| 1. |
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens |
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a. soweit zweckdienlich zusammenzuarbeiten, vor allem wenn dies die Wirksamkeit der aufgrund der übrigen Artikel dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen erhöhen könnte; |
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b. die den Zwecken dieses Übereinkommens dienenden Forschungsarbeiten zu fördern und zu koordinieren. |
| 2. |
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, |
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a. die Wiederansiedlung einheimischer wildlebender Pflanzen- und Tierarten zu fördern, wenn dadurch ein Beitrag zur Erhaltung einer gefährdeten Art geleistet würde, vorausgesetzt, dass zunächst auf der Grundlage der Erfahrungen anderer Vertragsparteien untersucht wird, ob eine solche Wiederansiedlung erfolgreich und vertretbar wäre; |
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b. die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen. |
| 3. |
Jede Vertragspartei teilt dem Ständigen Ausschuss die Arten mit, die in ihrem Hoheitsgebiet vollen Schutz geniessen und nicht in den Anhängen I und II enthalten sind. |