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Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
Schlussbestimmungen

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung


Art. 37

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Kein Staat, der Vertragspartei des am 13. Dezember 19681 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist, darf seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder es gleichzeitig kündigt.
3. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Datum in Kraft, an dem vier Staaten ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen nach Massgabe der beiden vorhergehenden Absätze gebunden zu sein.
4. Tritt in Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze die Kündigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Kraft, kann ein Vertragsstaat oder die Europäische Gemeinschaft bei Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er/sie das Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens weiterhin anwenden wird.
5. Für jeden Unterzeichnerstaat oder die Europäische Gemeinschaft, der/die später seine/ihre Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Beitritt von Nichtmitgliedstaaten


Art. 38

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden anderen Staat, der nicht Mitglied des Rats ist, einladen, diesem Übereinkommen durch Mehrheitsbeschluss nach Artikel 20 Buchstabe d des Statuts des Europarats vom 5. Mai 19492 und durch den einstimmig gefassten Beschluss der Vertreter der Vertragsparteien, die berechtigt sind, dem Ministerkomitee anzugehören, beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats in Kraft.

Geltungsbereichsklausel


Art. 39

1. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Dieses Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.
3. Jede nach den beiden vorhergehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin angegebene Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Kündigung


Art. 40

1. Jede Partei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Notifikationen


Art. 41

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder der eingeladen wurde, ihm beizutreten:
a. jede Unterzeichnung;
b. die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 37 und 38;
d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Chisinau am 6. November 2003 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)


Geltungsbereich am 13. September 20103

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Deutschland
8. Februar
2007
9. August
2007
Estland
16. Mai
2008
17. November
2008
Griechenland
13. September
2005
14. März
2006
Luxemburg*
2. Mai
2005
14. März
2006
Niederlande*
7. Februar
2008
8. August
2008
Norwegen*
2. März
2004
14. März
2006
Rumänien
17. Juli
2006
18. Januar
2007
Schweden*
6. November
2003
14. März
2006
Schweiz
23. September
2005
24. März
2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen.

 
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 AS 1970 1215
2 SR 0.192.030
3 AS 2006 1877 und 2010 4059. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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