhaltungsleitlinien, gemäss Artikel IV Absatz 4 des Abkommens, um den Vertragsparteien bei der Durchführung des Aktionsplans zu helfen. Das Sekretariat des Abkommens sieht dazu, dass diese Leitlinien wenn möglich mit denen kohärent sind, die im Rahmen anderer internationaler Vertragswerke genehmigt werden. Die Erhaltungsleitlinien haben die Einführung der nachhaltigen Nutzung zum Ziel. Sie beziehen sich unter anderem auf:
a) Aktionspläne für einzelne Arten (Artenaktionspläne);
b) dringliche Massnahmen;
c) die Vorbereitung von Gebietsinventaren und Managementmethoden der Habitate;
d) Jagdpraktiken;
e) Handel mit wandernden Wasservögeln;
f) Tourismus;
g) Massnahmen zur Verringerung von Ernteschäden;
h) ein Protokoll zur Überwachung der Wasservögel.
7.4 In Übereinstimmung mit dem Fachausschuss und den Vertragsparteien bereitet das Sekretariat des Abkommens eine Reihe von internationalen Studien vor, die zur Durchführung des Aktionsplans notwendig sind, insbesondere über:
a) die Erhaltungssituation der Bestände und ihre Tendenzen;
b) die Informationslücken in den Feldstudien;
c) die von jedem Bestand benutzten Netze von Gebieten, einbegriffen die Prüfung des Schutzzustands jedes Gebiets sowie die Managementmassnahmen, die in jedem Fall ergriffen werden;
d) die Gesetzgebungen nach den im Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Arten, die sich auf Jagd und Handel in jedem Land beziehen;
e) das Stadium der Vorbereitung und Verwirklichung der Aktionspläne nach Art;
f) die Wiedereinrichtungsprojekte;
g) die Situation von eingebrachten nicht heimischen Wasservogelarten und ihrer Hybriden.
7.5 Das Sekretariat des Abkommens sorgt dafür, dass die in Absatz 7.4 aufgeführten Studien in den folgenden Zeitabständen aktualisiert werden:
a) zu jeder Tagung der Versammlung der Vertragsparteien;
b) zu jeder zweiten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien;
c) zu jeder zweiten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien;
d) zu jeder dritten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien;
e) zu jeder zweiten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien;
f) zu jeder dritten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien;
g) zu jeder zweiten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien.
7.6 Der Fachausschuss überprüft die gemäss Absatz 7.3 und 7.4. erarbeiteten Leitlinien und Studien und bereitet Entwürfe für Empfehlungen und Resolutionen zu ihrer Verwirklichung, ihrem Inhalt und ihrer Anwendung vor, die den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien unterbreitet werden.
7.7 Das Sekretariat des Abkommens überprüft regelmässig die Mechanismen, die geeignet sind, für die Verwirklichung des Aktionsplans zusätzliche Ressourcen (Kredite und technische Hilfe) zu beschaffen, und unterbreitet der Versammlung der Vertragsparteien an jeder ordentlichen Tagung einen Bericht dazu.


1 Fassung gemäss Beschluss vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 18. Dez. 2008 (AS 2011 6329).
2 Der Begriff Fischerei schliesst die Aquakultur mit ein und bezieht sich sowohl auf Meeres- oder Süsswasserfische als auch auf Krustentiere und Weichtiere (z.B. Muscheln, Schnecken und Kopffüsser).

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