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SR 0.455

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Kapitel VI Ständiger Ausschuss


Art. 13

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt.
2. Jede Vertragspartei kann durch einen oder mehrere Delegierte im Ständigen Ausschuss vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
3. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann durch einen Beobachter im Ausschuss vertreten sein.
Der Ständige Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer der Tagungen des Ständigen Ausschusses vertreten zu lassen.
Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Hege und Nutzung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer Lebensräume fachlich qualifiziert sind:
a. internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen oder Gremien;
b. nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat,
können dem Generalsekretär des Europarats spätestens drei Monate vor der Tagung des Ausschusses ihren Wunsch mitteilen, sich auf dieser Tagung durch Beobachter vertreten zu lassen. Sie werden zugelassen, sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien spätestens einen Monat vor der Tagung dem Generalsekretär ihren Einspruch mitgeteilt hat.
4. Der Ständige Ausschuss wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Tagung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens statt. In der Folge tritt er mindestens alle zwei Jahre sowie stets dann zusammen, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt.
5. Die Mehrheit der Vertragsparteien kann die Abhaltung einer Tagung des Ständigen Ausschusses beschliessen.
6. Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuss eine Geschäftsordnung.


Art. 14

1. Der Ständige Ausschuss ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens. Er kann insbesondere
- die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschliesslich seiner Anhänge laufend überprüfen und auf etwa erforderliche Änderungen untersuchen;
- den Vertragsparteien Massnahmen empfehlen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens getroffen werden sollen;
- die geeigneten Massnahmen empfehlen, um die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Arbeiten auf dem laufenden zu halten;
- dem Ministerkomitee Nichtmitgliedstaaten des Europarats empfehlen, die zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen werden sollen;
- Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens vorlegen, darunter Vorschläge, mit Staaten, die keine Vertragsparteien sind, Übereinkünfte zur Verbesserung der wirksamen Erhaltung einzelner Arten oder Gruppen von Arten zu schliessen.
2. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ständige Ausschuss von sich aus Tagungen von Sachverständigengruppen veranstalten.


Art. 15

Nach jeder Tagung übermittelt der Ständige Ausschuss dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Durchführung des Übereinkommens.


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