| 1. |
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 6, 7 und 8 genannten Massnahmen ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet in ihr Hoheitsgebiet hineinreicht, zu koordinieren. |